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Gebänd live Geplätz, 6c>. Fäden Halten, gestalten dann ins-
künftige und zwar in Unserem Oberen -Fürstenthum Hessen vom
1. Octobr. lauffenden Jahres, und in Unserer Obern- und
Niedern-Grafschaft Katzenelnbogen, wie auch Herrschaft Ep-
stein vom i. Jan. nächstkünfligen 1778"" Jahres anzurechnen,
alle und jede Haspel weder länger noch kürzer als die vorge-
schriebene Maaße gedultet werden sollen.
6) Sollen die Ellen, welche nach dem festgesetzten Maaße
nicht gehörig geeichet sind, und die Haspel, welche die vorbe-
schriebene Maaße nicht haben, nach dem Anfang derer firir-
ten Terminen bey dem Befund nicht nur sogleich verschlagen,
sondern auch der Eigenthümer einer solchen ungecichten Elle
oder unrichtigen Haspels mit einer Strafe von Dreißig
Reichsthaler ohnnachsichtlich beleget werden.
7) Ebenfalls soll alles Garn, welches zwey Monate nach
denen festgesetzten Terminen gefunden wird, und auf die vor-
beschriebene Art nicht gehaspelt ist, sogleich weggenommcn,
Vor uns confisciret, und dabencben dem Cigenthümer von
jedem Pfund weiters Mnf Gulden Strafe angcsetzct und
solche alsbalden erleget werden.
, 8) Denen Webern wird auch bey gleicher Strafe zu
§unf Gulden von jedem Pfund ausdrücklich verboten in der-
selben Zeit von innländischen Unterthanen kein an^r-^ "" "^
die festgesetzte Art und Weise gehaspeltes Garn MM
Vor Ausländische mag derselbe annoch anderes ^ ^j^
beiten, jedoch, daß er jedesmahlen zuvor hierüber
von dem Vorgesetzten in jedem Ort, welcher ihnu
entgeltlich ertheilen solle, auslöse und in Hände!
y) Damit aber auch die Uebertrettere di
Gesetzes desto eher und leichter entdecket und zu
Strafe gezogen werden können; so sollen Unsere P
tationen, auch Ober- und Unter - Aemter von
und wenigstens alle Jahr Vtermahl durch die Ra
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künftige und zwar in Unserem Oberen -Fürstenthum Hessen vom
1. Octobr. lauffenden Jahres, und in Unserer Obern- und
Niedern-Grafschaft Katzenelnbogen, wie auch Herrschaft Ep-
stein vom i. Jan. nächstkünfligen 1778"" Jahres anzurechnen,
alle und jede Haspel weder länger noch kürzer als die vorge-
schriebene Maaße gedultet werden sollen.
6) Sollen die Ellen, welche nach dem festgesetzten Maaße
nicht gehörig geeichet sind, und die Haspel, welche die vorbe-
schriebene Maaße nicht haben, nach dem Anfang derer firir-
ten Terminen bey dem Befund nicht nur sogleich verschlagen,
sondern auch der Eigenthümer einer solchen ungecichten Elle
oder unrichtigen Haspels mit einer Strafe von Dreißig
Reichsthaler ohnnachsichtlich beleget werden.
7) Ebenfalls soll alles Garn, welches zwey Monate nach
denen festgesetzten Terminen gefunden wird, und auf die vor-
beschriebene Art nicht gehaspelt ist, sogleich weggenommcn,
Vor uns confisciret, und dabencben dem Cigenthümer von
jedem Pfund weiters Mnf Gulden Strafe angcsetzct und
solche alsbalden erleget werden.
, 8) Denen Webern wird auch bey gleicher Strafe zu
§unf Gulden von jedem Pfund ausdrücklich verboten in der-
selben Zeit von innländischen Unterthanen kein an^r-^ "" "^
die festgesetzte Art und Weise gehaspeltes Garn MM
Vor Ausländische mag derselbe annoch anderes ^ ^j^
beiten, jedoch, daß er jedesmahlen zuvor hierüber
von dem Vorgesetzten in jedem Ort, welcher ihnu
entgeltlich ertheilen solle, auslöse und in Hände!
y) Damit aber auch die Uebertrettere di
Gesetzes desto eher und leichter entdecket und zu
Strafe gezogen werden können; so sollen Unsere P
tationen, auch Ober- und Unter - Aemter von
und wenigstens alle Jahr Vtermahl durch die Ra
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