Oandgrafzu Hessen, Dürftzu Herßfeld,
Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegen.
Hain, Nidda, Hanau, Schaumburg,
Isenburg und Büdingen, rc. Der Röm.
Kaisers. auch zu Hungarn und Böheim Königs.
Apostol. Majestät bestellter General - Feld Zeug-
meister und Obrister über ein Regiment zu Fuß, rc.
Des Königl. Preußischen schwarzen Adter Ordens-
Ritter.
Liebe Getreue !
^'achdeme Wir gnädigst verordnet haben, daß Unsern
sämtlichen Forst- und Jagd-Bedienten zu ihrer do nick»
rern Aufmunterung, und um dem in Unsern Waldungen
eingeriffenen enormen Diebstahl, und andern Unordnun-
gen und Freveln vorzubeugen, Ein Dritthcil von denen
einbringenden Forst- und Jagd-Strafen verabreichet wer-
den solle; Als ohnverbalten Wir Euch solches hiermit
und befehlen zugleich gnädigst, daß Ihr bey denen zu Hal-
tenden Buß - Sätzen, Euch darnach achtet, die Anzeiger
in denen Rug-Tags-Protocollen, zu Vermeidung alles
Jrrthums und Streitigkeiten, jedesmalen anmerket, ei-
nem jeden Unserer Ober- und Unter - Forst« und Jagd-
Bedienten, über das gewöhnliche und nach, wie vor blei,
bende Pfand-Geld diesen Ein Dritlheil von denen ange-
setzten und würklich baar eingehenden Strafen paßiren
lasset, und bey allenfalls vorkommenden Klagen und der-
gleichen Unsere Forst-Bedienten dabey handhabet. Und
Wir seynd Luch in Gnaden gewogen. Darm-
stadt, am 9ten May 1772.
Landgraf zu Hessen.
Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegen.
Hain, Nidda, Hanau, Schaumburg,
Isenburg und Büdingen, rc. Der Röm.
Kaisers. auch zu Hungarn und Böheim Königs.
Apostol. Majestät bestellter General - Feld Zeug-
meister und Obrister über ein Regiment zu Fuß, rc.
Des Königl. Preußischen schwarzen Adter Ordens-
Ritter.
Liebe Getreue !
^'achdeme Wir gnädigst verordnet haben, daß Unsern
sämtlichen Forst- und Jagd-Bedienten zu ihrer do nick»
rern Aufmunterung, und um dem in Unsern Waldungen
eingeriffenen enormen Diebstahl, und andern Unordnun-
gen und Freveln vorzubeugen, Ein Dritthcil von denen
einbringenden Forst- und Jagd-Strafen verabreichet wer-
den solle; Als ohnverbalten Wir Euch solches hiermit
und befehlen zugleich gnädigst, daß Ihr bey denen zu Hal-
tenden Buß - Sätzen, Euch darnach achtet, die Anzeiger
in denen Rug-Tags-Protocollen, zu Vermeidung alles
Jrrthums und Streitigkeiten, jedesmalen anmerket, ei-
nem jeden Unserer Ober- und Unter - Forst« und Jagd-
Bedienten, über das gewöhnliche und nach, wie vor blei,
bende Pfand-Geld diesen Ein Dritlheil von denen ange-
setzten und würklich baar eingehenden Strafen paßiren
lasset, und bey allenfalls vorkommenden Klagen und der-
gleichen Unsere Forst-Bedienten dabey handhabet. Und
Wir seynd Luch in Gnaden gewogen. Darm-
stadt, am 9ten May 1772.
Landgraf zu Hessen.