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Toepke, Gustav [Hrsg.]
Die Matrikel der Universität Heidelberg (6. Teil): Von 1846 - 1870 ; nebst e. Anh.: 1. Vorschriften über Immatriculation 1805 - 1868 ; 2. Verz. d. Rect. u. Prorect. 1669-1870. — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2745#0699
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-A.nh.ang I.

Yorschriften über Immatriculation.

Akademische Gesetze für die Kur-

Badische Universität zu Heidelberg

vom 21. März 1805.

Tit. I.

Von der Erwerbung und dem Verluste

des akademischen Bürgerrechts.

§ 1.

Wer auf der hohen Schule zu Heidel-
berg den Unterricht genießen und das
akademische Bürgerrecht erlangen will,
ist gehalten, längstens innerhalb der ersten
vierzehn Tage nach seiner Ankunft1, die
Immatriculirung bei dem zeitigen Prorector
nachzusuchen (und dabei die auf 8 fl.
festgesetzte Taxe zum Behuf des Fonds
für die Bibliothek, der Belohnung desLogis-
Commissärs u. s. f. zu entrichten. Hingegen
zahlen diejenigen, welche schon auf einer
andern Universität immatriculirt waren,
nur die Hälfte des Bemerkten)2. Wer3
aber aus eigenem Verschulden die Imma-
triculation binnen der vorgeschriebenen
Frist nachzusuchen unterläßt, soll zur
Zahlung der doppelten Gebühr angehalten
werden.

Academische Geseze für die Groß-
herzogl. Badischen hohen Schulen

zu Heidelberg und Freiburg
vom 25. Oct. 1810, vom 15. Nov.
1821, 14. Mai 1829 (30. April 1835
s. S. 699 fg.).

1810 § 1:

1 „und zwar in einer von denjenigen
Stunden, welche für jeden Tag von dem
Prorector dazu werden bestimmt und
durch Anschlag an das schwarze Brett
bekannt gemacht werden', bei dem Pro-
rector zur Immatriculirung sich zu stellen,
„wobei auch der Universitätsamtmann
gegenwärtig seyn muß'. 1821 § 1 statt
dessen: längstens innerhalb der ersten
acht Tage nach seiner Ankunft bei dem
Prorector sich anmelden. Für den An-
fang eines jeden Semesters werden hierzu
bestimmte Stunden, mittelst Anschlags
am schwarzen Brette, eigends festgesetzt.
„Jeder neu angekommene Studierende
steht, bis er die Immatriculation erlangt
hat, unter der städtischen Gerichtsbarkeit."

2 Das Eingeklammerte ist 1810 weg-
gelassen.

3 1810 § 1 hierfür: „Wer obige Frist
versäumt, ist speciell auf seine Kosten
zur Immatriculirung zu citiren, und wenn
er dann sich nicht stellt, zum academischen
Bürgerrechte nicht mehr zuzulassen; wegen
der in Ansehung seiner zu ergreifenden
polizeilichen Maßregeln ist von Seiten
der Universität mit dem Stadtamte zu
communiciren".' Ebenso 1821 § 1. 1829
§ 1 fährt nach „zuzulassen" fort: „Dreißig
Tage nach Eröffnung der Vorlesungen

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