Juriſtiſches ue!
W o h e 1.6 1 a t t
t
1.
Carl Adolph Freyherr von Brautt,
Kayſerlicher Reichshofrath: Ob der Sohn
das Lehn behalten und die väterliche
_ Erbschaft ſahren laſſeae
; könne? )...
D Text U. k. t. 45. macht zwichen den Sel-
tenverwanten, und dem Sohne einen un.
terſcheid: die Seitenverwanten können das Lehn
behalten, und ſind nicht ſchuldig des verſtorbener
Lehnmannes Erbſchaft anzutreten, noch die Bes
zahlung der Schulden deſſelben zu übernehmen,
Das Longobardiſche Lehnrecht ſagt deshalbi sû
. céeontigse.
*) Aus den Erlangiſchen gelehrten Anzeigen V.
auf das Jahr 1752. Num. 24. und 42.
1775. Iahr. A
..
W o h e 1.6 1 a t t
t
1.
Carl Adolph Freyherr von Brautt,
Kayſerlicher Reichshofrath: Ob der Sohn
das Lehn behalten und die väterliche
_ Erbschaft ſahren laſſeae
; könne? )...
D Text U. k. t. 45. macht zwichen den Sel-
tenverwanten, und dem Sohne einen un.
terſcheid: die Seitenverwanten können das Lehn
behalten, und ſind nicht ſchuldig des verſtorbener
Lehnmannes Erbſchaft anzutreten, noch die Bes
zahlung der Schulden deſſelben zu übernehmen,
Das Longobardiſche Lehnrecht ſagt deshalbi sû
. céeontigse.
*) Aus den Erlangiſchen gelehrten Anzeigen V.
auf das Jahr 1752. Num. 24. und 42.
1775. Iahr. A
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