siciers, wie obgedacht, übernommen haben, dargegen aber
auch gedachte Unsere Landschaft mit dem Anfang des künf-
tigen Jahres an ein gewisses jährliches Von Oraruic dergestal-
ten verwilliget, daß solches in zwey Zielern auf Ostern und
Michaelis von denen Landständischen Ober - Einnehmereyen
an Unsere Kriegs - Lasse bezahlet werden solle. Diesemnach
verordnen Wir hiermit gnädigst daß i.) die junge Pursche
welche heurathen- oder recipirt seyn- oder außer Landes zie-
hen wollen, hinfüro nicht just zu Giesen, sondern wie vor-
mals üblich gewesen, von denen Beamten, nach dem Ihnen
bereits zugestellten, oder auf Verlangen noch zuzustellenden
Maas ohne Schube, getreulich und ohne einige Neben - Ab-
sichten, auch ohnentgeltlich gemessen- und deren Alter, Grose,
und Ansehen, auch ob sie noch lebige Gebrüdere, und von
welcher Gröse und Ansehen haben? in dem zuerstattenden
Amts- Bericht nach Pflichten angefübret- und so mit die
Kosten einer oftmals weiten Reise denenselben möglichst erspah-
ret- auch 2.) die Memorialen und Amts-Berichte, wanns
anders besondere Umstände an Unser Kriegs - Departement zu
berichten nicht nöthig machen sollten, unmittelbar zu Unserm
Geheimden - Naths - Collegio abgelaffen werden sollen, wie
dann auch z.) die zu Bestimmung derer ohnehin ceffirenden
Militz - Dispensations - Geldern sonst übliche Special - Ver-
mögens - Schatzungen, in so ferne es diesen Punckt betrift
hinfüro, wie sich von selbsten verstehet, unterbleiben können:
Uebrigens versehen Wir Uns 4.) zu einem jeden Unserer oder
Adelichen Gerichts - Beamten zuverlaßig , und in völliger
gnädigsten Zuversicht, daß dieselbe, wie in der Messung der
jungen Mannschaft, welche keineswegs eines oder andern Un-
ter - Beamten oder Schultheißen willkührlichen Einsicht und
Absichten anzuvertrauen , redlich und aufrichtig zu Werke
gehen- und sich nichts zu schulden kommen lassen - also auch
diejenige junge Pursche, welche zu Kriegs - Diensten annehm-
lich
auch gedachte Unsere Landschaft mit dem Anfang des künf-
tigen Jahres an ein gewisses jährliches Von Oraruic dergestal-
ten verwilliget, daß solches in zwey Zielern auf Ostern und
Michaelis von denen Landständischen Ober - Einnehmereyen
an Unsere Kriegs - Lasse bezahlet werden solle. Diesemnach
verordnen Wir hiermit gnädigst daß i.) die junge Pursche
welche heurathen- oder recipirt seyn- oder außer Landes zie-
hen wollen, hinfüro nicht just zu Giesen, sondern wie vor-
mals üblich gewesen, von denen Beamten, nach dem Ihnen
bereits zugestellten, oder auf Verlangen noch zuzustellenden
Maas ohne Schube, getreulich und ohne einige Neben - Ab-
sichten, auch ohnentgeltlich gemessen- und deren Alter, Grose,
und Ansehen, auch ob sie noch lebige Gebrüdere, und von
welcher Gröse und Ansehen haben? in dem zuerstattenden
Amts- Bericht nach Pflichten angefübret- und so mit die
Kosten einer oftmals weiten Reise denenselben möglichst erspah-
ret- auch 2.) die Memorialen und Amts-Berichte, wanns
anders besondere Umstände an Unser Kriegs - Departement zu
berichten nicht nöthig machen sollten, unmittelbar zu Unserm
Geheimden - Naths - Collegio abgelaffen werden sollen, wie
dann auch z.) die zu Bestimmung derer ohnehin ceffirenden
Militz - Dispensations - Geldern sonst übliche Special - Ver-
mögens - Schatzungen, in so ferne es diesen Punckt betrift
hinfüro, wie sich von selbsten verstehet, unterbleiben können:
Uebrigens versehen Wir Uns 4.) zu einem jeden Unserer oder
Adelichen Gerichts - Beamten zuverlaßig , und in völliger
gnädigsten Zuversicht, daß dieselbe, wie in der Messung der
jungen Mannschaft, welche keineswegs eines oder andern Un-
ter - Beamten oder Schultheißen willkührlichen Einsicht und
Absichten anzuvertrauen , redlich und aufrichtig zu Werke
gehen- und sich nichts zu schulden kommen lassen - also auch
diejenige junge Pursche, welche zu Kriegs - Diensten annehm-
lich