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Stephan, Hans-Georg; Baart, Jan M. [Bearb.]
Materialhefte zur Ur- und Frühgeschichte Niedersachsens (Heft 17): Coppengrave: Studien zur Töpferei des 13. bis 19. Jahrhunderts in Nordwestdeutschland — Hildesheim: Verlag August Lax, 1981

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2. Die Töpferei in Coppengrave
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https://doi.org/10.11588/diglit.65793#0019
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und einer Schüßel von einer Ellen breit bestehen
soll, zugelaßen werden.
III.
Wenn solches verfertiget, hat es derjenige so in
die Gilde aufgenommen zu werden verlanget,
denen Alt = und einigen andern der kundigsten
Meister des Handwerks im Beyseyn eines Depu-
taten vom Fürstl. Amte vorzuzeigen, welche
sonder etwas an Gelde oder sonsten an Eßen und
Trinken dafür zu praetendiren, selbiges zu be-
sichtigen und darüber ein ohnparteyisches Be-
denken zu geben gehalten. Dafern sich nun dar-
ann solche Mängel äußern sollten, daß mann
daraus abnehmen könne, daß der Verfertiger
sein Handwerk nicht recht verstehet ist derselbe
ab = und zu beßerer Erlernung deßelben anzu-
weysen.
IV.
Wenn eines dasiegen Meisters Sohn oder derje-
nige, so eines Meisters Witwe oder Tochter hey-
ratet, allda Meister werden will, soll er zwar zur
Verfertigung des Meister = Stücks angehalten
werden, von der Hälfte der Gilde = Gelder aber
bleibt derselbe billig befreyet.
V.
Soll kein Störer welcher nicht zünftig ist, sich
unterstehen, Töpfer = Arbeit daselbst zu verfer-
tigen, gestalt denn Unser Fürstl. Amt gegen die
Contravenienten mit Confiscation der Hand-
werkszeuge, oder, dem Befinden nach mit här-
terer Bestrafung zu verfahren.
VI.
Es soll auch kein Meister sich unterstehen, dem
andern in seine Arbeit zu fallen, oder solche ihm
abspenstig zu machen, bey Vermeydung eines
halben Thaler in die Gilde = Lade.
VII.
Es sollen die Gilde = Meister ohne Vorwißen Un-
sers Amts = Obrigkeit keine Zusammenkünfte
anstellen, sondern wo etwa nötige Amts =
Angelegenheiten solche erfohdern mögten des
zuforderst bey dem Fürstl. Amte nebst der Ursa-
che anmelden, welches denn solchen Unterre-
dungen durch einen Deputirten mit beyzuwoh-
nen und die Nohtdurft dabey zu beobachten
hat.
VIII.
Die ordinairen Morgensprachen sollen alle Zwey
Jahr einmal, und zwar den Montag nach Johan-

nis gehalten und dabey die Rechnungen von
den geschwornen Alt = und Laden = Meister, so
abgehet über die Einnahme der in den Zwey
Jahren eingelaufenen Straaf = Gelder in Beyseyn
der Amts = Obrigkeit und der Gilde abgeleget,
und der dritte Theil davon Unserm Fürstl. Amte
Greene verabfolget werden.
IX.
Die Ansage zu denen von der Amts = Obrigkeit
abgeordneten und gut befundenen Zusammen-
künften kan zwar durch den jüngsten Meister
verrichtet werden, jedoch daß derselbe durch
andere beschwerliche Aufwartung und Dienste
in seiner Arbeit nicht gehindert werde.
X.
Wenn die Gilde gefodert wird, sollen alle Mei-
ster und Gesellen dabey erscheinen, und zu Be-
darf der Amts = Nohtwendigkeiten und Unter-
haltung kranker Meister und Gesellen von ei-
nem jeden zwey Mariengroschen in die Lade ge-
leget werden. Wer aber ohne erhebliche Ursache
dybey nicht erscheinet, wird mit drey Mg. billig
bestrafet.
XI.
Denen Gesellen, werden hiemit die sogenannten
Krug = Tage, freye Montags = , Fast = Nachts,
und andere zum liederlichen Gesöffe angesehe-
ne Gelage ausdrücklich verboten, und soll derje-
nige, so ohne Vorwißen und Verwilligung seines
Meisters der Arbeit müßig gehet für jeden Tag
mit sechs mg. bestrafet werden.
XII.
Wenn ein Knabe zur Erlernung dieses Handwer-
kes sich bey einem Meister angiebet, soll der
Meister befugt seyn, vor sich mit des Jungens
Anverwandten wegen des Lehr Geldes sich zu
vergleichen, worauf sodann selbiger diesen dem
Alt = Meister zu praesentiren schuldig, damit er
denselben gegen Erlegung drey ggr. ins
Amts = Buch einschreiben möge.
XIII.
Wenn nun ein solcher seine drey Lehr = Jahre
ausgehalten, ist er in Gegenwart der Amts = Mei-
ster und Gesellen loszusprechen, jedoch daß da-
bey alle unehrbahre und ärgerliche Gebräuche,
bey Vermeydung ernsterer Bestrafung, gäntzlich
eingestellet und dem Loßgesprochenen wegen
Bewirtung oder Beschenkung der Meister und
Gesellen keine Unkosten gemachet werden.

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