Verbot nicht unterworfenen Personen auf Begehren den
Koffee zu reichen.
12) Dieser Verordnung soll jedermann, meß Stan-
des und Würden er scye, Geist- oder Weltlich, Adelich
oder Unadelich, Militair- oder Avil-Stand, Hof- und
andere hohe und niedere Bediente, Universität und deren
Verwandte, Burger und Unterthanen ohne Ausnahm ge-
mäß leben, so lieb ihnen ist, die darinnen gesetzte Strafe
zu vermeiden. Es sollen auch Unsere Regierungen, Obrig-
keiten, Ober- und Unter-Beamten fest darüber Halten, und
durch Unsere Schultheißen, Bürgermeister, Tranksteuer-
Einnehmer, Acciscr, Zollbereuter, Zöllnerc und Aufsehe-
re gegen die Ucbertretcr fleißige Aufsicht haben, in den
verschlossenen Städten an den Thoren die Paßirende exa-
miniren und visitiren, auf dem Land gegen alle, wo Ver-
dacht eines Heimlichen Einschleifes vorhanden, besonders
Fuhrleute, Parthierern, Butter- und Hüner-Träger visi-
tircn lassen.
Damit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldi-
gen möge, soll dieß Patent neben dem, daß es Unsern
Kollegien, der Universität, Deputationen, Obrigkeiten
und Beamten zu ihrer Rachachtung bekannt gemacht wer-
den soll, an gewöhnlichen Orten öffentlich angeschlagen
und bekannt gemacht werden. Daran geschieht Unser ern-
ster Wille und Befehl, wornach sich zu achten. So ge-
schehen Darmstadt, den nten Februarii 1775.
LUDWIG, Landgraf zu Hessen.
Koffee zu reichen.
12) Dieser Verordnung soll jedermann, meß Stan-
des und Würden er scye, Geist- oder Weltlich, Adelich
oder Unadelich, Militair- oder Avil-Stand, Hof- und
andere hohe und niedere Bediente, Universität und deren
Verwandte, Burger und Unterthanen ohne Ausnahm ge-
mäß leben, so lieb ihnen ist, die darinnen gesetzte Strafe
zu vermeiden. Es sollen auch Unsere Regierungen, Obrig-
keiten, Ober- und Unter-Beamten fest darüber Halten, und
durch Unsere Schultheißen, Bürgermeister, Tranksteuer-
Einnehmer, Acciscr, Zollbereuter, Zöllnerc und Aufsehe-
re gegen die Ucbertretcr fleißige Aufsicht haben, in den
verschlossenen Städten an den Thoren die Paßirende exa-
miniren und visitiren, auf dem Land gegen alle, wo Ver-
dacht eines Heimlichen Einschleifes vorhanden, besonders
Fuhrleute, Parthierern, Butter- und Hüner-Träger visi-
tircn lassen.
Damit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldi-
gen möge, soll dieß Patent neben dem, daß es Unsern
Kollegien, der Universität, Deputationen, Obrigkeiten
und Beamten zu ihrer Rachachtung bekannt gemacht wer-
den soll, an gewöhnlichen Orten öffentlich angeschlagen
und bekannt gemacht werden. Daran geschieht Unser ern-
ster Wille und Befehl, wornach sich zu achten. So ge-
schehen Darmstadt, den nten Februarii 1775.
LUDWIG, Landgraf zu Hessen.