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perintcgrität und alle Handlungen, die sich als Ausfluss
der notwendigen Existenzbedingungen des Menschen er-
geben und zwar die Aeusserungen des physischen wie
des psychischen Lebens.14)
Der ganze Schöpfungsakt eines Geisteswerkes gehört
in diese Kategorie der rechtlich freien Handlungen. Alles
was mit Geistesschöpfung zusammenhängt, entspricht „Tä-
tigkeits-Möglichkeiten”15). Solche möglichen Handlungen
charakterisieren sich als ein Dürfen. Das Merkmal der
Macht, die die Rechtsordnung einer bestimmten Person
verleiht zwecks Verwirklichung ihres auf ein bestimmtes
Objekt gerichteten Willens, fehlt. Ein subjektives Recht
kann sich daher auf den Schöpfungsakt eines Urhebers
nicht gründen.16) In der Persönlichkeit des Urhebers wur-
zelt sein Urheberrecht nicht.17) Hiermit steht keineswegs
in Widerspruch, dass die ,,künstlerische Tätigkeit von
Rechtswegen das Urheberrecht schafft”. Diese allerdings
juristisch unklare Ausdrucksweise will ja nur besagen,
dass der innere Grund für die mögliche Entstehung eines
Rechtes zu suchen sei in der physischen oder psychü
sehen Kraftaufwendung dessen, der Träger des Rechtes
14) vergl. dazu Binding, Normen I S. 347. — Die Gegner dieser
Theorie sind zahlreich. So sagt Jhering: ,,Alle durch das Recht in
objektivem Sinne geschützten Existentialbedingu. gen einer Person
ind Rechte in subjektivem Sinne“ Geist S. 340, Anm. 446a; vergl.
ferner Gierke a. a O. S. 709, 710, 711 ; Schuppe, Begriff des sub.
Rechtes S. 58 f.
15) Kaeeger, a. a. O. S. 22.
lö) Erst aus der Verletzung solcher Tätigkeits-Möglichkeiten durch
einen Dritten erwächst dem Urheber ein subjektives Recht, Gegen
den, der ihn hindert, sein Werk zu veröffentlichen, kann er klagen
wegen Verletzung seiner persönlichen Freiheit.
17) Deshalb ist die Subsumption des Urheberrechtes unter die Per-
sönlicbkeitsrechte zurückzuweisen. Vetgl. oben S. 30.
perintcgrität und alle Handlungen, die sich als Ausfluss
der notwendigen Existenzbedingungen des Menschen er-
geben und zwar die Aeusserungen des physischen wie
des psychischen Lebens.14)
Der ganze Schöpfungsakt eines Geisteswerkes gehört
in diese Kategorie der rechtlich freien Handlungen. Alles
was mit Geistesschöpfung zusammenhängt, entspricht „Tä-
tigkeits-Möglichkeiten”15). Solche möglichen Handlungen
charakterisieren sich als ein Dürfen. Das Merkmal der
Macht, die die Rechtsordnung einer bestimmten Person
verleiht zwecks Verwirklichung ihres auf ein bestimmtes
Objekt gerichteten Willens, fehlt. Ein subjektives Recht
kann sich daher auf den Schöpfungsakt eines Urhebers
nicht gründen.16) In der Persönlichkeit des Urhebers wur-
zelt sein Urheberrecht nicht.17) Hiermit steht keineswegs
in Widerspruch, dass die ,,künstlerische Tätigkeit von
Rechtswegen das Urheberrecht schafft”. Diese allerdings
juristisch unklare Ausdrucksweise will ja nur besagen,
dass der innere Grund für die mögliche Entstehung eines
Rechtes zu suchen sei in der physischen oder psychü
sehen Kraftaufwendung dessen, der Träger des Rechtes
14) vergl. dazu Binding, Normen I S. 347. — Die Gegner dieser
Theorie sind zahlreich. So sagt Jhering: ,,Alle durch das Recht in
objektivem Sinne geschützten Existentialbedingu. gen einer Person
ind Rechte in subjektivem Sinne“ Geist S. 340, Anm. 446a; vergl.
ferner Gierke a. a O. S. 709, 710, 711 ; Schuppe, Begriff des sub.
Rechtes S. 58 f.
15) Kaeeger, a. a. O. S. 22.
lö) Erst aus der Verletzung solcher Tätigkeits-Möglichkeiten durch
einen Dritten erwächst dem Urheber ein subjektives Recht, Gegen
den, der ihn hindert, sein Werk zu veröffentlichen, kann er klagen
wegen Verletzung seiner persönlichen Freiheit.
17) Deshalb ist die Subsumption des Urheberrechtes unter die Per-
sönlicbkeitsrechte zurückzuweisen. Vetgl. oben S. 30.