dienter dagegen handelt, so werden Wir mit ernster Straf-
fe gegen denselben Verfahren.
DieSchläge Z.) Wenn ein Ort, Theil oder Berg angehauen
worden, so soll an und in demselben continuiret werden,
und immer ein Schlag aufden andern folgen , biß der ganze
Ort, Theil oder Berg durchgehauen ist, und vorher kem
anderer Ort angegriffen werden.
Wmnrmd 4.) Mit dem Claffter- Holtz-Hauen soll gleich,;
A.!we>su^g-.wenn das Laub abgefallen ist, der Anfang- und im Früh-,
schchm M. Jahr kurz vor Ausbruch des Laubs der Beschluß gemacht I
werden, und der Ober-Förster soll jeden Baum, der ge-
hauen werden soll, unten am Stock mit dem ihme anver-
trauten Wald-Hammer Selbst anschlagen, niemahlen
aber diesen Wald- Hammer denen Reitenden oder Gehen-
den Förstern oder gar seinen Purschen und Kindern zur An-
weisung anvertrauen; und, wann sich ereignen sollte, daß
er zur Zeit der Haupt- Holtz- Anweisung kranck wäre, und
diesem Dienst nicht abwarten könnte, so soll er Unserm
zeitigen Forst- Verwalter solches schrifftlich anzeigen, wel-
cher dann verordnen wird, wer in seinem Nahmen die An-
weisung thun solle.
Durchweg 5) Mes Brenn- Holtz in Unsern Waldungen soll
L^ffttr^ Geschworene Holtzmacher gemacht werden, und was
gemacht wer- dieselbe zu beobachten haben, das haben Wir in die hier beylie-
den solle. genhe Ordnung vor die Holtzmacher bringen lasten, die je-
dem derselben bey seiner Beeydigung von Unsern Beamten
gratis zugestellet werden wird; Unsere Forst- Bedienten,
besonders aber die Ober- Förster sollen also über allem,
was in dieser Ordnung begriffen ist, mit Eiffer halten, und
jede einzelne Uebertrettung derselben ohne Ansehen der Per-
son ins Buß- Register zur Straffe notiren; und damit be-
sonders wegen des Maases der Holtzmacher keine Entschul-
digung habe, so soll ein jeder Ober-Förster, und Förstel
einen nach richtigem Rheinischen Maaß 6. Schuh langel
und in Schuhe abgetheilten Maaßstab außen an den Pf^
sten seiner Haus- Thüre annageln, und derjenige, welche
diesem Unserm gnädigsten Befehl nicht innerhalb 4. Woch^
gehorsamen oder den Maaß- Stab wegkommen lasten u^
nicht gleich wieder ersetzen würde, bey jedesmaligem^
fund in i. fl. ZO. kr. Straffe verfallen seyn. ..
fe gegen denselben Verfahren.
DieSchläge Z.) Wenn ein Ort, Theil oder Berg angehauen
worden, so soll an und in demselben continuiret werden,
und immer ein Schlag aufden andern folgen , biß der ganze
Ort, Theil oder Berg durchgehauen ist, und vorher kem
anderer Ort angegriffen werden.
Wmnrmd 4.) Mit dem Claffter- Holtz-Hauen soll gleich,;
A.!we>su^g-.wenn das Laub abgefallen ist, der Anfang- und im Früh-,
schchm M. Jahr kurz vor Ausbruch des Laubs der Beschluß gemacht I
werden, und der Ober-Förster soll jeden Baum, der ge-
hauen werden soll, unten am Stock mit dem ihme anver-
trauten Wald-Hammer Selbst anschlagen, niemahlen
aber diesen Wald- Hammer denen Reitenden oder Gehen-
den Förstern oder gar seinen Purschen und Kindern zur An-
weisung anvertrauen; und, wann sich ereignen sollte, daß
er zur Zeit der Haupt- Holtz- Anweisung kranck wäre, und
diesem Dienst nicht abwarten könnte, so soll er Unserm
zeitigen Forst- Verwalter solches schrifftlich anzeigen, wel-
cher dann verordnen wird, wer in seinem Nahmen die An-
weisung thun solle.
Durchweg 5) Mes Brenn- Holtz in Unsern Waldungen soll
L^ffttr^ Geschworene Holtzmacher gemacht werden, und was
gemacht wer- dieselbe zu beobachten haben, das haben Wir in die hier beylie-
den solle. genhe Ordnung vor die Holtzmacher bringen lasten, die je-
dem derselben bey seiner Beeydigung von Unsern Beamten
gratis zugestellet werden wird; Unsere Forst- Bedienten,
besonders aber die Ober- Förster sollen also über allem,
was in dieser Ordnung begriffen ist, mit Eiffer halten, und
jede einzelne Uebertrettung derselben ohne Ansehen der Per-
son ins Buß- Register zur Straffe notiren; und damit be-
sonders wegen des Maases der Holtzmacher keine Entschul-
digung habe, so soll ein jeder Ober-Förster, und Förstel
einen nach richtigem Rheinischen Maaß 6. Schuh langel
und in Schuhe abgetheilten Maaßstab außen an den Pf^
sten seiner Haus- Thüre annageln, und derjenige, welche
diesem Unserm gnädigsten Befehl nicht innerhalb 4. Woch^
gehorsamen oder den Maaß- Stab wegkommen lasten u^
nicht gleich wieder ersetzen würde, bey jedesmaligem^
fund in i. fl. ZO. kr. Straffe verfallen seyn. ..