Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! kann nicht anders als bekandt seyn, wie sehr das unmäsig und schädliche Hunde halten, in Unseren Fürstlichen Landen, sowohl in denen Städten, als auf denen Dörfern, überhand genommen ...; Und Wir dahero ... verordnet haben, daß von nun an ... niemanden ... außer Jägern, Schäfern, Metzgern, Fuhrleuten ... Hunde zu halten erlaubt seyn .. sollen ...
[Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1770 [VD18 14337584]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.65541
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-655419
Metadaten: METS
IIIF Manifest: Version 2.1, Version 3.0