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Schweizerische Gutenbergstube (Bern) [Contr.]
Führer durch die historische Ausstellung: Internationale Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik, Leipzig, 1914 ; Chronologie der Berner Buchdrucker, 1537 - 1831 ; mit besonderer Berücksichtigung des Kalender- und Zeitungswesens im XVII. und XVIII. Jahrhundert — Bern: Verlag der Schweizer. Gutenbergstube, Historisches Museum, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.69462#0048
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§6

Fürtrag wegen der allhiesigeu Zeitungen
und derenwegen von den frantzöfischen Hrn. Zlmbaßadoren
führende Llegten betreffend.
Ls haben mH. die vennere über das so Ihr Gnaden an Sie wegen
der hiesigen Gazettes oder Zeitungen, deren von Seiten des frantzöfi-
schen Hrn. Ambaßadoren man sich zu erklagen Ursach genommen, gelangen
lassen den Teütschen Sekelschreiber Li sch er, von welchem der Kneüw-
bühler, so die Sonn- und Donstäglichen Zeitungen drukt, die
Materi her hat, in seinem Bericht deßhalb auch angehört und darauß zu
vernemmen gehabt, daß alhier zweyerley Zeitungen getrukt werden, deren
die einte und zwar wöchentlich zweymahl besag gedachtenSekelschrei-
b er F ischers Hin lei chungs Tractats des Post-Regal-Rechtens
herausgegeben und aus der, Samuel Kneübüeler, dem Buchtruker, dargeben-
den Avisen komponiert, gestellt und getruckt; die andere dann, von Hrn.
Sonnleitner selbsten verlegt und getruckt wirt.
was nun die erstere belanget, so hat man aus dem Bericht, so wenig
als aus denen Zeitungen selbsten nit sehen können, daß darinn etwas begriffen,
deßen der Hr. Ambassador sich zu beschweren Ursach haben könne.
Die andere und Hrn. Sonnleitners aber belangend, weilen in selbiger
verschiedene empfindliche, daneben auch unwahrhafftige Sachen Frankreich zu
Bachtheil eingebracht worden, inmaßen dann auch in der letzten geschehen,
selbige benebens auch später, als die andere, und dasjenige erst am Diens-
tag herausbringt, was den Sontag zuvor schon in der anderen begriffen,
dannenhero auch keinen Abgang mehr hat, haben mH. die vennere Lüwer
Gnaden zu Sinn legen wollen, ob nicht selbige gentzlich abzustellen und zu
interdiciren;
für jene aber Seckelschreiber Fischern selbsten, als deine sie ohne das
durch die Hand gehet, zum Lorrectoren zu verordnen sein werde, mit der
Insinuation, damit zu Beschwerungen kein Anlaß gemachet werde, zuver-
schaffen, daß der gebührende Respect gegen Potentaten und Ständen beob-
achtet, der Neutralitet mehr als einiger Passion Platz gegeben und hiemit
Frankreich auch verschonet und derowegen dergleichen nichts in den Zeitun-
gen gelassen werde.
Actum, 6. Mai tS77.
(Seckelschreiberxrotokoll H., 2 t 5.)
Der Rat befaßte sich gleich am 7. Mai mit der Angelegen-
heit und kam zu folgendem Beschluß :
 
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