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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Fügen allen und jeden Unsern Unterthanen ... hiermit in Gnaden zu wissen; Als denen in annis 1654, 1665, 1703, 1726. und 1742. ergangenen Fürstlichen Verordnungen, wie es mit der Uns schuldigen Gebühr vom Rauch- und Schnupf-Taback gehalten werden solle, bishero nicht allerdings nachgelebet ... worden, ... was maßen Wir nöthig befunden, die angezogene Verordnungen wiederum zu erneuern ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1775 [VD18 14338106]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.65585#0003
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Geiste und Weltliche Bediente, Freye und Unfreye, aus-
genommen werden solle, weßhalben dann besonders die
Postmeistere, Kutscher, Fuhrleute, Kärcher, Butterführer
und Hühner-Träger hiermit ernstlich verwarnet werden,
daß wann sie dergleichen Rauch- und Schnupf- Taback aus-
serhalb Landes zu erkaufen und mitznbringen, den Auftrag
erhalten, sie solche an diesen oder jenen eher nicht überlie-
fern sollen, bis sie es vorhero ebenfalls Unsern Trank-
steuer- Einnehmern oder Accisern behörig angezeigt, bey
dessen Unterlassung aber, und wofern sich offenbahren wür-
de, daß ein Unterschleif hierunter vorgegangen, sie als-
dann, wie andere Kontravenienten mit der hiernach be-
nannten Strafe ohnnachläßig angesehen, diejenige aber, er
seye, wer er wolle, welche ihren Rauch- oder Schnupf-
Taback zu ihrem häußlichen Gebrauch auswerts entweder
selbsten erkaufen und mit sich in die Fürstliche Lande ein-
führen, oder durch andere mitbringen lassen, sollen vorerst
unter ihrer Unterschrift dem Lranksteuer Einnehmer oder
Acciser einen Schein zustellen, wie viel, von welcher Gat-
tung und woher sie den Taback selbst mitbringen oder sich
zuführen lassen wollen, dargegen ihnen ein Erlaubnüß-
Schein von dem Tranksteuer - Einnehmer oder Acciser er-
theilet, bey der Einführung aber beyde Scheine wieder
ausgewechselt und der 8te Theil des Werths sogleich erlegt
werden solle.
Wer dargegen handelt, und sich Taback ohne Vorhe-
rige Bescheinigung des Tranksteuer-Einnehmers oder Acci-
sers selbsten mitbringet, oder sich bringen lässet; soll je-
desmahlen vom Pfund Zehen Rthlr. Straf bezahlen.
Wir behalten Uns auch vor, bey wahrnehmenden Un-
terschleifen, wie überhaupt das minderen und mehren die-
ser Ordnung, also auch diesen tzpllum wieder abzuthun und
dargegen nach dem h. 2. der Verordnung ^ anno 1654..
das außerhalb Kaufen und Herumbringen des Tabacks zu
eigenem Gebrauch ganz zu verbieten. Gleichergestalten
soll es auch
6) mit denenjenigen gehalten werden, welche Taback
nicht zum Verkauf- sondern zu ihrem häußlichen Nutzen
und eigenen Gebrauch sich selbsten erziehen, welche eben-
* falls
 
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