Hinweis: Dies ist eine zusätzlich gescannte Seite, um Farbkeil und Maßstab abbilden zu können.
0.5
1 cm

Wir finden nöthig hierbey zugleich zu verordnen, -aß
bey willkührlicher dem Frevel angemeßener Strafe, weder ein
Graben noch Zaun an dem Wald hergezogen, noch auch die
dem Schein nach allzuweit in die Güther eingewucherte Ge-
sträuche, oder aufDrieschen-Feldern oder lichten Flecken einzeln
stehende Bäume weggeputzt und gehauen werden, bevor bey
dem Ober-Förster des Forsts die Anzeige geschehen, die Grän-
zen vestgestellet und von demselben Erlaubniß dazu ertheilet
worden; maßen die Unsern Unterthanen ansonsten nur zuwach-
sende kostspielige Rechtfertigung am leichtesten dadurch ersparet
werden kam
Wir wollen demnach über dieser Unsrer gnädigsten
Verordnung in allem genau gehalten wissen und befehlen, daß
selbige durch Unsere Beamte jeder Gemeinde bekannt gemacht
und öffentlich angeschlagen werde. Daran geschiehet Unser
ernstliche Wille. Darmstadt den 28- März 1778.
Tx ffieciali dolnmilkione 8 LAL d§ I § 8 I ^ I.
Fürstl. Hessisches Ober»ForsteAmt
daselbst.
v. Riedesel.
bey willkührlicher dem Frevel angemeßener Strafe, weder ein
Graben noch Zaun an dem Wald hergezogen, noch auch die
dem Schein nach allzuweit in die Güther eingewucherte Ge-
sträuche, oder aufDrieschen-Feldern oder lichten Flecken einzeln
stehende Bäume weggeputzt und gehauen werden, bevor bey
dem Ober-Förster des Forsts die Anzeige geschehen, die Grän-
zen vestgestellet und von demselben Erlaubniß dazu ertheilet
worden; maßen die Unsern Unterthanen ansonsten nur zuwach-
sende kostspielige Rechtfertigung am leichtesten dadurch ersparet
werden kam
Wir wollen demnach über dieser Unsrer gnädigsten
Verordnung in allem genau gehalten wissen und befehlen, daß
selbige durch Unsere Beamte jeder Gemeinde bekannt gemacht
und öffentlich angeschlagen werde. Daran geschiehet Unser
ernstliche Wille. Darmstadt den 28- März 1778.
Tx ffieciali dolnmilkione 8 LAL d§ I § 8 I ^ I.
Fürstl. Hessisches Ober»ForsteAmt
daselbst.
v. Riedesel.