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Deutscher Altphilologenverband [Hrsg.]
Mitteilungsblatt des Deutschen Altphilologenverbandes — 4.1961

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Nr. 4
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Haag, Erich: Das Latein im Aufbau der allgemeinen höheren Bildung
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https://doi.org/10.11588/diglit.33060#0053
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/AHRGANG - NR. ^
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DES DEUTSCHEN ALTPHILOLOGENVERBANDES

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INHALT

Das Latein im Aufbau der aHgemeinen höheren Bildung

von Oberstudiendirektor Prof. Dr. Erich Haag, Tübingen

Ich will mit diesem der deutschen OEentlichkeit ein kuiturpolitisches Doku-
ment aus der Schweiz zugänglich machen, dessen Bedeutung für die derzeitige
Diskussion in Deutschland jedem Sachkenner in die Augen springt. Es handeit
sich um die Frage, welche Rolle das Latein im Bildungsgange der allgemein bil-
denden höheren Schulen spielen muß.

Zum Verständnis ist für deutsche Leser eine Vorbemerkung nötig. In der
Schweiz gibt es drei Formen der höheren Schule. Typ A: das altsprachiiche huma-
nistische Gymnasium mit Latein und Griechisch, Typ B: ein Realgymnasium mit
Latein ohne Griechisch, Typ C: die Oberrealschule ohne Latein und Griechisch;
Latein ist hierbei jeweils grundständig.

Im Prinzip haben in der Schweiz die Kantone, wie in der Bundesrepublik die
Länder, die Kulturhoheit (mit bewundernswerter Geduid und ohne Klagen er-
trägt übrigens der Schweizer Bürger die aus dieser Kulturhoheit entspringenden
großen Verschiedenheiten und Unzuträgiichkeiten im Schulaufbau der einzelnen
Kantone). Nur in ihrer Zielsetzung, d. h. in der Zuerkennung der Reife, sind die
Schweizer höheren Schulen gebunden durch die „eidgenössische Maturitätskom-
mission", die das Maß setzt. Sie leitet dieses Recht in erster Linie ab aus der
Notwendigkeit, für die Zuiassung zum Medizinstudium einheitliche eidgenössi-
sche Voraussetzungen zu garantieren. Die Sicherung eines schon durch die Schul-
bildung verbürgten Bildungsniveaus des Standes, der für die Gesundheit des
Schweizer Volkes verantwortlich ist, schien- den Eidgenossen so bedeutsam, daß
sie an dieser Stelle die Kulturhoheit der Kantone durch eine eidgenössische Re-
gelung beschränkten.

Nach der bisherigen Regelung in der Schweiz ist der Zugang zum Medizin-
studium nur den Absoiventen des Typus A und B, d. h. nach einem eindringen-
den Lateinunterricht gestattet; Absolventen des Typus C haben ihre Latein-

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