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lappet wird, als incorrigibel geachtet- und mit schwerer Leibes-
Strafe auch nach Umstanden mit der Landes , Verweisung an-
gesehen, und deßfalls Unsern Fürstlichen Regierungen ange-
öeigt werden.
Fünftens: Soll von allen vorbenannten Strafen
dem Anbringer zu seiner Belohnung ein Drittheil gereichet und
abgegeben werden.
Gechstens: Sollte endlich ein oder der andere nicht
Vermögend seyn, diese vorbenannte Strafen in Geld zu be-
zahlen, sollen sie solche, und zwar die Manns-Leute mit
Schanz-Arbeit, die Weibs-Leute aber in denen Zucht- und
Spinn-Häusern, Täglich mit Zwanzig Kreuzer abverdienen.
Unser ernstlicher Wille und gnädigster Befehl ist solchemnach,
daß diese Unsere gnädigste Verordnung öffentlich zu Jedermanns
Rachacht- und Weisung behörig publieiret- darauf stet und vest
gehalten- und des Endes in Unserer Residenz-Stadt Darmstadt
und Vestungs-Stadt Gießen von denen angeordneten Policey-
Deputationen , in denen Aemtern aber von denen Ober- und
Beamten und Fisealen öftere und unvermuthete Visitationen,
auf denen Märkten und in öffentlichen auch andern verdächti-
gen Häusern angestellet- nicht weniger von denen Amts- Stadt-
Gerichts. Centh- Policey- und andern zu offe^^ ^"^^
bestellten Dienern darauf genauest gewachet, ^M^
gehörig angezeiget- und ohne Ansehen der Peri^
denStrafe gezogen- und zu deren gleichbaldige
verdienung angehalten werden. DarmRiZ
Januar 1777.
^x lsteciLll dommilllone § ^ I^ L ^ I D-2 >0
Fürst!. Heßische Präsident, s' tz
und Geheime Rathe daselbA 0
F. C. Freyh. von Moser. A. P. Heße. A
Strafe auch nach Umstanden mit der Landes , Verweisung an-
gesehen, und deßfalls Unsern Fürstlichen Regierungen ange-
öeigt werden.
Fünftens: Soll von allen vorbenannten Strafen
dem Anbringer zu seiner Belohnung ein Drittheil gereichet und
abgegeben werden.
Gechstens: Sollte endlich ein oder der andere nicht
Vermögend seyn, diese vorbenannte Strafen in Geld zu be-
zahlen, sollen sie solche, und zwar die Manns-Leute mit
Schanz-Arbeit, die Weibs-Leute aber in denen Zucht- und
Spinn-Häusern, Täglich mit Zwanzig Kreuzer abverdienen.
Unser ernstlicher Wille und gnädigster Befehl ist solchemnach,
daß diese Unsere gnädigste Verordnung öffentlich zu Jedermanns
Rachacht- und Weisung behörig publieiret- darauf stet und vest
gehalten- und des Endes in Unserer Residenz-Stadt Darmstadt
und Vestungs-Stadt Gießen von denen angeordneten Policey-
Deputationen , in denen Aemtern aber von denen Ober- und
Beamten und Fisealen öftere und unvermuthete Visitationen,
auf denen Märkten und in öffentlichen auch andern verdächti-
gen Häusern angestellet- nicht weniger von denen Amts- Stadt-
Gerichts. Centh- Policey- und andern zu offe^^ ^"^^
bestellten Dienern darauf genauest gewachet, ^M^
gehörig angezeiget- und ohne Ansehen der Peri^
denStrafe gezogen- und zu deren gleichbaldige
verdienung angehalten werden. DarmRiZ
Januar 1777.
^x lsteciLll dommilllone § ^ I^ L ^ I D-2 >0
Fürst!. Heßische Präsident, s' tz
und Geheime Rathe daselbA 0
F. C. Freyh. von Moser. A. P. Heße. A