Es hat sich dannenhero ein Jeder vor Schaden zu
hüten und solchemnach dieser Unserer Fürstlichen Verord-
nung genau nachzuleben, insonderheit Unsere Ober- und
Unter-Beamte, Marsch-Kommiffarii, Ober- Amt- und
Schultheißen, auch Vorstchere derer Gemeinden bey eige-
ner Verantwortung hieraus genau zu halten, die Ueber-
tretere ohne einige Nachsicht anzuzeigen und zu bestrafen,
zu welchem Ende dann diese Verordnung in Unsern sämt-
lichen Fürstlichen Landen durch den Druck zu jedermanns
Wissenschaft bekannt zu machen, und daß darüber fürter-
hin steif und vest gehalten werde, die nöthige und erfor-
derliche Befehle an die Behörde abzulaffen sind. Urkund-
lich Unserer eigenhändigen Unterschrift und aufgedruckten
Fürstlichen Geheimen - Jnsigels. Darmstadt, den 24.
Februarii 1775.
WUölVlgf Landgraf zu Hessen.
hüten und solchemnach dieser Unserer Fürstlichen Verord-
nung genau nachzuleben, insonderheit Unsere Ober- und
Unter-Beamte, Marsch-Kommiffarii, Ober- Amt- und
Schultheißen, auch Vorstchere derer Gemeinden bey eige-
ner Verantwortung hieraus genau zu halten, die Ueber-
tretere ohne einige Nachsicht anzuzeigen und zu bestrafen,
zu welchem Ende dann diese Verordnung in Unsern sämt-
lichen Fürstlichen Landen durch den Druck zu jedermanns
Wissenschaft bekannt zu machen, und daß darüber fürter-
hin steif und vest gehalten werde, die nöthige und erfor-
derliche Befehle an die Behörde abzulaffen sind. Urkund-
lich Unserer eigenhändigen Unterschrift und aufgedruckten
Fürstlichen Geheimen - Jnsigels. Darmstadt, den 24.
Februarii 1775.
WUölVlgf Landgraf zu Hessen.