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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]

Von Gottes Gnaden, Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Nachdeme Wir alle Freude, welche unter gesitteten Völkern statt findet, auch Unsern Unterthanen gerne erlauben, und dahero jederzeit verstattet haben, daß sie auf ihren Kirchweyhen, Hochzeiten, Jahrmärkten, auch anderen erlaubten Ehren- und Freudenmahlen, unter gewisser Mäßigung Spielleuthe halten und einen geziemenden Tanz anstellen mögen; ... Alldieweilen aber die bisherige Erfahrung gelehret, daß die dießfalls gnädigst vorgeschriebene und in denen Jahren 1727. und 1757. im Druck erschienene Verordnungen in verschiedenen Stücken überschritten, unterbrochen und dagegen gehandelt worden; So sind Wir bewogen worden, selbige abermalen zu wiederholen, zu erläutern, und durch öffentlichen Druck von neuem wiederum bekannt zu machen. Wir setzen und verordnen demnach, daß ...

[Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1777 [VD18 1433884X]

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DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.65646
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-656460

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