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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden, Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Wir müssen seit einiger Zeit mißfällig wahrnehmen, wasmasen von denen bey Unsern Landes-Regierungen angestellten Advocaten und Procuratoren, ihren geleisteten Eydes-Pflichten zuwider, sich der ihnen obliegenden geziemenden und bescheidenen Schreib-Art in ihren Schriften nicht durchaus mehr bedienet, sondern dagegen von ein- und dem andern sich eines irrespectuosen, aufrührischen und unartigen Vortrags angemaset werde, ...; So ist Unser ernstgemessener Befehl hiermit, ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1778 [VD18 14338904]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.65653#0002
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Nachdem Wir nun dergleichen frevelmüthigen Aus-
schweifungen und Eigenmächtigkeiten der Advocaten länger-
en nachzusehen nicht gemeynet sind, sondern vielmehr ernst-
lich wollen, daß denselben hierin» der nöthige Einhalt ge-
than, und diejenige, welche sich einer solchen indecenten
und beleidigenden Schreib - Art in ihren Schriften fernerhin
anmasen würden, nach der Gröse ihres Vergehens, mit
der Strafe der Suspension, Kassation, auch nach Befin-
den, mit empfindlichen Leibes-Strafen und fiscalsscher Be-
ahndung, ohne weitere Nachsicht angesehen und beleget wer-
den sollen; So ist Unser ernstgemeffener Befehl hiermit, daß
von Unsern Kollegiis über dieser Verordnung genau gehalten,
und solche sämmtlichen Advocaten und Procuratoren zu ihrer
Wissenschaft und schuldigen Nachlebung behörig publiciret
werde. Darmstadt, den 25. Sept. 1778.
Tx lpeciali dommillionc 5TKL>N58I^I.
Fürstl. Heßische Präsident, Lanzlar
Ul.d Geheime Räthe daselbst.

F. C. Freyh. von Moser. A. P. Heße. Miltenberg.
 
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