VERSTEIGERUNGS-BEDINGUNGEN
1. Die Sachen werden so versteigert, wie sie sind; Auftraggeber und Ver-
steigerer übernehmen keinerlei Gewähr für die Angaben des Katalogs be-
züglich Beschaffenheit, Vollständigkeit, Künstlername, Orts- und Zeitbe-
stimmung der Gegenstände. Die Versteigerung geschieht gegen Barzahlung.
2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Ge-
botes kein Übergebot abgegeben wird. Die Erteilung des Zuschlags kann
sich der Versteigerer als Vertreter des/Auftraggebers Vorbehalten oder
verweigern.
3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach
'dreimaligem Aufruf desselben’ ein Mehrgebot nicht gemacht wird, so ent-
scheidet das Lqs über'’den Zuschlag.
4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zu-
schlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar
auf den Erstehet über.
5. Die Kaufgelder hat der Erstehet der Sache zuzüglich 15%’ Aufgeld
sofort nach erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer zu zahlen.
6. Wird die Zahlung nicht sofort an letzteren geleistet oder die Ab-
nahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergabe des
Gegenstandes an den Käufer nicht statt, der Käufer geht vielmehr seiner
Rechte aus dem Zuschläge verlustig, und der Gegenstand wird auf seine
Kosten noch einmal versteigert. In diesem Falle haftet der Käufer für
den Ausfall, dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und
wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.
7. Die Ersteher sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der
Auktion in Empfang zu nehmen. Der Versteigerer lehnt jegliche Haftung
für verkaufte Gegenstände ab. Die Versendung erfolgt ausnahmslos auf
Kosten und Gefahr des,. Ansteigerers.
8. Kaufgelder, Kaufgelderrückstände sowie Nebenleistupgen kann der
Versteigerer im eigenen Namen einziehen und einklagen, der Sitz, des
Gewerbebetriebes des Versteigerers gilt als Erfüllungsort für alle Ver-
pflichtungen der Käufer.
9. Kommissionären und sonstigen Personen, die gewerbsmäßig das Bieten
für andere übernehmen oder sich dazu erbieten, ist der Zutritt zur Besich-
tigung und zur Versteigerung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Versteigerers gestattet.
AUS ZEITBEDINGTEN GRÜNDEN
konnten wir leider, trotz des durchschnittlich guten Niveaus, die üblichen
Abbildungen noch nicht bringen.
Gen. B. W. A. Köln — B Illa — 4 — Nr. 18 vom 6. 4. 48.
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1. Die Sachen werden so versteigert, wie sie sind; Auftraggeber und Ver-
steigerer übernehmen keinerlei Gewähr für die Angaben des Katalogs be-
züglich Beschaffenheit, Vollständigkeit, Künstlername, Orts- und Zeitbe-
stimmung der Gegenstände. Die Versteigerung geschieht gegen Barzahlung.
2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Ge-
botes kein Übergebot abgegeben wird. Die Erteilung des Zuschlags kann
sich der Versteigerer als Vertreter des/Auftraggebers Vorbehalten oder
verweigern.
3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach
'dreimaligem Aufruf desselben’ ein Mehrgebot nicht gemacht wird, so ent-
scheidet das Lqs über'’den Zuschlag.
4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zu-
schlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittelbar
auf den Erstehet über.
5. Die Kaufgelder hat der Erstehet der Sache zuzüglich 15%’ Aufgeld
sofort nach erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer zu zahlen.
6. Wird die Zahlung nicht sofort an letzteren geleistet oder die Ab-
nahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergabe des
Gegenstandes an den Käufer nicht statt, der Käufer geht vielmehr seiner
Rechte aus dem Zuschläge verlustig, und der Gegenstand wird auf seine
Kosten noch einmal versteigert. In diesem Falle haftet der Käufer für
den Ausfall, dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und
wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.
7. Die Ersteher sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der
Auktion in Empfang zu nehmen. Der Versteigerer lehnt jegliche Haftung
für verkaufte Gegenstände ab. Die Versendung erfolgt ausnahmslos auf
Kosten und Gefahr des,. Ansteigerers.
8. Kaufgelder, Kaufgelderrückstände sowie Nebenleistupgen kann der
Versteigerer im eigenen Namen einziehen und einklagen, der Sitz, des
Gewerbebetriebes des Versteigerers gilt als Erfüllungsort für alle Ver-
pflichtungen der Käufer.
9. Kommissionären und sonstigen Personen, die gewerbsmäßig das Bieten
für andere übernehmen oder sich dazu erbieten, ist der Zutritt zur Besich-
tigung und zur Versteigerung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Versteigerers gestattet.
AUS ZEITBEDINGTEN GRÜNDEN
konnten wir leider, trotz des durchschnittlich guten Niveaus, die üblichen
Abbildungen noch nicht bringen.
Gen. B. W. A. Köln — B Illa — 4 — Nr. 18 vom 6. 4. 48.
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