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Grundhafftig-Nachrichtliche Information und Vorstellung, Auf das Nahmens Ihro Königl. Majest. in Preußen [et]c. ausgegangene Manifest: Von wegen der Gräfflich Limpurgischen Allodial-Erben heraus gegeben. Die Limpurg: Successions-Sache betreffende — [S.l.], 1715 [VD18 1470854X]

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https://doi.org/10.11588/diglit.48244#0146
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N t o ) AK
Lehen ergrössert worden scyn: So ist jedoch im Gegentheil auch selbst aus
Jenseitig P2Z.87. angeführter Bcylage offcnbahr, daß höchstgedachterKö»
nig Sigmund Lnno 1414. crsagtem Schenck Friderich von Limpurg und
Graffen Leonhard von Castest, welche des Johannsen von Hohenlohe beer-
be Schwestern, ^nnam und LiitLbciüLm.zur Ehe gehabt, sowohl obvermcld-
ten L-iroimischcn Loncessionr-sBricff sc ^nno IZ4Y. sinnt barinn bcgriffc-
ncn Rechten, als auch den Zoll und Gelait zu MarckEincrsheim j ohne
von einiger Lehensihafft was zu melden, von neuem conilrmirt und bestät-
tiget, darneben auch schon vorhcro im Jahr 1412. aus Veranlassung des
an Se.Majestät gebrachten Gerüchts: „Ob hätte der verstorbene Johan-
»ncs von Hohenlohe etliche Lehen von dem Reich gehabt, die dein König
-> und dem Reich ledig worden, der König aber doch klärlich und cigent-
„lieh nicht unterweist seye, ob dem also seye? Wo solche Lehen ge-
„legen? oder woran die seyen? mehrbemeltem Schenck Friederich
einen Königl. Befehl diese Lehen aufzusuchen- und zugleich Gewalt crthci-
„let, die allenfalls vorhandene und dem König und Reich erledigte Lehen
„ einzunehinen, auch mit asten ihren Zugehörungen und Rechten inne zu
„haben, zu nutzen und zu messen , und solches bis auf Ihrs Majestät,
„odcrJhro Nachkommen an dem Reich, Wohlgefallen.
In welcher Absicht auch nicht allein die von Ihme Schenck Fridc-
richen co icm snno > sie öc loco geleistete Lehens- Pflicht auff solch-injun.
xirte Auffslichung exicnöirt- sondern auch dein gefertigten Lehen--Briefs
zugleich diese Hohenlohische Reichs-Lehen, cum ciautuiL- wie die ge-
nannt / oder Wo die gelegen sind, cvcnrualiter mit inLrirt worden.
Indem aber weder der Kaystr Sig-smuncius, noch Er, Schenck Frtderich,
damalen gewust , daß astschon in Lnno iz§s. Burggraff Johannes von
von Nürnberg hierauf die Anwartschafft vom K.^cncesiLo erhalten, wel-
cher sich auch darben mrnmenirt;söwar biesi Vorsehung und lchenhcrrliche
Verordnung umsonst, und hat also jener, Schenck Friderich, von offtbe-
rührten Hoyenlohtschen Reichs-Lehen nicht das geringste bekommen,son-
dern nebst Seiner Gemahlin nur darauf zu gedencken gehabt, wie Sie
das Ihnen durch verschiedene compromM rechtmässig zucrkannte Eigen-
thum behaupten möchten, zu dessen mehrerer Versicherung Er auch Limo
1414. die obbemerckte besondere Kayscrliche Lonürmmion ausgebracht.
Wormit dann also der Anfang zu denen in nachgefolgten Zeiten denen
Reichs- Belehnungen -nneckirten couürmLlionen gemacht worden.
L. 54. Und wie demnach die pr-eren-iirende Hohenlohische Reichs -
im«» ---Lehen bey und auf denen das ererbte Eigenthum in der Anzahl, (wiein
xr-r-niL. dissettig fernerweiter OcäuQion und Vorstellung derer als noch äubios aus-
gesetzten dreyen ruEen,von der Mannschafft, denen Gerichten und alten
Hohenlohischen Lehen, mit mehrerm ausgefilhrt worden,) weit übertreffend»
und anderwerts hingekoinmenen Güthern allenfalls zu suchen wären, mit-
hin gleich denen Reichs-Lehen, welche Schenck Walther und Seine Vor-
dem , ehe Sie in die Gegend des Kocher - Flusses gckomen, ingedabt haben
möchten, in oblcuro vcrLen: Also hätte auch die nach Jenseitiger Meynung
durch obige SiZismunci-nische Belehnung 1412.. occslionc des Hohenlohische»
Anfalls entstandene Vermehr-und Ergrösserung der Reichs-Lehen in den,
drey
 
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