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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Wir haben vor nöthig erachtet, beyliegende Ordnung vor die Holtzmacher in Unsern Waldungen, wie auch eine Instruction und Ordnung vor die Bach- und Teich-Knechte entwerffen, und selbige in Zukunfft darauf verpflichten zu lassen ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1776 [VD18 1433822X]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.65601#0001
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MM GOltts Gilabcll
LUDWIG,
Oandgraf zu Hessen, Kürst zu Herst,
selb, Kraf zu Katzenelnbogen , Dietz,
Ziegenhain, Nidda, Hanau, Schaum,
bürg, Isenburg und Büdingen, rc.
Jhro Rußisch - Kayserlichen Majestät bestellter
General-Feld -Marschall und St. Andreas- wie
auch Königlich - Musischen schwarzen Adler Or-
dens - Ritter rc. rc.

Liebe Getreue !
AHLir Haben vor nöthig erachtet, beyliegende Ordnung
^^ vor die Holtzmacher in Unsern Waldungen, wie
auch eine Instruction und Ordnung vor die Pach-und
Teich- Knechte entwerffcn, und selbige in Zukunfft darauf
verpflichten zu lassen; Ihr habt also die kormuirm sura-
menri darnach cinzurichten, und ins künfftige jedesmahl
nach der Verpflichtung dem Beendigten ein Exemplar von
dieser Ordnung gratis zuzustellen, und weilen sich öfters
zuträgt, daß der Holtzmacher in dem Amt und Forst, wo
er vorher gearbeitet, keine Arbeit mehr findet, und daher
in einen anderen Forst muß, Wir aber in solchem Fall seine
Beendigung nicht repetiren lassen- und ihn mit ohnnöthi-
aen Gängen und Kosten beschwehret wissen wollen; so
habt ihr auf das Exemplar der Ordnung, welches ihr dem
beendigten Holtzmacher zustellt, jedesmahl auch gratis
nach dem mitkommenden Formular zu attestiren, daß, und
 
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