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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Bey Unserem beständig Landesvätterlichen Augenmerk auf das Wohl und die Verbesserung des Nahrungs-Standes Unserer Unterthanen und besonders des dahin vorzüglich zu rechnenden Feld-Baues haben Wir unter andern auch wahrgenommen, daß sowohl von Unsern eigenen Unterthanen zuweilen ein Theil ihres eingeerndeten Strohes außer Land verkauft als auch von einig- auswärtigen Zehend-Herrn das im Land erhobene Zehend-Stroh aus demselben weggebracht und verführt, hierdurch aber nicht nur Mangel und Theurung desselben im Land verursacht worden ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1777 [VD18 14338572]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.65628#0002
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aber entweder ganz unbedungt, oder doch nicht mit gehörig bim
reichender Düngung gebaut/ mithin der hieraus sonst zu hoffen
gewesene Nutzen nicht davon gezogen werden können.
Nachdem Wir nun diese so allgemein schädliche Stroh-
Ausfuhr fernerhin zu gestatten schlechterdings nicht und um so
weniger gemcynet sind/ als cinestheils die Billigkeit schon von
selbst erfordert, daß das im Land erzogene Stroh nicht zum
Vortheil fremden Guths auswärts benutzt, und dadurch dem
Land selbst, worinnen es doch gewachsen, die eigene Bedürfnuß
an der so nöthigen Dung und Besserung entzogen, sondern viel-
mehr solches zu diesem Behuf im Land wieder verwendet werde,
anderntheils aber Wir Selbst Unser eigenes entbehrliches Herr-
schaftliche Zchend - Stroh in dieser Absicht nicht außer Lands
in einem höheren Preiß verkauffen, sondern wieder an Unsere
Unterthanen in billigem Anschlag abgeben lassen, und Wir da«
Hero gnädigst zu verordnen für nöthig gefunden, daß künftighin
weder von Unseren Unterthanen noch auch von auswärtigen
Zehend - Herrn von dergleichen im Land gewachsenen Stroi
oder gar schon zubereiteter Dung das mindeste auswärts ven
kauft oder unter irgend einigem Vorwand exportirt, und die
Uebertretter jedesmal mit einer Strafe von Zehen Reichs
Thaler und Bezahlung des Werths des außerhalb Landes ver-
kauft- oder verführten Geströhes und Dungs beleget werde»
sollen. So befehlen Wir hiermit gnädigst, daß Ihr diese UN-
sere sowohl zum Besten Unserer Unterthanen als auch zum eige-
nen offenbahren Vortheil dem Zehend - Herrn gereichende
Verordnung zu jedermanns Wissenschaft alsbalden behörig be-
kannt
 
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