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Kunsthaus Lempertz <Köln> [Hrsg.]; Kunsthaus Lempertz [Hrsg.]; M. Lempertz' Antiquariat (P. Hanstein) [Mitarb.]
Math. Lempertz'sche Kunstversteigerung: Die Bestände der Galerie Stern, Düsseldorf: Gemälde alter und neuzeitlicher Meister ; [13. November 1937] — Köln, Nr. 392.1937

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https://doi.org/10.11588/diglit.6846#0004
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Versteigerungs-Bedingungen

1. Die Sachen werden so versteigert, wie sie sind; Auftraggeber und
Versteigerer übernehmen keinerlei Gewähr für die Angaben des Katalogs
bezüglich Beschaffenheit, Vollständigkeit, Künstlernamen, Orts- und Zeit-
bestimmung der Gegenstände. Die Versteigerung geschieht gegen Barzahlung.

2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Ge-
botes kein Uebergebot abgegeben wird. Die Erteilung des Zuschlages kann
der Versteigerer als Vertreter des Auftraggebers sich vorbehalten oder
verweigern.

3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach
dreimaligem Aufruf desselben ein Mehrgebot nicht gemacht wird, so ent-
scheidet das Los über den Zuschlag.

4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zu-
schlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar
auf den Ersteher über.

5. Die Kaufgelder hat der Ersteher der Sache zuzüglich 15% Aufgeld
sofort nach erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer zu zahlen.

6. Wird die Zahlung nicht sofort an letzteren geleistet oder die Abnahme
der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Uebergabe des Gegen-
standes an den Käufer nicht statt, der Käufer geht vielmehr seiner Rechte
aus dem Zuschlage verlustig, und der Gegenstand wird auf seine Kosten
noch einmal versteigert. In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall,
dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu
einem weiteren Gebot nicht zugelassen.

7. Kaufgelder, Kaufgelderrückstände sowie Nebenleistungen kann der
Versteigerer im eigenen Namen einziehen und einklagen, der Sitz des Ge-
werbebetriebes des Versteigerers gilt als Erfüllungsort für alle Verpflich-
tungen der Käufer.

8. Kommissionären und sonstigen Personen, die gewerbsmäßig das Bieten
für andere übernehmen oder sich dazu erbieten, ist der Zutritt zur Besich-
tigung und zur Versteigerung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Versteigerers gestattet.
 
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