Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Badischer Architecten- und Ingenieur-Verein / Unterrheinischer Bezirk [Hrsg.]
Mannheim und seine Bauten — Mannheim, [1906]

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26129#0421
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
402

Friedhöfe und Bestattungswefen.

der Gräber in den einzelnen Reihen ist die abgesteckte Flucht genau einzuhalten. Ls isDnicht
zulässig, mehr als eine Leiche in einem Grabe zu bestatten. Dagegen ist die Beisetzung
mehrerer Aschenreste in einem Grabe gestattet.

Die Anlage gemauerter Gräber oder
Grüften ist in den allgemeinen Vegräb-
nisseldern untersagt, in den Familien-
grabstütten dagegen, die an besonders

Familie Uarl Tlemm. 5lrch.: G. 5l. Karch.

Familie Edmund lhofmann. 5lrch.: Tillessen.

bezeichneten Ztellen des Friedhofes und in bestimmter Größe für eine Benützungsdauer von
50 Fahren gegen Entrichtung der festgesetzten Taxen erworben werden können, ausnahms-
weise gestattet.

Leichentransport und Erdbestattung. Für die Beerdigung der in der Alt-
stadt Mannheim verstorbenen ist durch die Begräbnis- und Friedhofordnung nach dem Vor-
gang anderer Stabte der Leichenhallenzwang eingeführt worden, d. h. es sind die Leichen

sämtlicher hier verstorbenen Personen, sofern sie nicht
zur Überführung nach auswärts bestimmt sind, nach
Vornahme der ersten Leichenschau und spätestens vor
üblauf von 24 stunden nach Eintritt des Todes auf
kürzestem lvege in die Leichenhalle zu verbringen und
dort bis zur Beerdigung zu verwahren.

Die Gbsorge für die Leiche in der Leichenhalle
ist für alle ohne jede Ausnahme gleich und liegt aus-
schließlich dem Leichenwart ob. Für jede Leiche ist
eine Zelle bestimmt. Ist die Leiche in die Zelle ver-
bracht, so wird der Deckel des Zarges entfernt und
die Leiche mit erhöhtem Kopfe, das Gesicht nach oben
gekehrt, aufgebahrt. Sie muß, mit Ausnahme des
Gesichts und der Hände, bedeckt sein.

Die Hand der Leiche wird mit den Enden der in
jeder Zelle vorhandenen, zum Läutewerk im lvächter-
zimmer führenden elektrischen Leitung derart verbunden,
daß bei der geringsten Veränderung der Lage das Läute-
Familie Giulim. Krch.: Prof. Manchot. werk in Bewegung gesetzt wird, über dem Zarge wird

ein Ztramindeckel zum Zchutze gegen Fliegen oder
Insekten angebracht. Nur den Angehörigen der verstorbenen ist der Zutritt zu den Zellen
während des Tages gestattet. Nein Leichnam darf der öffentlichen Besichtigung ausgesetzt
werden. Die Ausschmückung mit Blumen und Nränzen ist gestattet.
 
Annotationen