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176

Meggendorfer-Blätter, München


>5?

4'^d Deutsche Neichsschahanweisungen.

5"o Deutsche Neichsanleihe, unkündbar bis 1924.

(Vierte Kriegsanleihe).

Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden 4'/-°/° Reichsschatzaniveisungen und 5°/° Schuldverschreibungen

des Reichs hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.

Die Schuldverschreibnngen slnd seitens des Reichs bis zmn 1. Oktober 1924 nicht kündbar; bis dahin kann also auch ihr

Jinssutz nicht herabgesetzt werden. Die Znhaber kSnnen jedoch über die Schuldverschreibnngen wie über jedes andere Wert-

papier jederzeit (durch Verkauf, Vcrpsündung nsw.) verfügen.

Bedtngungen.

1. ZeichnnngSstelle ist di« Sieichöbank. Zeichuungen werden

vvn Sonnabend, den 4. März, an biS Mittwoch. den 22. März, mittags 1 Llhr
bei dem Kontor der Reichshauptbank sür Wertpapiere t« Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweiganstalten
der Reichsbank mit Kaffeneinrichtung cntgegengenommen. Die Zeichnunqen können aber auch durch Vermittlung
der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) und der Preußischen Central-Genoffenschaftskasse in Berlin, der
Königlichen Aauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie
sckmtlicher deutschen Banken, Bankters und ihrer Ftltalen, > jeder deutschen Lebensverslchernngsgesellschast und

sämtlicher deutschen öffentlichen Sparkaffe« und ihrer Verbäude, > jeder deutschen Kreditgenoffenschast erfolgen.
Zeichnungen aus di« S°/» NeichSauleihe mmmt auch die P»st an allen Orten am Schalter entgegen. Auf diese Zeichnungen kaun die
Vollzahlung am 31. März, fie rnutz aber spätestens am 18. April geleistet werden. Wegen der ZmsbereHnung vgl. Zrffer 9, Schlußsatz.

L. Die Schatzanweisungrn siud in 10 Serien eingeteilt und auSgefertigt in Stücken zu: 20060, 10000, 5000, 2000, 1000, 600, 200 und
100 Mark mit Zinsscheinen zahlbar ani L. Januar und 1. Juli jedes Jahres. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Juli 1916, der erste Zinsschein
ist am 2. Januar 1917 fällig. Welcher Serie die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.

Die Reichsfinanzverwaltung behält sich vor, den zur Ausgabe kommenden Betrag der Reichsschatzanweisungen zu begrenzen; es empfiehlt
sich deshalb sür die Zeichner, ihr Einverständnis auch mit der Zuteilung von Reichsanleihe zu erklären.

Die Tilgung der Schatzanweisungen crfolgt durch Auslosung von je einer Serie in den Jahren 1923 bis 1932. Die Auslosungen finden im Januar
jedes Jahres, erstmals im Januar 1923 statt; die Rückzahlung geschieht an dem auf die Auslosung solgcnden 1. Juli. Die Jnhaber der ausgelosten
Stücke könuen statt der Barzahlung viereinhalbprozeuttge biö 1. Juli 1832 unkündbarc Schnidverschrcibungen sordern.

3. Die RcichSanleihe ist ebenfalls in Stücken zu 20000, 10000, 6000, 2000, 1000, 600, 200 und 100 Mark mit dem gleichen Zinsenlauf und
den gleichen Zinsterminen wie die Schatzanweisungen ausgefertigt.

4. Der Zeichnungspreis beträgt:

sür die 4'/»°/» ReichSschatzauweisungeu SL Mark,

„ „ S°/° ReichSauleihe, wenn Stücke verlangt werde», S8,S0 Mark,

„ „ S°/° „ , wenn Eintragung in daS ReichOschuldbuch mit Sperrs bis 15. April 1917 beantragt wird, 98,Z0 Mark

für je 100 Mark Ncnnwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen (vgl. Ziffer 9).

5. Die zugeteilten Stücke werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank sür Wertpapiere in Berlin bis zum 1. Oktober
1917 vollständig kostensrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot
jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von
den Darlehnskaffen wie die Wertpapiere selbst beliehcn.

6. Zeichnungsscheine find bei allen Reichsbankanstaltcn, Bankgeschäften, bffentlichen Sparkaffen, Lebensversicherungsgesellschaften und Kreditgenoffeu-
schasten zu haben. Die Zeichnungcn können abcr auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. Die Zeichnungsscheine für
die Zeichnungen bei der Post werden durch die Postanstalten ausgegeben.

7. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach der Zeichnung statt. Ueber die Höhe der Zuteilung entscheidet die Zeichnungsstelle. Besondere Wünsche
wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vordcrseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige
Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermeffen vorgenommen. Späteren
Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.

8. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom 31. März d. I. an jederzeit völl bezahlen.

9.

I. bei Beglelchllllg vo» ReichS»nleihe

H bis zum
31. März

18-^April

e) am
24. Mai

StüSzinsen für

90 Tage

72 Tage

36 Tage



1.25°/°

1, o/o

0,59°/°

Tatsäällich zu zahlen- /

dsr B-trag also Nllr 1

Stücke

97,25»/°

»7,50°/°

98.—"/o

Schuldducheintraguna

97.05»/»

97,3»°/°

97.8t)0/o

II. bei Begl-ichung von ReichSschatzauweisungen

Etiickzinsen fnr

ä> bis zum
3t. Dlärz
90 Tage

1,12-°/d

s> am
18. APril

72 Tage

0,90°/°

1) am
24. Mai

36 Tage

0,46°/°

26"/° des zugeteilten Betrages spätefiens am 23. Juni d. Z.,
Lb°/° „ .. .. „ . „ 20. Juli d. I.

Sie sind verpflichtet: 30"/° des zugeteilten Betrages spätestens am 18. April d. I-,

20°/° „ „ „ 24. Mai d. I.,.

zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in rundcn durch 100 teilbaren Bcträgen des Nennwerts. Auch die Zeichnungen
bis zn 1000 Mark braucheu «icht bi« zu« erfien EiuzahluvgOtermi« voll bezahlt zu werdcu. Teilzahlungen sind auch aus
sie jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbarcn Beträgen des Ncnnwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn
die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.

Beispiel: Es müffen also spätestens zahlen: die Zeichner von 300: 100 am 24. Mai, 100 am 23. Juni, 100 am 20. Juli;

die Zeichner von 200: ^ 100 am 24. Mai, 100 am 20. Juli;

die Zeichner von 100: <4( 100 am 20. Juli.

Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist.

Die am 1. Mai d. I. zur Rückzahlung fälligen 80000000 Mark 4°/° Deurfche ReichOschatzanweisuugen vo« 1812 Serie II werden —
ohne Zinsschein — bei der Begleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum Nennwert unter Abzug der Stückzrnfen bis 30. April in Zahlung genommen.

Die im Laufe befindlichcn «uverziuSlicheu Schatzscheiue des Reichs werden — unter Abzug von 5°/° Diskont vom Zahlungstage,
frühestens aber vom 31. März ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen.

Da der Zinsenlauf der Anleihen erst am 1. Juli 1916 beginnt, werden auf sümtliche Zahlungen für Reichsanlcihe 6°/°, für Schatzanweisungen
4'/-°/° Stückzinsen vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März ab, bis zum 30. Juni 1916 zu Gunsten des Zcichners verrechnet; auf Zahlungen
nach dem 30. Juni hat der Zeichner die Stückzinscn vom 30. Zuni bis zum Zahlungstage zu entrichten. Wegen der Postzeichnungen siehe unten.
.— -- ,-„—-- demnach ab:

Talsächlich zll zahlendrr Belrag alfa ll»r
dic Einzahlung wciterhin verschiedt, mn 25 Psennig,

93,87'»/°

94,10°/°

94,55°/°.

bei den Schatzanweisnngen sür jede

Bei der Reichsanlelhe erhöht fich der jll zahlende B-trag siir jede l8 Tage, nm die sich
4 Tage nm 5 Pscnnig sjtr je 190 3» Ncnnwert.

Bei Postzeichuuugeu (siehe Ziffer I, letzter Absatz) werden auf bis zum 31. März geleisiete Vollzahlungen Zinsen für 90 Tage (Beispiel I»),
auf alle andern Vollzahlungen bis zum 18. April, auch wen« fie vor diesem Tage geleistet werdeu, Zinsen für 72 Tage (Beispiel Ib) vergütet.

10. Zu den Stückcn von 1000 Mark und mehr werden für die Reichsanlcihe sowohl wie sür die Schatzanweisungen auf Butrag vom Reichsbank- ^
Direktorium ausgestellte Zwischeufcheiue ausgegeben, über deren Umtausch in «ndgUtige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekannt-
gemacht nird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgcsehen stnd, werden mit größtmögiicher Beschleunignng fertiggestellt!
und voraussichtlich im August d. I. ausgegeben werden.

Havenstein. v. Grimm. wird nicht bczahlk.
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