Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Wir geben Euch hiermit zu vernehmen, wasmaßen Wir vermöge eines durch Unsere Fürstliche Commisarien mit Unsern treu-gehorsamsten Land-Ständen unterm 16. Julii dieses Jahrs abgeschlossenen, und darauf von Uns, jedoch mit ausdrücklichem Vorbehalt der, in Ansehung der Recruten-Ausnahme, deren Muster- und Messung, wie auch der Rays und Folge, Uns zustehenden Landesherrlichen Gerechtsamen, unterm 22. desselben Monats gnädigst ratificirten Land-Tags-Recesses, ... erlassen ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1776 [VD18 14338505]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.65619#0002
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
siciers, wie obgedacht, übernommen haben, dargegen aber
auch gedachte Unsere Landschaft mit dem Anfang des künf-
tigen Jahres an ein gewisses jährliches Von Oraruic dergestal-
ten verwilliget, daß solches in zwey Zielern auf Ostern und
Michaelis von denen Landständischen Ober - Einnehmereyen
an Unsere Kriegs - Lasse bezahlet werden solle. Diesemnach
verordnen Wir hiermit gnädigst daß i.) die junge Pursche
welche heurathen- oder recipirt seyn- oder außer Landes zie-
hen wollen, hinfüro nicht just zu Giesen, sondern wie vor-
mals üblich gewesen, von denen Beamten, nach dem Ihnen
bereits zugestellten, oder auf Verlangen noch zuzustellenden
Maas ohne Schube, getreulich und ohne einige Neben - Ab-
sichten, auch ohnentgeltlich gemessen- und deren Alter, Grose,
und Ansehen, auch ob sie noch lebige Gebrüdere, und von
welcher Gröse und Ansehen haben? in dem zuerstattenden
Amts- Bericht nach Pflichten angefübret- und so mit die
Kosten einer oftmals weiten Reise denenselben möglichst erspah-
ret- auch 2.) die Memorialen und Amts-Berichte, wanns
anders besondere Umstände an Unser Kriegs - Departement zu
berichten nicht nöthig machen sollten, unmittelbar zu Unserm
Geheimden - Naths - Collegio abgelaffen werden sollen, wie
dann auch z.) die zu Bestimmung derer ohnehin ceffirenden
Militz - Dispensations - Geldern sonst übliche Special - Ver-
mögens - Schatzungen, in so ferne es diesen Punckt betrift
hinfüro, wie sich von selbsten verstehet, unterbleiben können:
Uebrigens versehen Wir Uns 4.) zu einem jeden Unserer oder
Adelichen Gerichts - Beamten zuverlaßig , und in völliger
gnädigsten Zuversicht, daß dieselbe, wie in der Messung der
jungen Mannschaft, welche keineswegs eines oder andern Un-
ter - Beamten oder Schultheißen willkührlichen Einsicht und
Absichten anzuvertrauen , redlich und aufrichtig zu Werke
gehen- und sich nichts zu schulden kommen lassen - also auch
diejenige junge Pursche, welche zu Kriegs - Diensten annehm-
lich
 
Annotationen