aufzeichnen lassen, und nach deren Pflichtmäsigen Ermes-
sen vor solche die ohne Abbruch ihrer Nahrung sich die-
ses Tranks mäsig mögen bedienen können, werden erfun-
den werden, soll zwar der Gebrauch des Koffees bis auf
Unsere anderweite Verordnung gestattet seyn- damit aber
z) derselbige mäsiger, wie gegen die ergangene Ver-
ordnung bisher nicht geschehen, genossen, und mit Ver-
schleppung des Geldes auser Landes sparsamer fürgegan-
gen, auch Wir in den Stand gesetzet werden mögen, die
Summen-Geldes eigentlich zu ermessen , welche vor diese
entbehrliche Waar alljährlich außer Landes gehen, und dar-
nach künftig weitere zum gemeinen Wohl ziehende Ver-
ordnung, Einschränkungen, oder Abstellungen erlassen kön-
nen; So soll nach dem Benspiel und Vorgang anderer
benachbarten Fürsten und Stände des Reichs vorerst von
jedem Pfund des in Unsern Fürstlichen Landen verbraucht
werdenden Coffees Acht Kreuzer ausgesetzt, von den Acci-
sern Monathlich eingebracht- und an Unsere Renthey-
Beamte eingeliesert, von diesen aber zur General-Cassa
eingesendet, und daselbsten zu des Landes Nutzen und Be-
sten angewendet, zu dem Ende, daß es solche Gelder seyen,
besonders gemeldet, und eine eigene Rubrique darüber ge-
führet werden.
4) Die Lrämer in Städten, und auf dem Land, und
diejenige, welche bisher mit Koffee zu Handlen, und selbi-
gen im Kleinen, auch in gröserer Quantität in- und auser-
halb Land zu vertreiben die Erlaubniß gehabt, oder von
Uns noch erhalten werden, sollen den alleinigen Verkauf
des Loffees nach wie vor behalten, sich aber sogleich bey
der Publikation dieses bey Unserm Beamten anmelden,
ihren Vorrath unter Hand - Pflichten an Eydes statt ge-
treulich anzeigen, desgleichen was sie ferners ein- und da-
von an Einheimische und Fremde verkaufen werden, in ih-
ren Büchern also aufrichtig anmerken, wie sie selbiges auf
jedesmahliges Erfordern werden mit einem Eyd bestärken
können, auch so oft sie aufs neue Koffee auser Landes be-
schreiben, vom nächst gesessenen Beamten, Lranksteuer-
Einnehmer oder Accisern sich mit einem Paßier-Zettul ver-
sehen, und darinnen die beschriebene Quantität treulich
angeben.
5) Die
sen vor solche die ohne Abbruch ihrer Nahrung sich die-
ses Tranks mäsig mögen bedienen können, werden erfun-
den werden, soll zwar der Gebrauch des Koffees bis auf
Unsere anderweite Verordnung gestattet seyn- damit aber
z) derselbige mäsiger, wie gegen die ergangene Ver-
ordnung bisher nicht geschehen, genossen, und mit Ver-
schleppung des Geldes auser Landes sparsamer fürgegan-
gen, auch Wir in den Stand gesetzet werden mögen, die
Summen-Geldes eigentlich zu ermessen , welche vor diese
entbehrliche Waar alljährlich außer Landes gehen, und dar-
nach künftig weitere zum gemeinen Wohl ziehende Ver-
ordnung, Einschränkungen, oder Abstellungen erlassen kön-
nen; So soll nach dem Benspiel und Vorgang anderer
benachbarten Fürsten und Stände des Reichs vorerst von
jedem Pfund des in Unsern Fürstlichen Landen verbraucht
werdenden Coffees Acht Kreuzer ausgesetzt, von den Acci-
sern Monathlich eingebracht- und an Unsere Renthey-
Beamte eingeliesert, von diesen aber zur General-Cassa
eingesendet, und daselbsten zu des Landes Nutzen und Be-
sten angewendet, zu dem Ende, daß es solche Gelder seyen,
besonders gemeldet, und eine eigene Rubrique darüber ge-
führet werden.
4) Die Lrämer in Städten, und auf dem Land, und
diejenige, welche bisher mit Koffee zu Handlen, und selbi-
gen im Kleinen, auch in gröserer Quantität in- und auser-
halb Land zu vertreiben die Erlaubniß gehabt, oder von
Uns noch erhalten werden, sollen den alleinigen Verkauf
des Loffees nach wie vor behalten, sich aber sogleich bey
der Publikation dieses bey Unserm Beamten anmelden,
ihren Vorrath unter Hand - Pflichten an Eydes statt ge-
treulich anzeigen, desgleichen was sie ferners ein- und da-
von an Einheimische und Fremde verkaufen werden, in ih-
ren Büchern also aufrichtig anmerken, wie sie selbiges auf
jedesmahliges Erfordern werden mit einem Eyd bestärken
können, auch so oft sie aufs neue Koffee auser Landes be-
schreiben, vom nächst gesessenen Beamten, Lranksteuer-
Einnehmer oder Accisern sich mit einem Paßier-Zettul ver-
sehen, und darinnen die beschriebene Quantität treulich
angeben.
5) Die