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Mannheimer Abendzeitung — 1848

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No. 91 - No. 118 (1. April - 29. April)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44565#0405

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2
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— Weitere Beſtellungen für das beginuende








Vierteljahr bitten wir möglichſt bald zu machen.



Bekanutmachung der Beſchlüſſe
der zu Frankfurt a. D, am 31. Maͤrz und 1. bis 4. April 1848
abgehaltenen Verſammlung zur Vorbereitung der deutſchen confti-
* tuirenden Nationalverſammlung.

Das zu Frankfurt a. M. abgehaltene Vorparlament hat über die nadıfol-
genden Gegenſtände Beſchlüſfe gefaßt. Wir theilen ſie dem deutſchen Volke init.

Aufgabe der Verſammlung.

Die Verſammlung hat ihre Aufgabe darin erkannt, die Art und Weiſe
feſtzuſtellen, in welcher die conſtituirende Nationalverſamm-
lung gebildet werden ſoll. Sie bat dabei ausdrücklich ausgeſprochen,
daß die Beſchlußnahme über die künftige Verfaſſung Deutſchlands e inzig
und allein dieſer vom Volke zu erwählenden conſtituirenden Nationalverſamm?

lung zu überlaſſen ſei. ;
; Das Bundesgebiet.

Schleswig, ſtaatlich und national mit Holſtein unzertrennlich verbun-
den, iſt unverzüglich in den deutſchen Bund aufzunehmen und in der conſti-
tuirenden Berſammlung gleich jedem andern deutſchen Bundesſtaate durch frei-
gewählte Abgeordnete zu vertreten.

Oſt- und Weſtpreußen iſt auf gleiche Weiſe in den deutſchen Bund
aufzunehmen. ' .

Die Berfammlung erflärt die Theilung Polens für ein ſchmach volles
Unrecht. Sie erkennt die heilige Pflicht des deutſchen Voͤlkes , zur Wiederher-
fellung Polens mitzuwirken. Sie ſpricht dabei den Wunſch aus, daß die deut-
ſchen Legierungen den in ihr Vaterland rückkehrenden Polen freien Durchzug
ohne Waffen und, ſo weit es nöthig, Unterſtügung gewaͤhren mögen.

Zahl der Volksvertreter in der deutſchen eonſiituirenden
Verſammlung


Ein Staat mit weniger als 50,000 Seelen wählt einen Deputirten.
Bei Berechnung der Seelenzahi iſt die letzte Bundesmatrikel maßgebend.
Wahlart der Abgeordneten zur deutſchen eonſtituirenden
* Verſaminlung.
In Betreff der Wahlart gelten für jedes der deutſchen Laͤnder folgende


Die Wahlberechtigung und Vaͤhlbarkeit darf nicht beſchraͤnkt


durch eine Wahl nach beſtimmten Ständen,
Jeder volliabrige, ſeloſtſtandige Staatsangehörige iſt wahlberechtigt


Die volitiſchen Flüchtlinge, die nach Deutſchland zurückkehren und ihr
Staatsbuͤrgerrecht wieder antreten, ſind waͤhlberechtigt und wählbar.

In allen übrigen Beziehungen iſt es jedem einzelnen deutſchen Staate
uberlaſſen, auf welche Weiſe er die Wahlen zu ordnen angemeſſen findet; die
Verſammlung erachtet jedoch die directe Wahl im Prinzipe für die zweck-

Ort der eonſtituirenden Nativnalverſammlung.
4. M.

4 Zeit des Zuſammentritt...
Das Wahlgeſchaͤft iſt von den einzelnen Staaten in der Art auzusrdnen,


halten kann.
* Permanenter Ausſchuß der Verfammlung.

—. Die gegenwärtige Verſanmlung wählt cinen permanenten Ausfhuß von
fünfsig Mitgliedern, der bis zum Zufammentritt der ronſtituirenden Verfanini-


Der Ausſchuß wird aus den Mitaltedern der Verſammlung {n der Art
gewaͤhlt, daß jeder Wahlzettel fünfzig Perſonen bezeichnet, in Betreff derer die
Berfammlung vorausfegt, daß jeder Wählende alle Theile des Vaterlaͤudes {n
dem Ausſchuſſe vertreten ſehen wolle. ‘

; Dieſer Fuͤnfzigerausſchuß iſt beauftragt:


Lonſtituirenden Verſammlung in Vernehmen zu treten;
er iſt beauftragt:
die Bundesverſammlung bei Wahrung der Intereſſen der Nation und bei
der Verwaltung der Bundesangelegenheiten bis zum Zuſammenttitt der
kconſtituirenden Verſammlung ſelbſtſtändig zu berathen und die noͤ—
higen Antraͤge an die Bundesverſammlung zu bringen;
er iſt beauftragt:
bei eintretender Gefahr des Vaterlandes die gegenwaͤrtige Verſammlung
ſofort wieder einzuberufen. *
Der Aucſchuß wird bei den Regierungen dahin wirken, daß die allgemein
Volkobewaffnung in allen deutſchen Ländern ſchleunigft ius Leben derufen


Der Ausſchuß bat dafür zu ſorgen, daß ihm ſechs Maͤnner aus Oeſter-
reich als weitere Ausſchußmitglieder deitreten.
Die Verhandlungen des Ausſchuſſes mit der Bundesverſammlung ſind
durch die Preſſe zu veröffentlichen. ;
Die Verſammlung verlangt, daß der Bundestag, indem er die Augelegen-


ſelben mitgewirkt haben.


Grundrechte und Forderungen des deutſchen Volkes.

Die Verſammlung empfilhlt, mit ihrer grundfägliden [Zufiim
mung dem conſtituircuden Parlamente zur Prüfung und geeigneten Berüdfiche
tigung die nachſtehenden Anträge, weldde beftimmte Grund echte als gering«
es Maß deut|cher Volksfreiheit verlangen und die um deutſchen Bolfe
lebenden Wünſche und Forderungen ausſprechen.

Gleichſtellung der politifchen Rechte, ohue Unterſchied des Glaubensbekenut-

niſſes und Unabhängigkeit der Kirche vom Staate. .

Volle Preßfreiheit.

Freies Vereinigungsrecht.

Vetitionsrecht.

Eine freie volksvertretende Landesverfaſſung mit entſcheidender Stimme der
VBolfsabgeordneten in der Geſetzgebung und Beſteuerung und mit Verantworta
lichkeit der Miniſter.

Herechtes Maas der Steuerpflicht nach der Steuerkraft.

Oleichheit der Wehrpflicht und des Webrrechts. *

Oleiche Berechtigung aller Bürger zu Gemeinde- und Staatsaͤmtern.

Unbedingtes Auswanderungsrecht.

Allgemeines deutſches Staatsbürgerrecht.

Lehr⸗ und Lernfreiheit.

Schutz der perſönlichen Freiheit.

Schutz gegen Juſtizverweigerungen.

Unabhängigkeit der Juſtiz.

Oeffentlichkeit und Muͤndlichkeit der Rechtspflege und Schwurgerichte in
Strafſachen. ; *

en

Ein volksthümliches Creditſyſtem mit Ackerbau⸗ und Arbeitereditfaffen.

Schutz der Arbeit durch Einrichtungen und Maßregeln, um Arbeitsune
faͤbige vor Mangel zu bewahren, Erwerdloſen lohnende Beſchäftiguug zu vera
ſchaffen, die Verfaſſung des Gewerb⸗ und Fabrikivefens den Bedürfniſſen der

Zeit anzupaſſen. * *
Schulunterricht für alle Kiaſſen, Gewerbe und Berufe aus Staatsmitteln.

Anerkennung endlich dır Auswanderung alg Nationalangelegenbeit und
Regelung derſelben zum Schutze der Auswanderer. —

2 Dank der BVerfammlung. —*
Der Dank der Verſammlung wird ausge'prodsen ten zu Heppenheim
und Heidel berg zuſammengetretenen Mänrern s —
Den Sehörden und den Bürgern der Stadi Frankfurt a M.
fuͤr die gaſtliche Aufnahme und p e Anordnungen; —2—
Dem Vorſt ande der Verſammlung für ſeine Muͤhewaͤltung;

Der Bürgerwehr für ibren Souß und den Turn ern für ihre dienſt-
liche Mitwirkung in der Verſammlung.

Frankfurt M., 3. Ypıl 1848, *

Namens des Fünſzigerausſchuſſes.
Sviron als Borfigender. *
H. Simon, als Schriftführer.

* An die Verſammlung den fcher Polksvertreter zu Srank«
— Fa T — ' *
Keine Abgabe laſtet ſo deückend auf dem Armen als das Salzmonopol der

Salzhandel, den die Staaten bheireiben, Unze:Atet der hoͤben Betricbekoſten-

un eachtet der vor einigen Jabren trfoigten Hecabfekattg ded Peeiſes or 15

a-f 12 Thaler pr. Zönne (dI0 Pi,) MNefert dieſet foͤmabtiche Danbel {n Yreufs

ſen einem Meinertrag von 5 Mill. Tbir. oder meßt als 10 Sgr auf den Kepf


der Reiche, gewiß iſt es, daß der Arbeiter Z —3 Prozent ſeines Erwerdes dent
Galzmoloch opfern muß: — ; —
Wer ein offenes Herz und eine offene Hand für ſeinen Bruder hat, kann
nicht umhin, einen Monopol zu verabſcheuen, welcher das nothwendigſte
Lebensbedürfniß um das fünf bis ſechsfache ſeines Produktionspreiſes vertheuert.
Des wohlthaͤtigen Einfluſſes des durch das Monopol unmöglich gemach-
ten Salzverbrauchs auf die Landwirthſchaft will ich hier gar nicht erwaͤhnen.
In beiden Kurien des vereinigten Landtages war man mit den Räthen der
Krone Linverſtanden über die Ungerechtigkeit der durch die Ausübung
dieſes Monopols dem Armen abgezwungeuen Steuer.
Dennoch beſteht dieſes Monopol noͤch heute. —*
Aicht ſchnell genug karn es beſeitigt, nicht ſchnell genug kann der Salz-
handel Cohne alle Steuer) freigegeben werden.
Dicß kann aber nur von allen Zollvereinoͤſtaaten gleichzeitig ge-

Bewiß {} e?, daß der Arme faſt noch einmal fo viei Salı Serbraucht, als


Deshalb wende ich mich an Euch, wackere Vertreter der deutſchen Nation,
wirket mit allen Euren Kraͤften unverzüglich dahin, daß diefes abſcheuliche
Monopol ſofort aufgehoben werde.
Wie dieß geſchehen koͤnne, darüber bedürft Jyr meiner Belehrung nicht.
Cleve, am 3. April 1848.

Napoleon Veinhagen.

Deutſchland.
Aus dem Badiſchen, 3. April. Die meiſten Grundherren haben be-
reits auf Patronat (Pfarrbeſetzungs⸗Recht) verzichtet. die übrigen werden nach-
folgen, aber die wenigſten haben hinzugefuͤgt: „zum Vortheil der Gemeinden“
weil ſich dieſes eigentlich von ſelbſt verſteht und das ſeitherige Beſetzungsrecht
des Staates ja ſelbſt nur aus dem Patronat (wörtlichen oder behaupteten) ab-



geleitet werden konnte. Die Gemeinden, katholiſche wie proteſtantiſche
müſſen daher auch von ihrem urſprünglichen und ſelbfi canoniſchen Rechte Gehrauch

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