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Wanner, Peter [Red.]
Heimatbuch der Stadt Lorch: Lorch: Beiträge zur Geschichte von Stadt und Kloster — Lorch, 1990

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https://doi.org/10.11588/diglit.7424#0059
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Äbte, Mönche und Wohltäter

Die Abtsreihe

An listenartigen Aufstellungen über die Reihe der Lorcher Abte
besteht kein Mangel.17 Beginnend mit der Abtsreihe in den
»Annales Suevici« des Tübinger Professors Martin Crusius von
1595/96 bis zu dem jüngsten Klosterführer enthalten fast alle
Veröffentlichungen über das Kloster als Ganzes eine Abtsreihe.
Die gebotenen Daten unterscheiden sich jedoch zum Teil nicht
unerheblich. Auf eine Aufzeichnung der Mönche geht keine
dieser Aufstellungen zurück; die Listen wurden vielmehr aus
urkundlichen und anderen Belegen zusammengestellt - freilich
ohne diese genau zu bezeichnen. Eine löbliche Ausnahme bildet
nur die Liste von Pirmin Lindner, die aber auch nicht jedes Da-
tum nachweist (1913, S.81). Die nun folgende Abtsreihe ver-
sucht erstmals, alle Daten, soweit möglich, zu belegen. Da nicht
alle denkbaren Quellen herangezogen werden konnten, ist es
wahrscheinlich, daß künftige Forschung sie in manchen Fällen
wird korrigieren können. Schon eine flüchtige Durchsicht der
Daten läßt erkennen, daß man für die Zeit vor 1330 kaum davon
ausgehen kann, daß sämtliche Lorcher Äbte erfaßt sind.

Harbert

Uber den Gründungsabt Harbert wurde oben bereits ausführ-
lich gehandelt. Daß er zuvor Mönch in Komburg war, wie das
Lorcher Kalendar zum 5. März, seinem Gedenktag, zu berich-
ten weiß, erscheint mir glaubhaft. Die Angabe der Gründungs-
erzählung des Roten Buchs, daß Harbert Abt in Metz und
Maria Laach gewesen sei, hat Weißenberger zurecht zurück-
gewiesen - über Harbert vermittelte monastische Beziehungen
zur rheinländischen Reformbewegung sind gleichwohl nicht
unwahrscheinlich. Sein Todesjahr ist auf seinem um 1500 ent-
standenen Grabstein nicht mehr lesbar und wird auch in der äl-
testen Wiedergabe der Inschrift im Kalendar des Roten Buchs
(Kai., S. 140) nicht genannt. Erst Crusius gibt die Jahreszahl 1124
an (1595,1, S. 308).

Kraft 1136-1162

Die formelhaften Angaben der Gründungserzählung des Roten
Buches über die adlige Herkunft Krafts wurden (in der Uber-
setzung Lorents) bereits oben zitiert. Der gleiche Text berichtet
auch vom Empfang kostbarer Reliquien aus der Hand König
Konrads III. und einer Reise Krafts nach Köln, wo er Reliquien
und eine Pergamentbibel für das Kloster erworben haben soll.
Der erste urkundliche Beleg für Kraft datiert vom 24. April
1136, als Papst Innozenz II. in Pisa auf Bitten von »Crafdo« das
Kloster in den Schutz nahm (WUB I, S.383 mit VI, S.485; vgl.
Weißenberger 1963, S.260 - 267).

Über das nächste Zeugnis, das von Abt »Grafto« berichtet, ist
das letzte Wort noch nicht gesprochen. Es handelt sich um eine
angeblich 1138 in Regensburg ausgestellte Urkunde, mit der der
rheinische Pfalzgraf Hermann von Stahleck die Vogtei über das
Kloster übernahm (WUB III, S.466 f.). Als Grund für die
Übernahme der Schirmherrschaft werden Bedrängungen durch
die Diener des Klosters angegeben, die sich bis zu einer Ver-
schwörung gesteigert haben sollen, die auf den Tod des Abtes
abzielte. Ob die Urkunde echt ist, bleibt noch zu klären.18
Kraft erscheint als Lorcher Abt auch in den Königsurkunden

17 Abtsreihen (Auswahl): Crusius 1595 I, S. 308 f.; Johann Friedrich
Brack 1724 (LBS Cod.hist.fol. 306), f. 9; Sattler 1752, S. 273; OAB
1845,

S. 203 f.; Lorent 1867 passim (ihm folgt Kirn 1903); Seiffer in GB,
S. 376 f.; Mistele 1987 S. 42. Wenig brauchbar sind davon jene, die die
Abtszeiten der einzelnen Äbte nahtlos aneinanderschließen lassen
(OAB, Lorent, Kirn, Mistele); die beste Liste bei Seiffer entbehrt lei-
der der Belege. Den epigraphischen Befund der Abtsgrabmäler habe
ich (mit Ausnahme der Stubenberg-Grabplatte) nicht überprüft. Eine
Untersuchung hierzu plant Frau Dr. Neumüllers-Klauser, Heidelberg.
An schriftlichen Quellen habe ich für die Inschriften benutzt: die
Zeichnungen Hochstetters um 1790 (LBS Cod.hist.fol. 324a, Beilagen
23 -38); Lorent 1867 passim; Klemm 1881.

18 Weißenbergers (1963, S. 258 f.) Fälschungsverdacht ist nicht hin-

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