aO-Graff M
stciii/ Km zu
Rotteln/ Baadenweiler/Lahr/ Mahlberg/ der Land»Vogtey Ortenau/ und
Kehl / rc. Ritter des goldenen Vlieses re. der Röm. Kayserl. und König!. Katholischen Majestät/
wie auch des Löbl. Schwäbischen Kreyses bestellter 6 eneral-Kld» ^LrcLkLil-^ieuccnänr, und
Obrister über ein Regiment zu Fuß / rc.
Emnach bey letzt fürgewester Engem Kreyß^Versamblung inUlmOcc^one der mdem^nnac
l'emervvLr, Fürstenthum Siebenbürgen / und anderen Orchen IN Königreich Hungarn/ sich unter den Menschen hervorgethaner gefähr»
lichen Seuche halber nachstehender Schluß abgcfast worden.
^Elchergestalten sich vor einiger Zeit in dem I'cm«w2r, nicht weniger in dem
H Fürstenthum Siebenbürgen und andern Orten in deck Königreich Hungarn eine gefährliche Seuche unter denen Menschen
hiervor gethan/ welche sich auch noch zurZeit nicht vermindert/ sondern hier und dar noch weiters einzureissen beginnet/
solches ist aus denen einkommenden betrübten Nachrichten manniglich vorhin allschon zur Gnüge bekanndt. WieWMn
nun JhroKayserliche Majestät nach Dero vor das gemeine Weftn kragenden ohnermüdetenReichs-VätterlichenSorgfallM
Dero ErtzHertzogthum Oesterreich unter der Cnns bereits alle heilsame Anstalten fürgekehret/ damit sotbanes comaZioL
Übel nicht weiter um sich greiffen/ sondern dir annoch odnangcsteckteProvintzien unter Göttlicher Seegens-Verleihung da-
von befreyet bleiben mögen. So hat man doch ab Seiten eines gegenwartigallhier versammleten Engern Creyß.Lonvems
in Betracht / daß auch m andern entferntern Staaten und Landen sothaner Seuche halber verschiedene l'rLcaucionen genom-
men worden/ einer ohnumgänglickenNothdurfft zu seyn befunden/ Hierinnenfolls em gleiches zu beobachten/ um sich nicht allein vor allen gefährli-
chen Schleichen sicher zu stellen/ sondern auch das mmuclleLommerciun mit obgedachten Staaten und Landen in aufrechtem Stande zu erhalten/
dahero man dann nach reiffer der Sachen Erwegung geschlossen /daß ., .
Erstlich: So lange obgeachte MeLllon währen solte/ keineWaarm/ so ausHungarn/ Slebenburgen/ und demkannaclemeswar kommen/
sie mögen Nahmen haben/ wie sie immer wollen/ oder auch mit Pässen versehen seyn/ oder nicht/ paaret/ .und in denLöbl. Schwäbischen Creyß
eingelassen/ sondern sogleich an denGräntzen angehalten und-verbrannt, diejenige aber/ .welche dieselbe einfuhren/ und darüber betretten würden/
mit harter Leibs- auch gestalten Umständen nach Lebens-Straffe angesehen; Nicht minder auch
Zweytens: alle aus erwehnten Landen kommenden veleircuis oder abgedanckre Soldaten und Unter-OKciei s sie mögen Pässe bey sich haben oder
nicht/ an denen Gräntzen diesesLöbli^ gewiesen werden sollen; Hingegen Personen von vttimQion, worunter auch die
Otkcicrs begriffen/ solcher gestalten palliren mögen/ wann sie an einem ohlwerdächcigen und von derLoncaZion gäntzlich befreyetem Ort die^uaran-
rainc 6.Wochen lang gehalten / und darüber eine glaubwürdige Melisrion, so sie aufErfordern mit einem leiblichen Eyd bestärken können/ beybrin-
gen/ auch in solchem ^ccettac ihre Person/ Tauff-und Zunahmen/ Lonäino», Alter und^mr, Haar/ Kleidung und bey sich habende Bedienten
und Merci genau beschrieben sind; Massen hierauf bey fremden reisenden Personen / es mögen sich solche der Post oder einer andern Gelegenheit bedie-
nen / aller Orten auf das genaueste zu sehen / und wo sich nur der mindeste Verdacht äußerte / daß es mit solchen kellcn und Urkunden nicht richtig /
die Personen alsofort anzuhalten/ und der Obrigkeit zu weiterer Verfügung die Pflicht-mäßige Anzeige davon zu thun. Anbenebenst aber auch
Drittens: Keine andere vLLrccms/ abgedanckteSoldaten und Herren-losesGesind/ oder Fanten in dem Creyß zu dulten / sondern alle
Sorgfalt anzuwenden / solche aus demselben zu elimimren. Zu welchem Ende dann einer Nothdurfft zu seyn erachtet worden/ nicht nur mit nächstem
wiederum einen allgemeinen Streiff fürzunehmen/ sondern auch in jedem Creyß-Viertel ein besonderes Lommanäo zu Pferd anzuordnen/ welches be-
ständig auf denen Straffen pacromlliren/ und alle betrettende Herren-lose Leute undv?Z2riten anhalten solle/ die sodann derjenigen Obrigkeit/ in de-
ren Gebiet sie ertappet werden/ einzuliefern/ um sie zuexammwen/ ob sie einer oder andern Missethat schuldig/ derentwegen sie eine Bestraffung
an Leib und Leben verdienen / welche dann sofort an denenselben nach denen vormahligen geschärfften Lrevß Unionen zu exe^uiren. Dahingegen
diejenige/ welche nur bloß dem Bettlennachgegangen/ und sonsten nichts strM wenn es gesunde und starcke Leute sind/ welche em
Gewöhr zu tragen vermögend / denen in dem Ereyß befindlichen Kayserlichen Werb- oKcicrs zu übergeben. Die schwache und gebrechliche Personen
aber entweders in einZucht-Hauß zu thun / oder in ihreHeimath/ so fern sie solche in demLreyß haben/ zu verweisen / wo dieselbe aber ausländisch/
wären sie von Ort zu Ort aus dem Creyß hinaus zu begleiten/ unter der ernsten Verwarnung/ daß/ wo sie sich wieder betretten lassen/ eine schärffere
Ahndung gegen sie fürgekehret werden solle. Und wie es nebst deme auch
Vierdtens: Solche freche Personen giebt / welche/ ihreBoßheit zu verbergen/ sich jezuweilen fremder Orden / und besonders des Lakics deren
karcum Orclinü vilcalceLrormn 5Lcro-8anÄXlrinicAci; äe^eclemprioneLL^rivoium Yon Verschiedenen Meistentheils Welscher Marion, UNterM Vor-
wand/die bey denenLürcken und andern Ohnglaubigen gefangene zu erlösen/ bedienen/ und darunter verhüllen/ als derentwegen Ihrs
Kayserliche Majestät an das Hoch-FürstlicheLreyß-Ausschreib-Amt unterm yten Lepr. letzthin die besondere allergnädigste Erinnerung ergehen lassen/
jedermann für solcheLeute/ welche mitKayserlichen oder andererTeutschenReichs Fürsten/ oder Ihrer nachgesetzten Regierungen glaubwürdigen Pa-
tenten nicht versehen sind/ zu warnen/ und selbige zum Land hinaus zu weisen/ oder auch die dem Befund der Sachen gemäß/ anderen
zum Exempel undAbscheu/ zu straffen; Also werden allerseits Hoch^ nicht nur aufderley boßhafftePersonen glergmW^ ein
wachtsames Auge haben/ und gegen dieselbe/ so viel die Latholische Orte belangt/ nach vorgängigem Kamine der Geistlichen O^^^ und abge-
nommenen Geistlichen P^Kic, die gebührende Ahndung fürnehmen/ sondern auch
Fünfftens: Mit allem Ernst daran seyn/ daß nirgends einigerBeltellJud/ als welche sich insgemein durch allerhand Schlupff-Winckel einzu-
schleichen wissen/ auch sonsten mit solchen Waaren/ durch welche gar leicht eine lnfeötionm ein Land gebracht werdrnkan/ als mit alten Kleidern/
Lumpen/ Federn/alten Bett-Gewand zu handlen pflegen/gelitten/ sondern stracks hinweg/ undaus dem Creyß geschafft werden. Was aber ferner und
Sechstens: DiejenigeWaaren/ so nicht aus obgedachten iMcirten/ sondern von derLom^ion befreytenLanden anbetrifft/ so sol-
len dieselbe nickt anderst/ als unter amllclinsch/ glaubhafften und eydlickenPässen/ daß sie an gesunden und ohnverdächtigenOrten auch
. durch keine andere durchgefübret worden/ pallmt werden. Weßhalbendann die Fuhr- und Fracht-Zettel auf das sorgfältigste zu mip^ren/ und zu-
mahlen bey nachstehenden Waaren/ alsWachs/ Jnnschlitt/ Baum-Sckraaf-undLam-Wollen/ Federn/ Fellen/ Häuten/gegerbtLeder/^erpen-
rin, Türckisch-Garn/Camel-Haar/ Saüee, Peltzwerck/ Knoppern odnGall-Apfel/ rc. alleVorsicht zu gebrauchen/ und/ wo sich dabey einiger
Verdacht zeigen solte/ solche sofort anzuhalten/ und die Sache derObriM des Orts/ wo solche betretten worden/ zu weiterer Verordnung anzuzei-
gen; Desgleichen
Siebendens: Alle reisende Personen/ wie auch dieFuhr-Leutemi; ihren Waaren keine andere als die ordentliche Haupt-Heer-auch Zoll-Land-
und Post-Straffen/ und keine Ab-oder Neben-Wege gebrauchen / sondernin Betrettungs-Fall jene ungehalten / und nach Befinden ernstlich gestraffet/
diesen aber Wagen und Güther conäsciret werden sollen; Dahero auch an jeder Fuhrmann oder Reuender se inen Paß von Nacht-Lager zu Nackt-La-
ger von der Obrigkeit oder dem Beamten des Otts unterzeichnen zu lassen / um zu sehen / was er vor eine Straffe genommen / und ob er auf der rechten
Kouce verblieben / und damit auch
Achtens: Mit denen Pässen um so weniger ein Schleich oder Gefährde unterlauffen möge/ so sind keine/ als welche von Fürstlichen und ande-
ren Reichs-StändischenCantzleyen/ oder von Ober-Beamten/ und Herrschafften/ unter förmlicher Unterschrlffr und Besieglung/ erthei-
let worden / zu accenäiren/ und zweiffelt man nicht/ daß / da deren öfftels arme Leute zu ihrem Fortkommen benöthiget/ solche denenselben wer-
den verabfolget werden.
Damit nun diese Verordnung zu jedermänniglichenKund- undWffenschafft gebracht/ und man sich darnach zu achten/ auch vor Gefahr und
schweren Bestraffungen zu hüten wissen mögen / so ist dieses pacem, derentwegen jedoch einem Hoch-Fürstlichen Creyß-Ausschreib-Amt das weitere de-
nen Umständen nach fürzukehren überlassen bleibet/ bey allen Städten/ Flecken und Dörffern zu publlciren/ und an denen Rath-Häusern oder ande-
ren gewöhnlichen Orten öffentlich zu aKAwen. äignamm ulm/ den is.^ovembr. i/z8.
Mer Fürsten und Stände des Löbl. Schwedischen Kreyses bey gegenwärtig versammleten En-
gern Lonvem anwesende Räthe/ Vottschasfter und Gesandte.
(1^.8.) L.8.) (l-8.) (I..8.) (I..8)
MLs wird solche Verordnung zu dem Ende durch gegenwärtige öffentliche Anschlagung jedermän-
niglichen kundt gemacht/ damit derselben genau nachgelebet werden möge und solle. Urkundt Unseres hierbey gedruckten Fürstlichen ln-
ilZcls. Rastadt den 22ten
stciii/ Km zu
Rotteln/ Baadenweiler/Lahr/ Mahlberg/ der Land»Vogtey Ortenau/ und
Kehl / rc. Ritter des goldenen Vlieses re. der Röm. Kayserl. und König!. Katholischen Majestät/
wie auch des Löbl. Schwäbischen Kreyses bestellter 6 eneral-Kld» ^LrcLkLil-^ieuccnänr, und
Obrister über ein Regiment zu Fuß / rc.
Emnach bey letzt fürgewester Engem Kreyß^Versamblung inUlmOcc^one der mdem^nnac
l'emervvLr, Fürstenthum Siebenbürgen / und anderen Orchen IN Königreich Hungarn/ sich unter den Menschen hervorgethaner gefähr»
lichen Seuche halber nachstehender Schluß abgcfast worden.
^Elchergestalten sich vor einiger Zeit in dem I'cm«w2r, nicht weniger in dem
H Fürstenthum Siebenbürgen und andern Orten in deck Königreich Hungarn eine gefährliche Seuche unter denen Menschen
hiervor gethan/ welche sich auch noch zurZeit nicht vermindert/ sondern hier und dar noch weiters einzureissen beginnet/
solches ist aus denen einkommenden betrübten Nachrichten manniglich vorhin allschon zur Gnüge bekanndt. WieWMn
nun JhroKayserliche Majestät nach Dero vor das gemeine Weftn kragenden ohnermüdetenReichs-VätterlichenSorgfallM
Dero ErtzHertzogthum Oesterreich unter der Cnns bereits alle heilsame Anstalten fürgekehret/ damit sotbanes comaZioL
Übel nicht weiter um sich greiffen/ sondern dir annoch odnangcsteckteProvintzien unter Göttlicher Seegens-Verleihung da-
von befreyet bleiben mögen. So hat man doch ab Seiten eines gegenwartigallhier versammleten Engern Creyß.Lonvems
in Betracht / daß auch m andern entferntern Staaten und Landen sothaner Seuche halber verschiedene l'rLcaucionen genom-
men worden/ einer ohnumgänglickenNothdurfft zu seyn befunden/ Hierinnenfolls em gleiches zu beobachten/ um sich nicht allein vor allen gefährli-
chen Schleichen sicher zu stellen/ sondern auch das mmuclleLommerciun mit obgedachten Staaten und Landen in aufrechtem Stande zu erhalten/
dahero man dann nach reiffer der Sachen Erwegung geschlossen /daß ., .
Erstlich: So lange obgeachte MeLllon währen solte/ keineWaarm/ so ausHungarn/ Slebenburgen/ und demkannaclemeswar kommen/
sie mögen Nahmen haben/ wie sie immer wollen/ oder auch mit Pässen versehen seyn/ oder nicht/ paaret/ .und in denLöbl. Schwäbischen Creyß
eingelassen/ sondern sogleich an denGräntzen angehalten und-verbrannt, diejenige aber/ .welche dieselbe einfuhren/ und darüber betretten würden/
mit harter Leibs- auch gestalten Umständen nach Lebens-Straffe angesehen; Nicht minder auch
Zweytens: alle aus erwehnten Landen kommenden veleircuis oder abgedanckre Soldaten und Unter-OKciei s sie mögen Pässe bey sich haben oder
nicht/ an denen Gräntzen diesesLöbli^ gewiesen werden sollen; Hingegen Personen von vttimQion, worunter auch die
Otkcicrs begriffen/ solcher gestalten palliren mögen/ wann sie an einem ohlwerdächcigen und von derLoncaZion gäntzlich befreyetem Ort die^uaran-
rainc 6.Wochen lang gehalten / und darüber eine glaubwürdige Melisrion, so sie aufErfordern mit einem leiblichen Eyd bestärken können/ beybrin-
gen/ auch in solchem ^ccettac ihre Person/ Tauff-und Zunahmen/ Lonäino», Alter und^mr, Haar/ Kleidung und bey sich habende Bedienten
und Merci genau beschrieben sind; Massen hierauf bey fremden reisenden Personen / es mögen sich solche der Post oder einer andern Gelegenheit bedie-
nen / aller Orten auf das genaueste zu sehen / und wo sich nur der mindeste Verdacht äußerte / daß es mit solchen kellcn und Urkunden nicht richtig /
die Personen alsofort anzuhalten/ und der Obrigkeit zu weiterer Verfügung die Pflicht-mäßige Anzeige davon zu thun. Anbenebenst aber auch
Drittens: Keine andere vLLrccms/ abgedanckteSoldaten und Herren-losesGesind/ oder Fanten in dem Creyß zu dulten / sondern alle
Sorgfalt anzuwenden / solche aus demselben zu elimimren. Zu welchem Ende dann einer Nothdurfft zu seyn erachtet worden/ nicht nur mit nächstem
wiederum einen allgemeinen Streiff fürzunehmen/ sondern auch in jedem Creyß-Viertel ein besonderes Lommanäo zu Pferd anzuordnen/ welches be-
ständig auf denen Straffen pacromlliren/ und alle betrettende Herren-lose Leute undv?Z2riten anhalten solle/ die sodann derjenigen Obrigkeit/ in de-
ren Gebiet sie ertappet werden/ einzuliefern/ um sie zuexammwen/ ob sie einer oder andern Missethat schuldig/ derentwegen sie eine Bestraffung
an Leib und Leben verdienen / welche dann sofort an denenselben nach denen vormahligen geschärfften Lrevß Unionen zu exe^uiren. Dahingegen
diejenige/ welche nur bloß dem Bettlennachgegangen/ und sonsten nichts strM wenn es gesunde und starcke Leute sind/ welche em
Gewöhr zu tragen vermögend / denen in dem Ereyß befindlichen Kayserlichen Werb- oKcicrs zu übergeben. Die schwache und gebrechliche Personen
aber entweders in einZucht-Hauß zu thun / oder in ihreHeimath/ so fern sie solche in demLreyß haben/ zu verweisen / wo dieselbe aber ausländisch/
wären sie von Ort zu Ort aus dem Creyß hinaus zu begleiten/ unter der ernsten Verwarnung/ daß/ wo sie sich wieder betretten lassen/ eine schärffere
Ahndung gegen sie fürgekehret werden solle. Und wie es nebst deme auch
Vierdtens: Solche freche Personen giebt / welche/ ihreBoßheit zu verbergen/ sich jezuweilen fremder Orden / und besonders des Lakics deren
karcum Orclinü vilcalceLrormn 5Lcro-8anÄXlrinicAci; äe^eclemprioneLL^rivoium Yon Verschiedenen Meistentheils Welscher Marion, UNterM Vor-
wand/die bey denenLürcken und andern Ohnglaubigen gefangene zu erlösen/ bedienen/ und darunter verhüllen/ als derentwegen Ihrs
Kayserliche Majestät an das Hoch-FürstlicheLreyß-Ausschreib-Amt unterm yten Lepr. letzthin die besondere allergnädigste Erinnerung ergehen lassen/
jedermann für solcheLeute/ welche mitKayserlichen oder andererTeutschenReichs Fürsten/ oder Ihrer nachgesetzten Regierungen glaubwürdigen Pa-
tenten nicht versehen sind/ zu warnen/ und selbige zum Land hinaus zu weisen/ oder auch die dem Befund der Sachen gemäß/ anderen
zum Exempel undAbscheu/ zu straffen; Also werden allerseits Hoch^ nicht nur aufderley boßhafftePersonen glergmW^ ein
wachtsames Auge haben/ und gegen dieselbe/ so viel die Latholische Orte belangt/ nach vorgängigem Kamine der Geistlichen O^^^ und abge-
nommenen Geistlichen P^Kic, die gebührende Ahndung fürnehmen/ sondern auch
Fünfftens: Mit allem Ernst daran seyn/ daß nirgends einigerBeltellJud/ als welche sich insgemein durch allerhand Schlupff-Winckel einzu-
schleichen wissen/ auch sonsten mit solchen Waaren/ durch welche gar leicht eine lnfeötionm ein Land gebracht werdrnkan/ als mit alten Kleidern/
Lumpen/ Federn/alten Bett-Gewand zu handlen pflegen/gelitten/ sondern stracks hinweg/ undaus dem Creyß geschafft werden. Was aber ferner und
Sechstens: DiejenigeWaaren/ so nicht aus obgedachten iMcirten/ sondern von derLom^ion befreytenLanden anbetrifft/ so sol-
len dieselbe nickt anderst/ als unter amllclinsch/ glaubhafften und eydlickenPässen/ daß sie an gesunden und ohnverdächtigenOrten auch
. durch keine andere durchgefübret worden/ pallmt werden. Weßhalbendann die Fuhr- und Fracht-Zettel auf das sorgfältigste zu mip^ren/ und zu-
mahlen bey nachstehenden Waaren/ alsWachs/ Jnnschlitt/ Baum-Sckraaf-undLam-Wollen/ Federn/ Fellen/ Häuten/gegerbtLeder/^erpen-
rin, Türckisch-Garn/Camel-Haar/ Saüee, Peltzwerck/ Knoppern odnGall-Apfel/ rc. alleVorsicht zu gebrauchen/ und/ wo sich dabey einiger
Verdacht zeigen solte/ solche sofort anzuhalten/ und die Sache derObriM des Orts/ wo solche betretten worden/ zu weiterer Verordnung anzuzei-
gen; Desgleichen
Siebendens: Alle reisende Personen/ wie auch dieFuhr-Leutemi; ihren Waaren keine andere als die ordentliche Haupt-Heer-auch Zoll-Land-
und Post-Straffen/ und keine Ab-oder Neben-Wege gebrauchen / sondernin Betrettungs-Fall jene ungehalten / und nach Befinden ernstlich gestraffet/
diesen aber Wagen und Güther conäsciret werden sollen; Dahero auch an jeder Fuhrmann oder Reuender se inen Paß von Nacht-Lager zu Nackt-La-
ger von der Obrigkeit oder dem Beamten des Otts unterzeichnen zu lassen / um zu sehen / was er vor eine Straffe genommen / und ob er auf der rechten
Kouce verblieben / und damit auch
Achtens: Mit denen Pässen um so weniger ein Schleich oder Gefährde unterlauffen möge/ so sind keine/ als welche von Fürstlichen und ande-
ren Reichs-StändischenCantzleyen/ oder von Ober-Beamten/ und Herrschafften/ unter förmlicher Unterschrlffr und Besieglung/ erthei-
let worden / zu accenäiren/ und zweiffelt man nicht/ daß / da deren öfftels arme Leute zu ihrem Fortkommen benöthiget/ solche denenselben wer-
den verabfolget werden.
Damit nun diese Verordnung zu jedermänniglichenKund- undWffenschafft gebracht/ und man sich darnach zu achten/ auch vor Gefahr und
schweren Bestraffungen zu hüten wissen mögen / so ist dieses pacem, derentwegen jedoch einem Hoch-Fürstlichen Creyß-Ausschreib-Amt das weitere de-
nen Umständen nach fürzukehren überlassen bleibet/ bey allen Städten/ Flecken und Dörffern zu publlciren/ und an denen Rath-Häusern oder ande-
ren gewöhnlichen Orten öffentlich zu aKAwen. äignamm ulm/ den is.^ovembr. i/z8.
Mer Fürsten und Stände des Löbl. Schwedischen Kreyses bey gegenwärtig versammleten En-
gern Lonvem anwesende Räthe/ Vottschasfter und Gesandte.
(1^.8.) L.8.) (l-8.) (I..8.) (I..8)
MLs wird solche Verordnung zu dem Ende durch gegenwärtige öffentliche Anschlagung jedermän-
niglichen kundt gemacht/ damit derselben genau nachgelebet werden möge und solle. Urkundt Unseres hierbey gedruckten Fürstlichen ln-
ilZcls. Rastadt den 22ten