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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Bey der Landesväterlichen Vorsorge, welche Wir dem allgemeinen und besonderen Wohl und insonderheit der Aufnahme Handels und Wandels derer getreuen Unterthanen in Unseren Fürstlichen Landen gewidmet, haben Wir bishero wahrzunehmen gehabt, daß die darinnen bishero gebrauchte verschiedene Ellen und Haspel-Maaße nicht nur allerley Unordnungen verursachet, ... Wir ordnen und wollen demnach hiermit ..., daß ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1777 [VD18 14338602]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.65631#0004
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richts-Personen, Schuliheißen, CentsthöffeN, Amts-Gerichts-
Pvlicey- und andere hierzu geordnete verpflichtete Personen
unvermuthete Visitationen bey Unseren Unterthanen, auch
auf denen Märkten und bey fremden Haußircnden Krämern
anstcllen lassen, diesen aber zu ihrer Belohnung Ein Drittheil
derer verordneten und anzusctzenden Strafen gereichet und
verabfolget werden.
Dicsemnach gebieten und befehlen Wir allen Unseren
Oberen- und Unteren auch Adelichen Geeichteren, und über-
haupt allen Unseren Unterthanen, daß sie sich hiernach ge-
nauest achten, auch mit gehörigem Nachdruck halten sollen,
bey Vermeidung derer hierinnen bedeuteten Strafen und an-
deren ernstlichen Einsehens. Damit auch diese Unsere gnä-
digste Verordnung zu jedermanns Wissenschaft gelange, soll
dieselbe zum Druck beförderet, aller Orten behörig auch ver-
schiedentlich auf denen Märkten publiciret, und an öffentliches
Plätzen angeschlagen werden. Urkundlich Unserer eigenhändi-
gen Unterschrift und beygedruckten Fürstl. Geheimen JnflcgelL
Pirmasens, den 22, Febr. 1777.

DUDWIG, Landgraf zu Hessen.
 
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