Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Wir haben vor gut angesehen, in denen Forsten, welche zu Unserm Darmstädter Ober-Forst gehören, ein und andere bessere Einrichtungen zu machen, auch verschiedene Unordnungen, so sich in denselben eingeschlichen, abzustellen, und befehlen dahero folgendes: ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1776 [VD18 14338262]

DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.65604#0002
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
dienter dagegen handelt, so werden Wir mit ernster Straf-
fe gegen denselben Verfahren.
DieSchläge Z.) Wenn ein Ort, Theil oder Berg angehauen
worden, so soll an und in demselben continuiret werden,
und immer ein Schlag aufden andern folgen , biß der ganze
Ort, Theil oder Berg durchgehauen ist, und vorher kem
anderer Ort angegriffen werden.
Wmnrmd 4.) Mit dem Claffter- Holtz-Hauen soll gleich,;
A.!we>su^g-.wenn das Laub abgefallen ist, der Anfang- und im Früh-,
schchm M. Jahr kurz vor Ausbruch des Laubs der Beschluß gemacht I
werden, und der Ober-Förster soll jeden Baum, der ge-
hauen werden soll, unten am Stock mit dem ihme anver-
trauten Wald-Hammer Selbst anschlagen, niemahlen
aber diesen Wald- Hammer denen Reitenden oder Gehen-
den Förstern oder gar seinen Purschen und Kindern zur An-
weisung anvertrauen; und, wann sich ereignen sollte, daß
er zur Zeit der Haupt- Holtz- Anweisung kranck wäre, und
diesem Dienst nicht abwarten könnte, so soll er Unserm
zeitigen Forst- Verwalter solches schrifftlich anzeigen, wel-
cher dann verordnen wird, wer in seinem Nahmen die An-
weisung thun solle.
Durchweg 5) Mes Brenn- Holtz in Unsern Waldungen soll
L^ffttr^ Geschworene Holtzmacher gemacht werden, und was
gemacht wer- dieselbe zu beobachten haben, das haben Wir in die hier beylie-
den solle. genhe Ordnung vor die Holtzmacher bringen lasten, die je-
dem derselben bey seiner Beeydigung von Unsern Beamten
gratis zugestellet werden wird; Unsere Forst- Bedienten,
besonders aber die Ober- Förster sollen also über allem,
was in dieser Ordnung begriffen ist, mit Eiffer halten, und
jede einzelne Uebertrettung derselben ohne Ansehen der Per-
son ins Buß- Register zur Straffe notiren; und damit be-
sonders wegen des Maases der Holtzmacher keine Entschul-
digung habe, so soll ein jeder Ober-Förster, und Förstel
einen nach richtigem Rheinischen Maaß 6. Schuh langel
und in Schuhe abgetheilten Maaßstab außen an den Pf^
sten seiner Haus- Thüre annageln, und derjenige, welche
diesem Unserm gnädigsten Befehl nicht innerhalb 4. Woch^
gehorsamen oder den Maaß- Stab wegkommen lasten u^
nicht gleich wieder ersetzen würde, bey jedesmaligem^
fund in i. fl. ZO. kr. Straffe verfallen seyn. ..
 
Annotationen