2 .) Alle Wiesen, welche dreyschürig seyn, oder
dreyschürig gemacht werden wollen, sollen nicht früher be-
weibet werden, als bis die dritte Schur völlig nach Haus
gebracht ist, und mit dem 12"" Nov. hört die Weyde auf
denselben ebenfalls wieder auf.
Z.) Wann ein Fuhrmann eigenthümliche Wiesen
hat, die nur cinschürig sind, so soll ihm zwar erlaubt seyn,
selbige im Frühjahr bis den i"" April und nach eingethaner
Heu- Crnde bis den r"" October mit seinem eigenen Fuhr-
Vieh vor sich allein zu beweiden; cs soll aber aller Scha-
den und Frevel dabey vermieden, an Sonn-und Feyerta-
gen wahrend der Kirche das Vieh im Stall gelassen, und
die Jugend zur Kirche ungehalten werden.
4 .) Die Gemeine-Heerden des MelL- und jungen
Rind-Viehs sollen im Frühjahr ganz von den Wiesen blei-
ben; vom i"" October an bis zu cinfallendem Frost aber,
bürffen sie dieselbe beweiden, und soll sodann jede Gemein-
de die Einrichtung machen, baß bencn Heerden ein Wiesen-
Grund nach dem andern solchergestalt eingeraumet werbe,
daß das Fuhr- Vieh allemal den Vorfrass habe.
5 .) Wann üble Witterung einfällt, oder andere
ausserordentliche Umstände Unsere Unterthanen verhindert
haben, das Ohmet noch vor dem r"" Octobcr Von den
Wiesen wegzubringen; so soll Unsern Beamten erlaubt
seyn, den auf den 1"" October gesetzten Termin um acht,
zwölf bis Vierzehen Tage weiter hinauszuschieben, und kön,
nen Unsere Unterthanen solchen Falls sich bey ihnen darum
melden.
b) End-
dreyschürig gemacht werden wollen, sollen nicht früher be-
weibet werden, als bis die dritte Schur völlig nach Haus
gebracht ist, und mit dem 12"" Nov. hört die Weyde auf
denselben ebenfalls wieder auf.
Z.) Wann ein Fuhrmann eigenthümliche Wiesen
hat, die nur cinschürig sind, so soll ihm zwar erlaubt seyn,
selbige im Frühjahr bis den i"" April und nach eingethaner
Heu- Crnde bis den r"" October mit seinem eigenen Fuhr-
Vieh vor sich allein zu beweiden; cs soll aber aller Scha-
den und Frevel dabey vermieden, an Sonn-und Feyerta-
gen wahrend der Kirche das Vieh im Stall gelassen, und
die Jugend zur Kirche ungehalten werden.
4 .) Die Gemeine-Heerden des MelL- und jungen
Rind-Viehs sollen im Frühjahr ganz von den Wiesen blei-
ben; vom i"" October an bis zu cinfallendem Frost aber,
bürffen sie dieselbe beweiden, und soll sodann jede Gemein-
de die Einrichtung machen, baß bencn Heerden ein Wiesen-
Grund nach dem andern solchergestalt eingeraumet werbe,
daß das Fuhr- Vieh allemal den Vorfrass habe.
5 .) Wann üble Witterung einfällt, oder andere
ausserordentliche Umstände Unsere Unterthanen verhindert
haben, das Ohmet noch vor dem r"" Octobcr Von den
Wiesen wegzubringen; so soll Unsern Beamten erlaubt
seyn, den auf den 1"" October gesetzten Termin um acht,
zwölf bis Vierzehen Tage weiter hinauszuschieben, und kön,
nen Unsere Unterthanen solchen Falls sich bey ihnen darum
melden.
b) End-