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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Wir haben zwar in der wegen der Holtzmacherey in Unserm Obernfürstenthum, unterm 13ten Nov. 1773 erlassenen Verordnung §. 21. und 22. gnädigst befohlen, daß sämtliches Brennholtz, welches ein Unterthan verlangt und angenommen, biß auf den 1ten Sept. aus dem Wald geschafft oder widrigenfalls Uns wieder verfallen seyn solle ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1776 [VD18 14338343]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65612#0001
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WUon GOttes Gnaden
UUDWJG-
Dandgmf zu Hessen, Würst zu Herss
feld, Arafzu Katzenelnbogen, Dietz,
Ziegenhain, Nidda, Hanau, Schaum,
bürg, Isenburg und Büdingen, rc.
Jhro Rußisch - Kayserlichen Majestät bestellter
General-Feld-Marschall und St. Andreas- wie
auch Königlich - Musischen schwarzen Adler-Or-
dens » Ritter rc. re.

Liebe Getreue !


'ir Haben zwar in der wegen der Holtzmacherey in
Unserm Obernfürstenthum, unterm iz-m Nov. 177;. er-
lassenen Verordnung §. 21. und 22. gnädigst befohlen,
daß sämtliches Brennholtz, welches ein Unterthan verlangt
und angenommen, biß auf den i°°» Sept, aus dem Wald
geschafft oder widrigenfalls Uns wieder verfallen seyn
solle.>

Wir hätten auch gerechte und billige Ursachen es
Hierbey zu belassen; Nachdem aber gleichwolen verschie-
dene Beschwerden Unserer Unterthanen über die Kürze
dieses Termins eingekommen und Wir denselben, so weit
es nur immer thunlich ist, Gehör zu geben und abzuhelf-
fen jederzeit gemeynt seyn; So haben Wir cingangsge-
dachte Verordnung folgendergestalt abzuändern gnädigst
für gut befunden.

i) Soll
 
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