Meggendorfers Hunioristische Biäller.
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Nllitteraiion.
tserr (in einer Suchl,andiu„g zur v-rkäuferm): „Nieine Gnte, haben 5ie die Giitc, geben 5ie inir den Goethel"
lKilliges Vertangen.
Unbemittelter 5elbstmordkandidat: „5ie haben
mich aus dem wasser gezogen — jetzt können 5ie mich
auch über wasser halten."
Nortschritt.
„Aocht Ihre junge Frau jetzt schon besser?"
— ,,d)/ jetzt kann inan schon ahnen was es sein soll."
Vor Gericht.
Richter: „5ie wollen also nicht gewnßt haben, daß 5ie sich
ciner strasbarcn ksandlung schuldig machtcn?"
Angeklagter: „Nein, ich beziehe das 5trafgesetzbuch nämlich
in Lieferungen, und damals hatte ich erst das zweite thcftl"
Größter ^unger.
— „5ie waren auf dem weiten Marsche wohl recht hungrig?"
— „!vie cin Uannibale, der vor bsunger seine 5chwieger-
mutter frißt."
Klaubhaft.
Räuber: „Lntschuldigen 5ie, mein bferr, aber mir hat
ein kfypnotiseur suggeriert, daß ich Ihnen das Portemonnaie
abnehmen muß."
(Kegenbeweis.
Baron: „Donnerwettcr, Iohann, 5ie sind über meinem Rot-
wein gewesenl"
Diener: „Ia, der gnädige therr meinten doch vor längerer
Zeit, der wein wäre gar nicht zu trinken — er ist 'doch
zu trinkenl"
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Nllitteraiion.
tserr (in einer Suchl,andiu„g zur v-rkäuferm): „Nieine Gnte, haben 5ie die Giitc, geben 5ie inir den Goethel"
lKilliges Vertangen.
Unbemittelter 5elbstmordkandidat: „5ie haben
mich aus dem wasser gezogen — jetzt können 5ie mich
auch über wasser halten."
Nortschritt.
„Aocht Ihre junge Frau jetzt schon besser?"
— ,,d)/ jetzt kann inan schon ahnen was es sein soll."
Vor Gericht.
Richter: „5ie wollen also nicht gewnßt haben, daß 5ie sich
ciner strasbarcn ksandlung schuldig machtcn?"
Angeklagter: „Nein, ich beziehe das 5trafgesetzbuch nämlich
in Lieferungen, und damals hatte ich erst das zweite thcftl"
Größter ^unger.
— „5ie waren auf dem weiten Marsche wohl recht hungrig?"
— „!vie cin Uannibale, der vor bsunger seine 5chwieger-
mutter frißt."
Klaubhaft.
Räuber: „Lntschuldigen 5ie, mein bferr, aber mir hat
ein kfypnotiseur suggeriert, daß ich Ihnen das Portemonnaie
abnehmen muß."
(Kegenbeweis.
Baron: „Donnerwettcr, Iohann, 5ie sind über meinem Rot-
wein gewesenl"
Diener: „Ia, der gnädige therr meinten doch vor längerer
Zeit, der wein wäre gar nicht zu trinken — er ist 'doch
zu trinkenl"