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Mannheimer Zeitung — 1824

DOI Kapitel:
No. 304 - No. 332 (2. November - 30. November)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44352#1301

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Ugunumzguuu OI ;

Mit Großherzoglich badischen. WL

\ Zeitung.

gnädigſt. ausſchl. Privilegium.

.

Montag, den 22. November

1824.

HValterländiſche Nachrichten.



' t Carl sruhe , den 20, Nov, va
_ HVon Seiten des großberzoglichen Finanzminiſteriums
î iſt uns folgendes eröffnet worden :
l 18:. Finanz-Miniſterium. U
. Garlsruhe, den 19. Nov. 1824.

. w,Die Unterſtützung vieler Unterthanen , welche durch

die eingetretenen beiſpielloſe Ueberſchwemmungen in
gränzenlioſes Unglück geſtürzt worden sind, und die
Herſtelung der theils ganz zerſtörten, theils bedeu-
tend beſchädigten Straßen, Brücken, Dämme, und
sonstiger Waſſerbauten , erfordert einen außerordent-
lichen Aufwand , der aus den gewöhnlichen Staats-
Einnahmen nich! beſtritten werden kann. :

Se. kduigliche Hoheit der Großyerzog haben daher

eine Capital- Aufnahme zu dieſem Zwecke räthlich er-
achtet, und in Erwägung, daß für dieſen Fall, nach

§. 57 der Verfaſſungs - Urkunde, die Einwilligung des

ſtändiſchen Rusſchuſſes hinreichend iſt, ein Anlehen
gültig zu machen, dieſem durch Reſcript vom g. Nov.
d. I. die Frage vorlegen laſen. [ a

. Ob er ein solches fôr begründet erachte, und in
welchem Betrage ? U .
Nachdem derſelbe durch Beschluß vom 16. Nov. d.
J. die einmüthige Erklärung abgegeben, daß er ein
Unlehen im Betrage von §. L.

_ GSiebenmalyunderttauſend Gulden
für gerechtfertigt anſehe; haben Höchſtdieſelbe die Aufs
nahme dieſer Summe befohlen, und nachdem auch
räückſichtlich der Art und Weiſe, wie das Anlehen zu
machen ſehy , dem Geſetze vom 5. Öetober t820 ge-
nügt war, dem Finanzminiſterio durch höchſten Erlaß

_ vom 18. Nov. den Vollzug aufgetragen.

In Gemäßheit dieſes hdchſten Befehls wird die
Amortiſations - Caſſe andurch angewiesen, die oben-
bemerkte Summe, unter nachfolgenden Bedingungen,
aufzunehmen : !

1) Der Zinsfuß wird, wie bey allen Anlehen der
Amortisations - Caſſe, auf 43 pCt. beſtimmt, welche

jährlich bezahlt werden. w:
2) Die Caſſe kann das Capital nach vorausgegan-
gener ſechsmonatlicher Aufkündigung durch baars
Rückzahlung der empfangenen Summe ablösen; gleeen
che Aufkündungs - Befugniß ſteht dem Darleiher zu,
dem für die einbezahlte Summe eine Obligation,
nach anliegender Form , auszuſtellen iſtz die Anles-
hensſamme muß 1000 fl. oder mehrere 1000 fl. be:
nggene... . L # . ; §

3) Die Summe, welche angelegt werden will, iſt

innerhalb cinem der nächſten ſechs Monate December

d. J , Januar, Februar, März, April und May

k. J. unmittelbar an die Amoriiſations - Caſſe, oder
an eine der deiden Kreis - Caſſen Freiburg und
Mannheim, oder an eine großherzogliche Domänens-
Verwaltung zu bezahlen, gegen Aushändigung der

Urkunde.

4)]) Wer an dieſem Anlehn Theil nehmen will, hat .

daher die Summe, den Monat, in welchem, und die

Caſſe, an welche er dieſelbe zu bezahlen wünſcht, iv- d
nerhalb sechs Wochen der Amoriiſaiions:-Caſſe ſchriten.
lich anzuzeigen, welche demselben sogleich erdſnen
wird, ob sein Anerbieten angenommen werden kann,
da man ſich rüéſichtlich der Zeit, in welcher die Ca-

pitalien geſchoſſen werden wollen, zur u n be d in gs

ten Annahme aller Anerbietungen im Voraus niche

verpflichten kann. ‘“ B ? ;
w .... .. : h . vdt. Frey.
Indem wir dieſen Beſchluß hiermit zur dffentlichen

Kenntniß bring-n. laden wir zugleich sſämmtiiche Ca-

pitaliſten, welche an dem auf obige Art eröffneten
Anlehen von 700,000 fl. Theil nehmen wollen , cin,

ſich innerhalb sechs Wochen ſchriftlich hierher zu er-

klären, welche Summe, in welchem Monate, und an
welche herrfchaftliche Kaſſe ſie bezahlen wollen: auch

erſuchen wir die entferntern Capitaliſten, in der Ern

klärung beryzusetzen, bey welcher Kreis-Kaſſe odre Doz
mainen - Verwaltung ſie künftig die Zinſe zu beziehen
 
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