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Deutscher Altphilologenverband [Hrsg.]
Mitteilungsblatt des Deutschen Altphilologenverbandes — 20.1977

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Clasen, Adolf: DAV und Normenbücher
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https://doi.org/10.11588/diglit.33073#0013

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Zur Erläuterung: Der Vorschlag ist das Ergebnis einer langen Diskussion. In der
vorgeschlagenen Formulierung wird das Bestreben deutlich, die
betonte Berücksichtigung der höheren Lernziele, die im ersten
Absatz allgemein gefordert wird, in der Weise abzumildern, daß
die angestrebte kompensatorische Funktion der zusätzlichen Auf-
gaben nicht erschwert wird.
Das sollte im Interesse aller, gewiß aber im Interesse der Kol-
legen in jenen Bundesländern sein, in denen diese Funktion
stärker beachtet wird. Daher die Lösung, die „überwiegend“ im
3. Absatz durch „auch“ ersetzt, wobei die „überwiegende“ Be-
rücksichtigung höherer Lernzielstufen im 2. Klausurteil trotzdem
möglich bleibt.
2) Zu Ziff. 2.1.2. (Abänderung des 2. Satzes):
„Ein Zusammenhang mit dem übersetzten Text sollte gewahrt bleiben.“
Zur Erläuterung: Die jetzige Formulierung „Notwendig ist ein Zusammenhang
mit dem übersetzten Text“ erscheint vielen Kollegen als zu eng.
Die allgemeine Empfehlung sollte genügen, man wird den Zu-
sammenhang von selbst anstreben. Doch möchte mancher die
Gelegenheit nutzen, um auch wichtige Stoffziele, an deren Be-
herrschung ihm gelegen ist, abzuprüfen. Daß dadurch die Mög-
lichkeiten für kompensatorische Leistungen des Schülers verbes-
sert werden, sollte nicht übersehen werden.
Die gewählte, etwas abgeschwächte Formulierung erlaubt es
schließlich auch, Prüfungstexte vorzulegen, auf die sonst viel-
leicht verzichtet werden müßte, weil der Lehrer bei allem Ein-
fallsreichtum Mühe hat, genügend Fragen zu entwerfen.
Insofern bedeutet die vorgeschlagene Abänderung auch für den
Lehrer eine Hilfe.
3) Zu Ziff. 2.1.2. (als 3. Absatz neu anzufügen):
„Beide Teilgebiete der schriftlichen Prüfung sollten aus Sachgebieten des vorletzten
Kurshalbjahres hervorgehen, brauchen sich jedoch nicht darauf zu beschränken.“
Zur Erläuterung: Der Zweck der Vereinheitlichung auch der Prüfungsvorausset-
zungen macht es nötig, auch die Kurshalbjahre näher zu be-
stimmen, aus denen der Prüfungsstoff genommen wird.
Eine Regelung wie die vorgeschlagene ist in einigen Bundes-
ländern bereits in Kraft. Sie liegt im Fachinteresse.
4) Zu Ziff. 2.1.3. (Fortfall des „wenn“-Satzes):
„Für die Übersetzung wird ein zweisprachiges Lexikon zugelassen.“
Zur Erläuterung: Die jetzt gültige Einschränkung ist mißverständlich (der Begriff
„Klassenarbeiten“ läßt an die Sekundarstufe I denken), sie ist
in der Sache auch überflüssig, weil die Schulung im Lexikonge-
brauch eine pädagogisch selbstverständliche Voraussetzung dar-
stellt.
Die vorgeschlagene vereinfachte Formulierung soll auch einheit-
lichem Vorgehen in der wichtigen Frage der Lexikonverwendung
den Weg ebnen. Es wäre nicht länger sinnvoll, uneinheitlich zu
verfahren.
Man wird die Argumente der Kollegen, die die Einführung des
Lexikongebrauches bedauern oder für verhängnisvoll halten,

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