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K 2 ZA
Fußsohlen abgemacht. Es gilt noch bey ihnen das
jüdische Gesetze, vierzig Gereiche weniger eins
zu geben. Allein diese göttliche Milderung der Stra-
fen wird von den Türken auf eine andre Weise ver-
nichtet; denn sie lassen zwar nur aufeinmal neun und
dreyßig Streiche geben; aber dieselben wiederholt«
lich also, daß die Missechäter unter diesen Skockschlä-
gen oder bald darauf den Geist aufgeben. Eine här-
tere Strafe ist die Verweisung oder Verbannung von
einem Orte, welches ein Exilium, zumal bey vorneh-
men Personen genannt wird, wenn ihr Aufenthalt
an eine Insel oder Stadt gebunden wird. Die To-
desstrafe ist in der Türkey etwas gemeines. Doch
das Geld kann sie auch abwenden, und selbst bey Tod-
schlagen, wo nicht die Federung eines Blurräcbers die
Gesinnung des Richters vereitelt. Doch ist auch
die Vergütung eines Todschlages durch Geld erlau-
bet; daher eö gewöhnlich aufdieGmehmhalrungder
Anverwandten eines Entleibten ankömmt, ob die Ahn-
dung mir Lebensstrase oder durch ein Blukgeld abge-
than werde. Ueber unsere Formalitäten, Gerichts-
plätze, Scharfrichter rc. lachen die Türken. Soll
jemand z. E- gehenket werden, so henket man ihn art
einem Baum oder Hause oder anderm Orte auf, wü
der Diebstahl oder Mord geschehen, oder an einem
sonst beliebigen Platze. Im letztem Falle richtet
man vier Hölzer fast in der Form von zweyen An-
dreaskreuzen auf, legr eine Stange in die Queere dar-
über, und hänget den Misfelhater ohne Umstände dar»
at». Der Erste, der Beste knüpfet ihn auf, und beut
sich etwa nicht gkich einer dazu an, so wird jemand
K 2 ZA
Fußsohlen abgemacht. Es gilt noch bey ihnen das
jüdische Gesetze, vierzig Gereiche weniger eins
zu geben. Allein diese göttliche Milderung der Stra-
fen wird von den Türken auf eine andre Weise ver-
nichtet; denn sie lassen zwar nur aufeinmal neun und
dreyßig Streiche geben; aber dieselben wiederholt«
lich also, daß die Missechäter unter diesen Skockschlä-
gen oder bald darauf den Geist aufgeben. Eine här-
tere Strafe ist die Verweisung oder Verbannung von
einem Orte, welches ein Exilium, zumal bey vorneh-
men Personen genannt wird, wenn ihr Aufenthalt
an eine Insel oder Stadt gebunden wird. Die To-
desstrafe ist in der Türkey etwas gemeines. Doch
das Geld kann sie auch abwenden, und selbst bey Tod-
schlagen, wo nicht die Federung eines Blurräcbers die
Gesinnung des Richters vereitelt. Doch ist auch
die Vergütung eines Todschlages durch Geld erlau-
bet; daher eö gewöhnlich aufdieGmehmhalrungder
Anverwandten eines Entleibten ankömmt, ob die Ahn-
dung mir Lebensstrase oder durch ein Blukgeld abge-
than werde. Ueber unsere Formalitäten, Gerichts-
plätze, Scharfrichter rc. lachen die Türken. Soll
jemand z. E- gehenket werden, so henket man ihn art
einem Baum oder Hause oder anderm Orte auf, wü
der Diebstahl oder Mord geschehen, oder an einem
sonst beliebigen Platze. Im letztem Falle richtet
man vier Hölzer fast in der Form von zweyen An-
dreaskreuzen auf, legr eine Stange in die Queere dar-
über, und hänget den Misfelhater ohne Umstände dar»
at». Der Erste, der Beste knüpfet ihn auf, und beut
sich etwa nicht gkich einer dazu an, so wird jemand