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Deutscher Altphilologenverband [Hrsg.]
Mitteilungsblatt des Deutschen Altphilologenverbandes — 2.1959

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Nr. 3
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Lohbauer, Hans: Die zweite Fremdsprache an den bayerischen Realgymnasien und Oberrealschulen
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Kraft, Artur: Stufenabitur zur Entscheidung
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https://doi.org/10.11588/diglit.32957#0040
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Aus diesen Ü'bersichten geht hervor:

1. An den Höheren Schulen, bei denen die Schüler die Wahl zwischen Latein
oder Französisch als zweite Fremdsprache haben, nehmen im ganzen mehr
Schüler (57 vH) am Französischunterricht teil.

2, An den bayerischen Höheren Schulen insgesamt steht unter den fremdsprach-
Üchen Fächern nach Englisch an zweiter Stelle Latein, an dritter Französisch.
Hinsichtlich der Aufklärung der Schiiler und Erziehungsberechtigten an den

Realgymnasien und Oberrealschulen mit Wahlmöglichkeit in der 3. Klasse zwi-
schen Klassenziigen mit Latein und solchen mit Französisch ist hinzuzufügen,
daß auch in dieser Frage keine vorgeschriebene einheitliche Form besteht. An
vielen Schulen werden Elternabende abgehalten, an denen der Direktor oder
zwei Lehrkräfte der Schule objektiv und ohne Beeinflussung die Eltern über die
beiden Möglichkeiten unterrichten, an anderen Schulen wird den Schülern der
zweiten Klasse (Quinta) vor Schuljahrschluß ein Merkblatt für die Eltern mit
den erforderlichen Hinweisen übergeben. Immer aber ist den Eltern die freie
Entscheidung über die Wahl des Klassenzuges überlassen. Trotzdem hat sich in
den letzten Jahren ein ziemlich konstantes Verhältnis zwischen den beiden
Wahlpflichtsprachen ergeben. Schwankungen kommen gelegentlich vor, wenn
sich die Lehrkraft der einen Sprache einer größeren Beliebtheit unter Schülern
und Eltern als die der anderen Sprache erfreut. Eine Beobachtung wird wieder-
holt berichtet: In den Lateinzügen finden sich meist die begabteren Schüler, da
Latein vielfach als das schwierigere Unterrichtsfach gilt.

Abschließend ist festzustellen, daß die Erfahrungen mit der geltenden Rege-
lung an den bayerischen Höheren Schulen durchaus zufriedenstellend sind; we-
der von Seiten der Eltern noch der Lehrkräfte liegen irgendwelche Beschwerden
oder Klagen vor. Lohbauer, Miinchen

Stufenabitur zur Entscheidung

Von Oberstudiendirektor A. Kraft, Bad Hersfeld

Anm. der Red.: Abdruck aus ,Kasseler Post‘ Nr. 146 v. 28.129. 6. 58. Der Verf. ist
Landesvorsitzender des ,Deutschen Vereins z. Förderung des Math. und Naturw.
Unterrichts‘ in Hessen und hat im math. Lehrplanausschuß der KMK mitgewirkt. Die
Red. verweist nochmals auf den wichtigen Artikel von OSchR. H. Theune: ,Vollabitur
und Etappenabitur‘ in „Die Höhere Schule“ 1959, Hefl 1.

Durch sein Urteil vom 18. Februar 1958 hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen
die Bildungspläne des hessischen Kultusministers von 1956 aufgehoben mit der Begrün-
dung, daß die Erziehungsberechtigten keine Möglichkeit hatten, ihr Mitwirkungsrecht
so auszuüben, wie es in Artikel 56 der hessischen Verfassung vorgesehen ist. Wie soll
aber diese Mitwirkung durchgeführt werden? Woher kennen die Eltern die schulpoli-
tische Grundhaltung der „Eltern-Funktionäre“, die in einem künftigen Landeselternrat
mit entscheiden werden? Wie bekommen und behalten andererseits die Mitglieder des
Landeselternrates Kontakt mit ihren Urwählern, den Eltern? Wie können sich die
Eltern die nötige Sachkenntnis verschaffen, um zu den in Frage stehenden schulischen
Problemen Stellung zu nehmen?

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