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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Wir haben vor nöthig erachtet, beyliegende Ordnung vor die Holtzmacher in Unsern Waldungen, wie auch eine Instruction und Ordnung vor die Bach- und Teich-Knechte entwerffen, und selbige in Zukunfft darauf verpflichten zu lassen ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1776 [VD18 1433822X]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65601#0007
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in jeder der als Bach- oder Teich-
Knecht angestellt wird, soll sich
s christlichen, nüchternen und ör-
tlichen Lebens- Wandels befleißi-
, denen von dem Fürstlichen O-
Forst-Amt, oder einem zeitigen
er-Meister in dem Darmstädter
N'-Forsi, oder dem Forst-Ver-
ter in diesem Ober -»Forst, beson-
der denenBefehlen, welche von
>ihme Vorgesetzten Teichmeister
Dienst - Sachen an ihn ergehen
den, in allem willig, schnell und
ctlich gehorsamen, und seines ab-
Zten Eydes stets eingedenck seyn;
>n er aber untreu, nachläßig in
!M Dienst oder ungehorsam ist,
dem Trunck ergiebt, liederlicher
ist in Schulden steckt, oder sonst
:dentlich lebt, so wird er seines
asts entlassen.
 
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