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Ludwig Georg; Schwäbischer Reichskreis [Hrsg.]
Ludwig Georg von Gottes Gnaden Marggraff zu Baaden und Hochberg, ... Demnach bey letzt fürgewester Engern Creyß-Versamblung in Ulm Occasione der in dem Bannat Temesvvar, Fürstenthum Siebenbürgen, und anderen Orthen im Königreich Hungarn, sich unter den Menschen hervorgethaner gefährlichen Seuche halber nachstehender Schluß abgefast worden. Welchergestalten sich vor einiger Zeit in dem Bannat Temesvvar, nicht weniger in dem Fürstenthum Siebenbürgen und andern Orten in dem Königreich Hungarn eine gefährliche Seuche unter denen Menschen hiervor gethan, ... dahero man dann nach reiffer der Sachen Erwegung geschlossen, daß ... Signatum Ulm, den 10. Novembr. 1738 ...: Als wird solche Verordnung ... jedermänniglichen kundt gemacht, ...; Signatum Rastadt den 22ten Novembris 1738. — [S.l.], 1738 [VD18 14329069]

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https://doi.org/10.11588/diglit.31625#0001
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aO-Graff M
stciii/ Km zu
Rotteln/ Baadenweiler/Lahr/ Mahlberg/ der Land»Vogtey Ortenau/ und
Kehl / rc. Ritter des goldenen Vlieses re. der Röm. Kayserl. und König!. Katholischen Majestät/
wie auch des Löbl. Schwäbischen Kreyses bestellter 6 eneral-Kld» ^LrcLkLil-^ieuccnänr, und
Obrister über ein Regiment zu Fuß / rc.




Emnach bey letzt fürgewester Engem Kreyß^Versamblung inUlmOcc^one der mdem^nnac
l'emervvLr, Fürstenthum Siebenbürgen / und anderen Orchen IN Königreich Hungarn/ sich unter den Menschen hervorgethaner gefähr»
lichen Seuche halber nachstehender Schluß abgcfast worden.
^Elchergestalten sich vor einiger Zeit in dem I'cm«w2r, nicht weniger in dem
H Fürstenthum Siebenbürgen und andern Orten in deck Königreich Hungarn eine gefährliche Seuche unter denen Menschen
hiervor gethan/ welche sich auch noch zurZeit nicht vermindert/ sondern hier und dar noch weiters einzureissen beginnet/
solches ist aus denen einkommenden betrübten Nachrichten manniglich vorhin allschon zur Gnüge bekanndt. WieWMn
nun JhroKayserliche Majestät nach Dero vor das gemeine Weftn kragenden ohnermüdetenReichs-VätterlichenSorgfallM
Dero ErtzHertzogthum Oesterreich unter der Cnns bereits alle heilsame Anstalten fürgekehret/ damit sotbanes comaZioL
Übel nicht weiter um sich greiffen/ sondern dir annoch odnangcsteckteProvintzien unter Göttlicher Seegens-Verleihung da-
von befreyet bleiben mögen. So hat man doch ab Seiten eines gegenwartigallhier versammleten Engern Creyß.Lonvems
in Betracht / daß auch m andern entferntern Staaten und Landen sothaner Seuche halber verschiedene l'rLcaucionen genom-
men worden/ einer ohnumgänglickenNothdurfft zu seyn befunden/ Hierinnenfolls em gleiches zu beobachten/ um sich nicht allein vor allen gefährli-
chen Schleichen sicher zu stellen/ sondern auch das mmuclleLommerciun mit obgedachten Staaten und Landen in aufrechtem Stande zu erhalten/
dahero man dann nach reiffer der Sachen Erwegung geschlossen /daß ., .
Erstlich: So lange obgeachte MeLllon währen solte/ keineWaarm/ so ausHungarn/ Slebenburgen/ und demkannaclemeswar kommen/
sie mögen Nahmen haben/ wie sie immer wollen/ oder auch mit Pässen versehen seyn/ oder nicht/ paaret/ .und in denLöbl. Schwäbischen Creyß
eingelassen/ sondern sogleich an denGräntzen angehalten und-verbrannt, diejenige aber/ .welche dieselbe einfuhren/ und darüber betretten würden/
mit harter Leibs- auch gestalten Umständen nach Lebens-Straffe angesehen; Nicht minder auch
Zweytens: alle aus erwehnten Landen kommenden veleircuis oder abgedanckre Soldaten und Unter-OKciei s sie mögen Pässe bey sich haben oder
nicht/ an denen Gräntzen diesesLöbli^ gewiesen werden sollen; Hingegen Personen von vttimQion, worunter auch die
Otkcicrs begriffen/ solcher gestalten palliren mögen/ wann sie an einem ohlwerdächcigen und von derLoncaZion gäntzlich befreyetem Ort die^uaran-
rainc 6.Wochen lang gehalten / und darüber eine glaubwürdige Melisrion, so sie aufErfordern mit einem leiblichen Eyd bestärken können/ beybrin-
gen/ auch in solchem ^ccettac ihre Person/ Tauff-und Zunahmen/ Lonäino», Alter und^mr, Haar/ Kleidung und bey sich habende Bedienten
und Merci genau beschrieben sind; Massen hierauf bey fremden reisenden Personen / es mögen sich solche der Post oder einer andern Gelegenheit bedie-
nen / aller Orten auf das genaueste zu sehen / und wo sich nur der mindeste Verdacht äußerte / daß es mit solchen kellcn und Urkunden nicht richtig /
die Personen alsofort anzuhalten/ und der Obrigkeit zu weiterer Verfügung die Pflicht-mäßige Anzeige davon zu thun. Anbenebenst aber auch
Drittens: Keine andere vLLrccms/ abgedanckteSoldaten und Herren-losesGesind/ oder Fanten in dem Creyß zu dulten / sondern alle
Sorgfalt anzuwenden / solche aus demselben zu elimimren. Zu welchem Ende dann einer Nothdurfft zu seyn erachtet worden/ nicht nur mit nächstem
wiederum einen allgemeinen Streiff fürzunehmen/ sondern auch in jedem Creyß-Viertel ein besonderes Lommanäo zu Pferd anzuordnen/ welches be-
ständig auf denen Straffen pacromlliren/ und alle betrettende Herren-lose Leute undv?Z2riten anhalten solle/ die sodann derjenigen Obrigkeit/ in de-
ren Gebiet sie ertappet werden/ einzuliefern/ um sie zuexammwen/ ob sie einer oder andern Missethat schuldig/ derentwegen sie eine Bestraffung
an Leib und Leben verdienen / welche dann sofort an denenselben nach denen vormahligen geschärfften Lrevß Unionen zu exe^uiren. Dahingegen
diejenige/ welche nur bloß dem Bettlennachgegangen/ und sonsten nichts strM wenn es gesunde und starcke Leute sind/ welche em
Gewöhr zu tragen vermögend / denen in dem Ereyß befindlichen Kayserlichen Werb- oKcicrs zu übergeben. Die schwache und gebrechliche Personen
aber entweders in einZucht-Hauß zu thun / oder in ihreHeimath/ so fern sie solche in demLreyß haben/ zu verweisen / wo dieselbe aber ausländisch/
wären sie von Ort zu Ort aus dem Creyß hinaus zu begleiten/ unter der ernsten Verwarnung/ daß/ wo sie sich wieder betretten lassen/ eine schärffere
Ahndung gegen sie fürgekehret werden solle. Und wie es nebst deme auch
Vierdtens: Solche freche Personen giebt / welche/ ihreBoßheit zu verbergen/ sich jezuweilen fremder Orden / und besonders des Lakics deren
karcum Orclinü vilcalceLrormn 5Lcro-8anÄXlrinicAci; äe^eclemprioneLL^rivoium Yon Verschiedenen Meistentheils Welscher Marion, UNterM Vor-
wand/die bey denenLürcken und andern Ohnglaubigen gefangene zu erlösen/ bedienen/ und darunter verhüllen/ als derentwegen Ihrs
Kayserliche Majestät an das Hoch-FürstlicheLreyß-Ausschreib-Amt unterm yten Lepr. letzthin die besondere allergnädigste Erinnerung ergehen lassen/
jedermann für solcheLeute/ welche mitKayserlichen oder andererTeutschenReichs Fürsten/ oder Ihrer nachgesetzten Regierungen glaubwürdigen Pa-
tenten nicht versehen sind/ zu warnen/ und selbige zum Land hinaus zu weisen/ oder auch die dem Befund der Sachen gemäß/ anderen
zum Exempel undAbscheu/ zu straffen; Also werden allerseits Hoch^ nicht nur aufderley boßhafftePersonen glergmW^ ein
wachtsames Auge haben/ und gegen dieselbe/ so viel die Latholische Orte belangt/ nach vorgängigem Kamine der Geistlichen O^^^ und abge-
nommenen Geistlichen P^Kic, die gebührende Ahndung fürnehmen/ sondern auch
Fünfftens: Mit allem Ernst daran seyn/ daß nirgends einigerBeltellJud/ als welche sich insgemein durch allerhand Schlupff-Winckel einzu-
schleichen wissen/ auch sonsten mit solchen Waaren/ durch welche gar leicht eine lnfeötionm ein Land gebracht werdrnkan/ als mit alten Kleidern/
Lumpen/ Federn/alten Bett-Gewand zu handlen pflegen/gelitten/ sondern stracks hinweg/ undaus dem Creyß geschafft werden. Was aber ferner und
Sechstens: DiejenigeWaaren/ so nicht aus obgedachten iMcirten/ sondern von derLom^ion befreytenLanden anbetrifft/ so sol-
len dieselbe nickt anderst/ als unter amllclinsch/ glaubhafften und eydlickenPässen/ daß sie an gesunden und ohnverdächtigenOrten auch
. durch keine andere durchgefübret worden/ pallmt werden. Weßhalbendann die Fuhr- und Fracht-Zettel auf das sorgfältigste zu mip^ren/ und zu-
mahlen bey nachstehenden Waaren/ alsWachs/ Jnnschlitt/ Baum-Sckraaf-undLam-Wollen/ Federn/ Fellen/ Häuten/gegerbtLeder/^erpen-
rin, Türckisch-Garn/Camel-Haar/ Saüee, Peltzwerck/ Knoppern odnGall-Apfel/ rc. alleVorsicht zu gebrauchen/ und/ wo sich dabey einiger
Verdacht zeigen solte/ solche sofort anzuhalten/ und die Sache derObriM des Orts/ wo solche betretten worden/ zu weiterer Verordnung anzuzei-
gen; Desgleichen
Siebendens: Alle reisende Personen/ wie auch dieFuhr-Leutemi; ihren Waaren keine andere als die ordentliche Haupt-Heer-auch Zoll-Land-
und Post-Straffen/ und keine Ab-oder Neben-Wege gebrauchen / sondernin Betrettungs-Fall jene ungehalten / und nach Befinden ernstlich gestraffet/
diesen aber Wagen und Güther conäsciret werden sollen; Dahero auch an jeder Fuhrmann oder Reuender se inen Paß von Nacht-Lager zu Nackt-La-
ger von der Obrigkeit oder dem Beamten des Otts unterzeichnen zu lassen / um zu sehen / was er vor eine Straffe genommen / und ob er auf der rechten
Kouce verblieben / und damit auch
Achtens: Mit denen Pässen um so weniger ein Schleich oder Gefährde unterlauffen möge/ so sind keine/ als welche von Fürstlichen und ande-
ren Reichs-StändischenCantzleyen/ oder von Ober-Beamten/ und Herrschafften/ unter förmlicher Unterschrlffr und Besieglung/ erthei-
let worden / zu accenäiren/ und zweiffelt man nicht/ daß / da deren öfftels arme Leute zu ihrem Fortkommen benöthiget/ solche denenselben wer-
den verabfolget werden.
Damit nun diese Verordnung zu jedermänniglichenKund- undWffenschafft gebracht/ und man sich darnach zu achten/ auch vor Gefahr und
schweren Bestraffungen zu hüten wissen mögen / so ist dieses pacem, derentwegen jedoch einem Hoch-Fürstlichen Creyß-Ausschreib-Amt das weitere de-
nen Umständen nach fürzukehren überlassen bleibet/ bey allen Städten/ Flecken und Dörffern zu publlciren/ und an denen Rath-Häusern oder ande-
ren gewöhnlichen Orten öffentlich zu aKAwen. äignamm ulm/ den is.^ovembr. i/z8.
Mer Fürsten und Stände des Löbl. Schwedischen Kreyses bey gegenwärtig versammleten En-
gern Lonvem anwesende Räthe/ Vottschasfter und Gesandte.
(1^.8.) L.8.) (l-8.) (I..8.) (I..8)
MLs wird solche Verordnung zu dem Ende durch gegenwärtige öffentliche Anschlagung jedermän-
niglichen kundt gemacht/ damit derselben genau nachgelebet werden möge und solle. Urkundt Unseres hierbey gedruckten Fürstlichen ln-
ilZcls. Rastadt den 22ten
 
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