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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Fügen hiermit zu wissen: Wiewohlen Wir verhoffet, es würde die von Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters Gnaden gegen den übermäsigen Gebrauch des Coffees bereits unterm 12. Sept. 1766. erlassene Fürstl. Verordnung, und die darinnen auf die Uebertretung gesetzte Strafe, bey Unsern Unterthanen die Wirkung gehabt haben, daß der Arme den Gebrauch dieses Getränks gänzlich unterlassen, der Wohlhabende und Angesehene aber sich dessen befohlenermasen nur mäsig bedienen sollte; ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1775 [VD18 14338068]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.65582#0006
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Verbot nicht unterworfenen Personen auf Begehren den
Koffee zu reichen.
12) Dieser Verordnung soll jedermann, meß Stan-
des und Würden er scye, Geist- oder Weltlich, Adelich
oder Unadelich, Militair- oder Avil-Stand, Hof- und
andere hohe und niedere Bediente, Universität und deren
Verwandte, Burger und Unterthanen ohne Ausnahm ge-
mäß leben, so lieb ihnen ist, die darinnen gesetzte Strafe
zu vermeiden. Es sollen auch Unsere Regierungen, Obrig-
keiten, Ober- und Unter-Beamten fest darüber Halten, und
durch Unsere Schultheißen, Bürgermeister, Tranksteuer-
Einnehmer, Acciscr, Zollbereuter, Zöllnerc und Aufsehe-
re gegen die Ucbertretcr fleißige Aufsicht haben, in den
verschlossenen Städten an den Thoren die Paßirende exa-
miniren und visitiren, auf dem Land gegen alle, wo Ver-
dacht eines Heimlichen Einschleifes vorhanden, besonders
Fuhrleute, Parthierern, Butter- und Hüner-Träger visi-
tircn lassen.
Damit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldi-
gen möge, soll dieß Patent neben dem, daß es Unsern
Kollegien, der Universität, Deputationen, Obrigkeiten
und Beamten zu ihrer Rachachtung bekannt gemacht wer-
den soll, an gewöhnlichen Orten öffentlich angeschlagen
und bekannt gemacht werden. Daran geschieht Unser ern-
ster Wille und Befehl, wornach sich zu achten. So ge-
schehen Darmstadt, den nten Februarii 1775.
LUDWIG, Landgraf zu Hessen.
 
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