plicaten aus dem beym Königlichen Amte Harburg über diesen Weg vorgenommene Verhandlungen genugsam
bekannt geworden ist später von den Deputierten der Kirchengemeinde jene Bewilligung zurückgenommen ist
und die zu dem Straßenbau bestimmten Gelder zu den Reparaturen der Kirche verwandt sind.
Wenn demnach jetzt Gelder zur Pflasterung des Kirchenweges in Tostedt nicht mehr vorhanden sind, die Kir-
chengemeinde aber ihre Verpflichtung zur Unterhaltung des Weges bestimmt in Abrede stellt, aus die beym
Königlichen Amte Harburg auf regenerellem Wege hierüber statt gehabten Verhandlungen weiter kein Resultat
gehabt haben, als daß der Gemeinde Tostedt die einstweilige Unterhaltung des Weges unterliegt und ihr über-
lassen ist, die übrigen Kirchdörfer wenn sie sich damit durchzukommen getraut, im Wege Rechtens zur Erneue-
rung angehalten, so kann dem Gesuche hieraus nicht deferiert werde. ”
1852, Tostedt, Klage der Dorfschaft Tostedt gegen die anderen Dorfschaften der Kirchengemeinde. Aufzählung der
Orte und ihrer Vertreter.
,,1. Welle und Campen mit Hoikenbostel undHaßel, Synditen Ortsvorsteher Wille zu Welle und Ortbeyge-
ordneter Kröger zu Campen.
2. Gr. u. Kl. Todtshorn ', Synditen Vollhöfner Peter Marquardt und Claus Matthies.
3. Otter, Riepshof und Schillingsbostel', Synditen: Hans Joachim Erhorn, Vollhöfner Peter Holst.
4. Dohren und Bötersheim; Synditen Joachim Heitmann und Claus Matthies.
5. Todtglüsingen, Neddernhof und Langeloh; Synditen Johann Wiechern und Johann Peter Bosteimann.
6. Wistedt, Quellen, und Wümme; Synditen: Friedrich Meyer und Großköthner Eehling.
7. Wüstenhöfen; Synditen: Joachim Behrens.
Beklage wegen Concurenz zur Instandsetzung des s. g. Tostedter Kirchenweges.
Die beklaglichen Dorfschaften bilden mit uns eine Kirchengemeinde, welche Kirche und Pfarrhaus bekanntlich
in unserer Ortschaft hat. Die früher zu den kirchlichen Gebäuden und dem Kirchhofe an der Chaussee ab hin-
ter Posthalters Scheune vorbeiführende Kirchstraße ist von allen zur Kirchengemeinde gehörenden Ortschaften
gemeinschaftlich in Stand erhalten.
Diese alte Kirchstraße lief sehr unzweckmäßig und wurde nachdem — in Folge eines Brandes des Pfarrhauses —
verlegt, vorher noch unzweckmäßiger, so daß die, die Kirchengemeinde vertretenden Juraten und Deputierten,
die Verlegung der alten Kirchenstraße, welche bereits früher projectiert war, beschloßen. Es wurde demgemäß
die neue — jetzt in Gebrauch befindlichen Kirch Straße in gerader Richtung von der Chaussee an dem Pfarrhaus
vorüber nach der Kirche führenden Straße obseiten der Kirchengemeinde angelegt, und haben sämtliche zu
derselben gehörenden Dorfschaften durch Anfuhr von Sand, Pflastersteinen und auf sonstige Weise dazu Hilfe
geleistet, wie denn auch die Kosten der angelegten Siele aus der Kirchenrechte bestritten sind.
Ungeachtet diese neue Straße lediglich die Stelle der alten unbestritten von sämmtlichen Ortschaften der Kir-
chengemeinde zu erhalten gewesene Kirchstraße getreten und schon aus diesem Grunde in gleicher Weise wie
die alte Straße zu erhalten ist, ungeachtet diese Verlegung der Straße nicht etwa einseitig von der Gemeinde To-
stedt beschloßen und ausgeführt vielmehr, wie bemerkt, von den gesetzlichen Vertretern der Kirchengemeinde
beschloßen und durch dieselbe gemeinschaftlich von allen Ortschaften der Kirchengemeinde ausgeführt ist, un-
geachtet also der Zeit die einzelnen Gemeinden mindestens doch durch concendente Handlungen ihn Concu-
renzpflicht anerkannt haben: weigern sich jetzt die beklaktischen Ortschaften ihre Pflicht, die fragliche Straße
mit instandzusetzen und zu erhalten, anzuerkennen und derselben zu genügen. Alle darüber im Verwaltungs-
wege gepfogenen Verhandlungen sind fruchtlos geblieben, und vom Königlichen Amt die Sache in den Weg
des Rechtens verwiesen, den wir jetzt zu betreten bereit sind.
Wir wollen aber jetzt nochmals den Versuch einer gütlichen Einigung machen und beantragen einen Termin
zum Versuch der Güte anzusetzen und zu demselben Beklagte vorzuladen.
Eventuell vorher wir (unter Zuziehung der Beklagten) den Termin dazu benutzen auf Grund obiger Thatsachen
Klage zu erheben u. dann den Antrag stellen.
Beklagte mögen — unter ihrer Verurtheilung in die Kosten — schuldig erkannt werden, den Tostedter Kirch-
weg von der Chaussee bis zu der alten Kirchenpforte (vorbehaltlich des Concurenzfußes) gemeinschaftlich mit
der Dorfschaft Tostedt instandzusetzen und zu erhalten''.
1853, Oktober 5. Amt Harburg an die Dorfschaften der Tostedter Kirchengemeinde. — Aufforderung zur gütlichen
Regelung und Termine für die einzelnen Dörfer.
,,. . . Der mir bereits vielfach klar gewordene friedliche und verständige Sinn der Bewohner des Kirchspiels und
das meinen Ratschlägen bereits vielfach von ihnen gegebene Gehör machen mir Hoffnung, daß es gelingen
wird, die Differenz in Güte zu beseitigen. . . ”
1853, Oktober 15. Protokoll der Verhandlung auf der Königlichen Amtsstube in Tostedt.
,, Comparenten wurde ein Vertrag über die wahre Lage der Sache gemacht und sie dann sehr rechtlich da es mir
im allerseitigen Interesse liege, daß die Sache im Wege der Güte abgemacht werde, aufgefordert ihrer Seits die
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bekannt geworden ist später von den Deputierten der Kirchengemeinde jene Bewilligung zurückgenommen ist
und die zu dem Straßenbau bestimmten Gelder zu den Reparaturen der Kirche verwandt sind.
Wenn demnach jetzt Gelder zur Pflasterung des Kirchenweges in Tostedt nicht mehr vorhanden sind, die Kir-
chengemeinde aber ihre Verpflichtung zur Unterhaltung des Weges bestimmt in Abrede stellt, aus die beym
Königlichen Amte Harburg auf regenerellem Wege hierüber statt gehabten Verhandlungen weiter kein Resultat
gehabt haben, als daß der Gemeinde Tostedt die einstweilige Unterhaltung des Weges unterliegt und ihr über-
lassen ist, die übrigen Kirchdörfer wenn sie sich damit durchzukommen getraut, im Wege Rechtens zur Erneue-
rung angehalten, so kann dem Gesuche hieraus nicht deferiert werde. ”
1852, Tostedt, Klage der Dorfschaft Tostedt gegen die anderen Dorfschaften der Kirchengemeinde. Aufzählung der
Orte und ihrer Vertreter.
,,1. Welle und Campen mit Hoikenbostel undHaßel, Synditen Ortsvorsteher Wille zu Welle und Ortbeyge-
ordneter Kröger zu Campen.
2. Gr. u. Kl. Todtshorn ', Synditen Vollhöfner Peter Marquardt und Claus Matthies.
3. Otter, Riepshof und Schillingsbostel', Synditen: Hans Joachim Erhorn, Vollhöfner Peter Holst.
4. Dohren und Bötersheim; Synditen Joachim Heitmann und Claus Matthies.
5. Todtglüsingen, Neddernhof und Langeloh; Synditen Johann Wiechern und Johann Peter Bosteimann.
6. Wistedt, Quellen, und Wümme; Synditen: Friedrich Meyer und Großköthner Eehling.
7. Wüstenhöfen; Synditen: Joachim Behrens.
Beklage wegen Concurenz zur Instandsetzung des s. g. Tostedter Kirchenweges.
Die beklaglichen Dorfschaften bilden mit uns eine Kirchengemeinde, welche Kirche und Pfarrhaus bekanntlich
in unserer Ortschaft hat. Die früher zu den kirchlichen Gebäuden und dem Kirchhofe an der Chaussee ab hin-
ter Posthalters Scheune vorbeiführende Kirchstraße ist von allen zur Kirchengemeinde gehörenden Ortschaften
gemeinschaftlich in Stand erhalten.
Diese alte Kirchstraße lief sehr unzweckmäßig und wurde nachdem — in Folge eines Brandes des Pfarrhauses —
verlegt, vorher noch unzweckmäßiger, so daß die, die Kirchengemeinde vertretenden Juraten und Deputierten,
die Verlegung der alten Kirchenstraße, welche bereits früher projectiert war, beschloßen. Es wurde demgemäß
die neue — jetzt in Gebrauch befindlichen Kirch Straße in gerader Richtung von der Chaussee an dem Pfarrhaus
vorüber nach der Kirche führenden Straße obseiten der Kirchengemeinde angelegt, und haben sämtliche zu
derselben gehörenden Dorfschaften durch Anfuhr von Sand, Pflastersteinen und auf sonstige Weise dazu Hilfe
geleistet, wie denn auch die Kosten der angelegten Siele aus der Kirchenrechte bestritten sind.
Ungeachtet diese neue Straße lediglich die Stelle der alten unbestritten von sämmtlichen Ortschaften der Kir-
chengemeinde zu erhalten gewesene Kirchstraße getreten und schon aus diesem Grunde in gleicher Weise wie
die alte Straße zu erhalten ist, ungeachtet diese Verlegung der Straße nicht etwa einseitig von der Gemeinde To-
stedt beschloßen und ausgeführt vielmehr, wie bemerkt, von den gesetzlichen Vertretern der Kirchengemeinde
beschloßen und durch dieselbe gemeinschaftlich von allen Ortschaften der Kirchengemeinde ausgeführt ist, un-
geachtet also der Zeit die einzelnen Gemeinden mindestens doch durch concendente Handlungen ihn Concu-
renzpflicht anerkannt haben: weigern sich jetzt die beklaktischen Ortschaften ihre Pflicht, die fragliche Straße
mit instandzusetzen und zu erhalten, anzuerkennen und derselben zu genügen. Alle darüber im Verwaltungs-
wege gepfogenen Verhandlungen sind fruchtlos geblieben, und vom Königlichen Amt die Sache in den Weg
des Rechtens verwiesen, den wir jetzt zu betreten bereit sind.
Wir wollen aber jetzt nochmals den Versuch einer gütlichen Einigung machen und beantragen einen Termin
zum Versuch der Güte anzusetzen und zu demselben Beklagte vorzuladen.
Eventuell vorher wir (unter Zuziehung der Beklagten) den Termin dazu benutzen auf Grund obiger Thatsachen
Klage zu erheben u. dann den Antrag stellen.
Beklagte mögen — unter ihrer Verurtheilung in die Kosten — schuldig erkannt werden, den Tostedter Kirch-
weg von der Chaussee bis zu der alten Kirchenpforte (vorbehaltlich des Concurenzfußes) gemeinschaftlich mit
der Dorfschaft Tostedt instandzusetzen und zu erhalten''.
1853, Oktober 5. Amt Harburg an die Dorfschaften der Tostedter Kirchengemeinde. — Aufforderung zur gütlichen
Regelung und Termine für die einzelnen Dörfer.
,,. . . Der mir bereits vielfach klar gewordene friedliche und verständige Sinn der Bewohner des Kirchspiels und
das meinen Ratschlägen bereits vielfach von ihnen gegebene Gehör machen mir Hoffnung, daß es gelingen
wird, die Differenz in Güte zu beseitigen. . . ”
1853, Oktober 15. Protokoll der Verhandlung auf der Königlichen Amtsstube in Tostedt.
,, Comparenten wurde ein Vertrag über die wahre Lage der Sache gemacht und sie dann sehr rechtlich da es mir
im allerseitigen Interesse liege, daß die Sache im Wege der Güte abgemacht werde, aufgefordert ihrer Seits die
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