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Mannheimer Abendzeitung — 1848

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No. 2 – No. 31 (2. Januar – 31. Januar)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44565#0097

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2 —

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Inferate









Deutſchland.

0 ** DMiannbeim, 23. Jan. Geſtern Abend kamen die bekanntlich ſchon
flilih gutgeheißenen Petitionen bhiefiger. Bürger und Einwohner zu oͤffent-
lider Schluß - Borlage und Unterzeichnung. Einige hundert Bürger hatten
ſich trotz der ungüuſtigen Witterung und Zeit zu jenem Zwecke im Saale des
Badner Hofes eingefunden, und naͤch nochmaliger Anhörung des Hauptinhaͤlts
die Netitiouen unterſchrieben. Dieſe wurden zugleich gedruckt das Eremplar
zu 12 kr. käuflich abgegeben, zu welchem Preife'ſie im Verlag von H Hoff
zu haben ſiud; fie bilden ein ſtattliches Schriftchen von 64 Druckleiten in gr.
83 die Auflage iſt 3000 Eremplare, Ddie wie an die Stände-Mitglieder und
hieſigen Einwohner ſo an unfere badiſchen und deutſchen Mitbürger in weite-

ren Kreiſen gelangen ſollen.




ſtimmten Orginals bteiben bie Liſten noch drei Taze im Lokale des „Bür-
gerBereins“ und des Weinbergs anfgelegt.
Das Weſentliche der Petitionen geben wir kurz in Folgendem:
Die erſte Petition betrifft „die verfaſſungsmaßigen Zuſtaͤnde Deutſchlaubs
und Badens ingbefondere,“ und ſchließt mit dem 25222228
Die zweite Kammer wolle mit aller Kraft und allen ihr zu Gebot
ſtehenden verfaſſungswäßigen Mitteln dabin wirken, daß das Recht
des Volles auf Preßfreiheit, auͤf perſönliche Freiheit und Gewiſſensfreiheit,

volksthümliche Geſetzgebung, Rechtopflege und eine einfache Staatsverwaitung,
auf eine gerechte Beſteuerung und polksthümliche Wehrverfaffung, auf Be-
ſeitigung aller ſchwer auf dem Volke laſtenden Vorrechte, auf ein allgemein
Ddeutſches Staatsbürgerrecht, und auf Vertretung des Bolfes bein deutſchen
Bunde endlich einmal zur Auerkennung und Wirkſamkeit komme und daß
die dieſen Rechten entgezenſtehenden,
theils verletzenden Ausnabmebefchlüffe

Jahre 1834 außer Witkſamkeit geſetzt werden!


ſioeellen Treunung in den Schulen;
Die zweite Kammer wolle mit
wwirken,
1) deß den Juden ungeſäumt der Vollgenuß aller burgerlichen NS DE

_ tijden Rechte eingeräumt; '
2) daß die an den Deutſchkatholiken durch Erlaſſung des Ediktes vom 20,
April 1846 und mannigfaltige adminiſtrative Verfugungen veruͤbte Ver-
letzang ſowohl der Verfaſſung, alg des Vereinsgeſetzes zurüdgenommen

ſie ſchließt mit den Anträgen:
allen verfaſſungsmäßigen Mitteln daͤhin


Laͤngern der übriger chriſtlichen Bekenntniſſe ſicher geſtellt werde;

9 daß die im Schooße der proteſtantiſchen und der roͤmiſchkatholiſchen
Kirche keine unvolkothuͤmliche und der Freiheit feindliche Richtungen und
Strebungen begünſtigt werden;
4) daß Friede und Eintracht unter den verſchiedenen Confeſſtonen durch
Aufhebung der confefltonellen Treunung in den Schulen gefördert und in
dieſem Sinne die desfallſige Regierungsvorlage behandelt werde.

Die dritte Petition handelt „von der

Anträge lauten:
Die zweite Kammer wolle *
1) bei ber Berathung ves Geſetzes über die Landwehr darauf bedaͤcht ſein,
daß dieſes Geſetz Line die Unabhängigkeit des Haterlandes ſichernde Bolfe-
bewaffnung ins Leben rufe und daß die übermaͤßigen Koſten des ſtehenden
Heeres bedeutend vermindert werden : * 2

2) darauf dringen, daß unſer Militär auf die Verfaſſung beei igt, auch
den Soldaten das Tragen von Waffen außer dem @ie‘\}fie‚untetfagt werde;

die Aufhebung des Ausnahmsgerichtsſtandes der Vitchperſonen in Ci-

vil- und Criminalſachen, fo wie die Abſchaffung der Prügelftrafe bei dem

Militär beantragen. S —*

Die vierte Petition betrifft die Polizeiſtrafgeſetzgehung und die Uebertra-
gung dex Polizeiſtrafgewalt an die Gerichte, die Einfuͤhruͤng des Schwurge-
richts, die Gerichteverfaſſung und die Preßgeſetzgebung.

Die Antraͤge lauten:

Die zweite Kammer wolle bei der Stants-Regierung:

1) Die Nebertragung der Poltzeiſtrafgewalt an die Gerichte, * *

2) die Erlaſſung eines dem Geiſte unferer Zeit und den Bedürfaiffen einer
voranſchreitenden Volksentwickelung entſprechenden, von dem Geiſte der
polizeilichen Bevormundung freien Volizeiſtrafgeſeshuchs,

3) die demmächftige Einführung des — —

H Die Uebertragung der bürgerlichen Rechtaͤpflege in erſter Inſtanz an Col-
legialgerichte beantragen und damit den Antrag verbinden, daß ein be-
ſonderes einfaches Berfahren vor einem Einzelrichter in kleinen Richtsſa-
en unter 75 oder 100 fl. eingeführt wirde, n .

5) Qeßefn*m Aufhebung zweier Hofgerichte, falls folde beantragt würde, ſich
ausſprechen,

6) beaniragen, baß die Stadt Mannheim zum Sitzt eines Collegialgerichts
für bürgerliche Nechts- und Straffaͤchen heftimmt werde. ‘
Die fünfte betriftt die Einführung eines geredten Steuerſyſtems und

die Befeitigung verſchiedener beſonders laͤſtiger Abgaͤben.

Die Antraͤge lauten: —

Die zweite Kammer wolle dahin wirken, ; . 4

1) vaß'nady und nach alle unſere Steuern, inſofern ſie nicht einen Neben-




















— — — —





zweck, z. 8. Schutz der einheimiſchen Gewerbe u ſ. w. verfolgen, {n

eine —44 — — verwandelt werden, —— —
2) baß die Gerserbfteuer, die Immobilien-Aceife bei Gaͤnten, die Schtaͤcht

Acciſe, die Eeſchafts Aeciſe für Eheleute aufgehoben; die —

Ohmgeld, Weinz und Bier- Acciſe, Brücden - Gefaͤlle berabgeſetzt, alle;

unb'namentl'td; die Wein-Aeciſe, im Sinne ber S%i_‚nrbef@menbcr’fcben

Motion, vereinfacht werden. In dieſem Siune bitten wir die Regierungs-
\ vorlage, betreffend eine Capitalienſteuer, zu behandeln.

Die fechste vetition betrifft
— D Vereinszoll-Tarif, reſp. einen ſtärkeren Schutz für die vereins-
ländiſche 4 und eine gleichhtitlichere Feſtſtellung der Tarifſätze. *

.2 Die Errichtung einer frändigen Central Vereinsbebörde unter Mit-
Wwirfung von aus dem Volke frei erwählten Sachverſtaͤndigen um a) eine
bollſtändige und gleichheitliche Vertretung der einzelnen Bereineſtaaten, und b)
die Befreiung des Handels, der Schifffahrt und der Induſtrie von den Fef-
ſeln des inneren Verkehrs einerſeits und deren Beförderung und Beſchützung
nach 44* durch die geeigneten Mittel anderſeits um ſo ſicherer und ſchneller
zu erzielen. R

3. Die Berathungen von Vorkehrungen gegen die Wiederkeyr allgemei-
4 Noth, und Vereinbarung hierüber im Allgeineinen mit den Zoll⸗Vereins-
Faaten. — —

Der Antrag lautet: Wir ſtellen an die Kammer die eindringliche Bitte:
zu wollen:
1) Daß dem Vereinszolltarif ein Syftem unterbreitet werde, welches die va-

kerlaͤndiſche Juduſtrie nach Erforderniß zu ſchützen fähig und welches ges
eignet iſt, die Laſten der Beſteuerung auf alle Klaſſen der Geſellſchaft in
Erechterer Weife, als dieß fegt der Fall iſt, zu veriheilen. — Ara
2) Daß Handel und Indufirie im Iunern der Vereinsſtaaten von allen in
biefer Schrift näher bezeichneten Laſten, namentlich aber von den Aus-
gleihungs(teuern, befreit und daß ihnen dagegen durd alle jene Mittel,
die wir in dieſer Schrift gleichfalls näher an deuteten nach Kraͤften Bor-
ſchub geleiſtet werte *
3) Daß zur beſſeren ünd ſchnelleren Erzielung des einen und des anderen
von den Vreinsregierungen eine Centralvereinsbehoͤrde conſtituirt werde, in wel-
er Handel und Juduſtrie durch frei gewählte Vertreter aus dem Voͤlte
„ ipve Repräſentanten haden ſollen, und daß endlich
H Die geetgneien Mittel gegen die Wiederkehr allgemeiner Noth ſowohl ſpe-
ciell für Baden als auch im Allgemeinen mit den Zollvereinsſtaaten ge-
rein haftlich angeordnet werden müöcten, —e ⏑⏑ —
” Speier, 18, Jan. Die hiefige Zaitung berichtet : „Der „Deutihe. .
Maßregeln, weldhe gegen Pfarrer Frantz anges .
ordnet ſeien. Dieſe Angabe iſt irrig. Bis jeßt geſchah vielmehr nichts in deſ-
ſen Sache. Wir bemerken dies aͤber keineswegs, um eine Aeußerung der
Freude daran zu knüpfen, ſondern vielmehl um eben dariber unſer lebhafteſtes


genannten biedern Mann getroffenen, durch kein Geſetz gerechtfertißten Anord-
nungen ſelbſt bis heute noch nicht zurückgenominen -find, Alle aufgeklärten
Proteſtanten der Pfalz, alle Freunde der Vereinigung, erblicken darin eine
entſchüdene Verletzung ihrer naͤtürlichen und peſitiven Rechte, und es iſt an -
eine Beruhigung der Gemüther in _ gar nicht zu denken, als der bigs
yerige Weg verfolgt wird. Als da orige Miniſterium einigen Münchener
Profeſſoren von der kraſſeſten kirchlichen Richtung nur einen an dern Wirkungs-
kreis anwies, ſchrie man gewaltig über Verletzung der Lehrfreiheit. Hier
der nun ſchon ſeit faſt zwei Jahren aus
jedem amtlichen Wirkungekreis herausgeriſſen iſt, und zwar ohne alles Urtheil
und Recht; und dieſer Mann vertritt eine Meinung, welche ſo ziemlich die der
ßönzen proteſtantiſchen Pfalz bildet. Darum nimmt denn aber auch dieſe ge-
funtinte. Bevoͤlkerung den regften. und lebhafteſten Antheil an der fernern Ente
wiudiung der Sache. Wie wir vernehmen! haͤt die proteſtantiſche Gemeinde
von Ingenheim, nachdem alle bisherigen Erwaͤrtungen auf endliche Erledigung
der Sache ſich als Taͤuſchung erwicfen, zwei Eingaben abgefaßt: an die Kreis-
regierung und an das Confiftorium, mworin an beide die Bitte gerichtet wird,
das Geſuch der Gemeinde bet dem Miniſterium zu befuͤrworten, damit doch
endlich dem jämmerlichen Zuſtaud eines totalen Krohlidhen Zerfalles in der Ge-
miinde, veranlaßt durch die Suspenſion des Pfr. Frantz ein Ende gemacht
werde.

Aus Baiern.







(A. Poſtz. Vom königlichen Miniſterium des Innern
olizeibehörden ergangen, wonach den aus-bder
Schweiz geflüchteten Jeſuiten „und Ihrem etwaigen Gefolge“ im ganzen Ge-
biete des Koͤnigreiches ein den Zeitraum von wenigen Tagen überfchreitender
Aufenthalt nicht geſtaltet werden darf, eintretend Krankheits faͤlle aus zenom-
men. Der ⸗Kathoͤlik“ theilt den Miniſterialbefehl Can deſſen Schluß die un-
tern Behörden aufgefordert werben, zu berichten, ob ſolche aus der Schweiz
geflüchtete Jeſuiten nach Baiern ſich zurickaezogen in welcher Zahl „und wo .
ſie ſich aufhalten, dann, wann ſie das Königreich verlaſſen baben) in ſeinem
Wortlaute mit. 2 ; *
Frankfurt, a. M. 51. Jan. Die Aufregung, welche das Verbot des
Turnens hervorbrachte, hat ſich wieder gelegt; denn Dank dem kraͤftigen Auf-
treten unferes Turnraths, Voͤrſtand des „Turnvereins, iſt das Turnen für
alle Altersklaſſen nicht nur frei geſtattet, ſondern man will ſogar höheren Orts
glauben machen, das Verbot wäre in mitgetheilter Weiſe gar nicht beſchloſſen
worden und das Polizeiamt müſſe ſeine Vollmacht überſchritten haben. Doch
iſt der wahre Sachverhalt nicht unbekannt und wirft derſelbe neuerdings ein
ganz eigenthümliches Licht auf gewiſſe Zuſtände, welche aber nur denjenigen
noch wundern könnten, der ſie noch nicht kaunte. _
Das Verbot beſchränkt ſich nun auf die Auflöſung des Ormeindeverbands
erwachſener Turner und die Unterſagung von deren Verſammlungen. Wie Diex


 
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