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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Hessen-Darmstadt / Ober-Forst-Amt [Mitarb.]; Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden, Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Wir haben mit gerechtem Unwillen erfahren müssen, daß überhaupt und besonders in Unserm Obern-Fürstenthum, diejenigen Unserer Unterthanen, welche in und neben Unsern Waldungen, Aecker oder Wiesen besitzen, durch das An- und Einrotten in selbige, und in das vor Unsern Waldungen noch hier und da öd liegende Feld, die Gränzen ihrer Güther-Stücke so sehr auf eine unrechtmäßige Art auszudehnen suchen, daß Uns nicht allein dadurch merkliche Stücker Landes verlohren gegangen, sondern auch noch in manchem andern Betracht Schaden zugefüget worden: ...; So befehlen Wir hiermit ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1778 [VD18 14338874]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65651#0005
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Wir finden nöthig hierbey zugleich zu verordnen, -aß
bey willkührlicher dem Frevel angemeßener Strafe, weder ein
Graben noch Zaun an dem Wald hergezogen, noch auch die
dem Schein nach allzuweit in die Güther eingewucherte Ge-
sträuche, oder aufDrieschen-Feldern oder lichten Flecken einzeln
stehende Bäume weggeputzt und gehauen werden, bevor bey
dem Ober-Förster des Forsts die Anzeige geschehen, die Grän-
zen vestgestellet und von demselben Erlaubniß dazu ertheilet
worden; maßen die Unsern Unterthanen ansonsten nur zuwach-
sende kostspielige Rechtfertigung am leichtesten dadurch ersparet
werden kam
Wir wollen demnach über dieser Unsrer gnädigsten
Verordnung in allem genau gehalten wissen und befehlen, daß
selbige durch Unsere Beamte jeder Gemeinde bekannt gemacht
und öffentlich angeschlagen werde. Daran geschiehet Unser
ernstliche Wille. Darmstadt den 28- März 1778.
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Fürstl. Hessisches Ober»ForsteAmt
daselbst.
v. Riedesel.
 
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