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Toepke, Gustav [Editor]
Die Matrikel der Universität Heidelberg (6. Teil): Von 1846 - 1870 ; nebst e. Anh.: 1. Vorschriften über Immatriculation 1805 - 1868 ; 2. Verz. d. Rect. u. Prorect. 1669-1870. — Heidelberg, 1907

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.2745#0714
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706 Anhang I. Vorschriften über Immatriculation.

Revers vom Jahre 1805.
(Anlage Nr. 1 zu § 6.)

Ich Endesunterscliriebener verspreche nicht nur überhaupt die gesamten aka-
demischen Gesetze nach meinen besten Kräften (1821: und nach Pflicht und Ge-
wissen) zu beobachten, sondern versichere auch hiermit noch insbesondere auf mein
Ehrenwort, 1. daß ich kein Mitglied (1821: irgend einer geheimen Gesellschaft oder
auch) einer geheimen Ordens- oder landsmannschaftlichen Verbindung sey, oder doch,
falls ich bisher oder ehemals ein solches gewesen seyn sollte, von diesem Augen-
blicke an davon ausscheiden, und während meines Aufenthaltes auf der hiesigen
Universität weiter nicht die mindeste Verbindung mit denselben unterhalten wolle,
und 2. daß ich während dieses Aufenthaltes in eine solche geheime Ordens- oder
landsmannschaftliche Verbindung (1821: geheime Gesellschaft- oder Ordens- od.
landsm. Verb.), was dieselbe auch immer für einen Namen führen möge (1821: wenn
sie auch schon ins Geheim bestehen oder erst errichtet werden sollte), auf keine
Weise und unter keinem Vorwande eintreten, sondern die darüber gegebenen Ge-
setze aufs unverbrüchlichste beobachten werde (1821: sondern dem hierwegen er-
lassenen Verbot aufs unverbrüchlichste entsprechen werde). Beides auf mein Ehren-
wort. Zugleich verpflichte ich mich, daß, wenn der akademische Senat mich für
dringend verdächtig erklären sollte, daß ich diesem meinem Ehrenworte zuwider in
einer solchen geheimen Verbindung stehe, ich auf die mir deshalb geschehene
Weisung, ohne einen vollständigen Beweis des mir zum Verdacht gelegten Vergehens
zu verlangen, die hiesige Universität mit dem Ende des Semesters freiwillig ver-
lassen wolle, wobei es sich jedoch von selbst versteht, daß diese meine Entfernung
in keiner Hinsicht als eine gegen mich verhängte Strafe betrachtet werden dürfe.
Zu Beglaubigung alles dieses habe ich gegenwärtigen Bevers eigenhändig unter-
schrieben. (Genau so noch 1810. 1821 die angegebenen Zusätze. 1829 wie 1821.)

Revers vom Jahre 1835.
(Beilage IL zu § 18.)

Ich Unterzeichneter verspreche mittelst meiner Namens-Unterschrift auf Ehre
und Gewissen: 1. Daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der
Studirenden, welchen Namen dieselbe auch führen mag, Theil nehmen, mich an
dergleichen Verbindungen in keiner Beziehung näher oder entfernter anschließen,
noch solche auf irgend eine Art befördern werde. 2. Daß ich weder zu dem Zwecke
gemeinschaftlicher Berath schlagungen über die bestehenden Gesetze und Einrichtungen
des Landes, noch zu jenen der wirklichen Auflehnung gegen obrigkeitliche Maaß-
regeln mit Andern mich vereinigen werde. Insbesondere erkläre ich mich für ver-
pflichtet, den Forderungen, welche die academischen Gesetze wegen unerlaubten Ver-
bindungen enthalten, stets nachzukommen, widrigenfalls aber mich allen denen da-
selbst ausgesprochenen Strafen und nachtheiligen Folgen unweigerlich zu unterwerfen-
 
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