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10. Juni 1713 — 3. Juni 1714.

27

■2. Rect.)

Bectore academiae Daniele Nebelio, medicinae doctore et profes- 47.
sore publico, (in vigilia s. Thomae anno 1713 secundum electo) 1713,

1713
&. Dec.
»714.
«. Febr

16. ej.

albo vniversitatis inscripti fuerunt sequentes:

Johannes Paulus Besserer, Svevofurtano-Francus, jur. stud.

20. Dec.

Joannes Philippus Dexbach, Grünbergensis.
Martinus Weller, Nassovicö-Sigenensis, jur. stud.
Bi. Mart. Joannes Casparus Hebendanz, Bambergensis, jur. stud.

\ eod. Franciscns Ignatius Hebendanz, Bambergensis, jur. stud.
26. ej. Fridericus Burckhardus Wilhelmj, Edenkobensis, phil. stud.
17. Apr. Joannes Henricus Paffenbroich, Coloniensis.

» Abrahamus Ludovicus Agricola, Alsenbornensis, phil. stud.
3. Maji Henricus Exterus, Bipontinus, theol. stud.
ö. ej. Joh. Ludovic. Moeserus, Weilburgo-Nassovius, med. stud.
WO- ej. Joh. Sebastian. Printz, ss. theol. stud., Crucenaco-Palatinus.
» Joh. Theobald. Kleinius, Woellsteinio-Palatinus, theol. stud.

erlassen. Hüber erschien nicht, und da der Kurfürst wiederholt drängte, «das
rechtliche zu verfügen», so entschied der Senat unterm 11. April dahin, dass
Hüber «sowohl solch verübter ungebühr, alß auch seines ungehorsamen auß-
bleibeus halber fürs künfftig anderen zur Warnung in perpetuum cum infamia
relegiret seyn solle». Das L'rtheil wurde einstimmig gefasst, also auch unter Zu-
stimmung der anwesenden fünf Jesuitenprofessoren (fol. 26); es sollte am 12. April
morgens verkündigt werden. Jedoch noch am Abend («zu nacht») des 11. April
erhielt der Rector ein Rescript des Kurfürsten, in welchem mitgetheilt wurde,
was der holländische Gesandte bezüglich der an seinem Bedienten verübten
Thätlichkeit vorgebracht, mit dem Befehle, «daß man von seithen der Universität
hierauff reflectiren, sodann ein jedes derselben mitgliedt bey der sachen vor-
nehmung sein hierüber führendes votum cum rationibus decidendi ordentlich ad
protocollum ablegen und solches ad manus mit eingeschickt werden solle» (fol. 27).
Der Kurfürst zog also die Sache wieder an sich; ob er wirklich bei Erlass des
Rescriptes, wie es nach dem Wortlaute desselben scheint, von dem bereits er-
gangenen Urtheile keine Kenntniss hatte, rauss dahingestellt bleiben; ein Einfluss
der Jesuiten, denen das Urtheil bei näherer Ueberlegung zu streng erschienen
sein mag, ist hier immerhin möglich, die Jesuitenprofessoren zogen auch am
12. April ihr Votum zurück. Die Sachlage änderte sich auch alsbald dadurch,
dass sich Hüber der Universität stellte, und da ausserdem die gesetzliche Vor-
ladungsfriet ihm gegenüber nicht eingehalten war, so fand eine Wiederaufnahme
des Verfahrens statt (18. April, fol. 29). Das erste Urtheil wurde aufgehoben,
der Straf Verschärfungsgrund, Hübers Ungehorsam, fiel nunmehr weg, und so
stimmte am 23. April (fol. 31 fg.) ein Theil der Senatoren und, wie es scheint,
der kleinere (die meisten behielten sich vor, ihre vota schriftlich einzusenden,
und letztere sind nicht bei den Acten) für einfache Relegation in perpetuum, der
andere Theil für 10—14 Tage Carcer bei Wasser und Brod. Auf den von der
Universität unterm 24. April erstatteten Berieht entschied der Kurfürst, indem
er für die von der Minderheit, den Reformirten, vorgeschlagene härtere Strafe
eintrat, dahin, dass Hüber «von deßwegen, weilen er bey umbtragung des heyligen;
viatici auß der Ordnung getretten undt auff des holländischen hrn. gesandtens
laquayen geschlagen, wann er gleichwohlen, selbigen gekönnet zu haben, nicht
gestiindtig Seyn wollen, dessen auch nicht überwiesen worden, solcher ahn eines
außwertigen ministri diener verübter ungebühr halber in perpetuum, jedoch cum
reservatione famae simpliciter zu relegiren seye» etc. (fol. 40). Beschluss der
Universität vom 2. Mai: «Projectetur sententia in vim rescripti et affigaturad valvas
 
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