Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Nachdem Wir bisher mißfällig wahrgenommen, wie bey der Stadt-Mehl-Wage Unserer Fürstlichen Residenz Darmstadt, annoch mancherley Unterschleife, Nachlässigkeiten und Vervortheilungen zum Schaden des gesammten Publicums und des gemeinen Stadt-Aerarii mit untergeschlichen ..: so haben Wir Uns ... bewogen gefunden, folgende gemessenste Verordnung deßfalls im Druck öffentlich ergehen zu lassen, ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1777 [VD18 1433870X]

DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.65638#0010
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Mehl gesagt woeden, soll auch vom Hafer, gerollter Gerste,
Grieß - Mebl und Hirsen verstanden seyn.
29) Was die Spelze anbelanget; so sollen drey Malter
Spelz vor ein Malter Korn oder Mehl angesehen, und von dem
Becker, wann er Spelz in die Wage bringt, von drey Malter
Spelz wie H. 24. von i. Malter Korn oder Mehl, drey Kreu-
tzer; von dem Burger oder einer andern Privat - Person aber
nach §. 2O. nur i. Kreutzer gezahlt; die gewogen werdende Spelz
aber in das Frucht-Wieg-Manual eingetragen, und nach obiger
Verhältniß nemlich drey Malter Spelz zu einem Malter Mehl
gerechnet, mit dem Betrag des Geldes ausgeworfen werden.
zo) Die bisher üblich gewesene Scheine, welche sich
die auf dem Lande Früchte kaufende Becker oder Mehl-Händler
von dem Verkäufer geben lassen, sollen an denen Thoren ferner-
hin schlechterdings nicht mehr gelten.
zi) Weil es sich auch vielfältig ereignet, daß die Bier-
brauer durch die Müller bey dem Malz - und Gerstenschroten
zu Zeiten eine ziemliche Verkürzung erdulden müssen; Wir aber
auch diesem Uebel abzuhelfen und künftig vorzubeugen beflissen
sind: so hat ein jeder Bierbrauer, welcher Malz zum Schroten
in die Mühle geben will, solches vorher in der Mehl- Wage
wiegen zu lassen, und darüber einen Wieg - Schein zu empfaw
gen; bey Zurückerhaltung des geschrotenen Malzes aber die
Quantität desselben wieder in die Mehl- Wage zum abenM
ligen Wiegen zu bringen, damit nach dem Jnnhalte des schon
erhaltenen Wieg-Zettels examiniret werden könne, ob auch der
Eigenthümer des Malzes das erforderliche Gewicht nach dessen
Schrotung wieder empfangen: wie dann mehr nicht als 2. Pfund
Abgang höchstens von jedem Malter für Staub zu gestatte
sind, wobey übrigens der §. 19. in 6ne berührte Ersatz nach ei^
trettenden Umständen ebenmäßig Platz findet. Für diese beyde
respective Wieg- und Nachwiegung hat der Eigenthümer des
Malzes nur r. Kreutzer Wieg - Geld zu entrichten.

Z2)
 
Annotationen