Einleitunq.
(§s sollen hier nur einige Bemerkungen über die Bedentung
der den Arrest und die einstweiligen Verfügungen betreffenden
prozessualischen Neuerungen gegenüber dem früher vorhandenen
Rechtszustand im Allgemeinen vorangeschickt werden.
Zunächst bezüglich des Arrestprozesses:
Die Civilprozeßordnung nimmt entschiedene Stellung zu den
bisher geltenden Systemen des Arrestprozesses. Sie kennt kein
summarisches Verfahren in Arrestsachen in dem bisherigen Sinne
mehr, nur kann der Arrest auch ohne Anhörung des Schuldners
verfügt werden, und vom Gläubiger wird anstatt des Beweises
seines Anspruchs und des Arrestgrundes Glaubhaftmachnng nach
tz 266 des Gesetzes erfordert. Die Herbeiführung eines Recht-
fertigungsverfahrens ist, wenn nicht von vornherein mündliche Ver-
handlung erfolgt, dem Schuldner anheimgestellt und ebenso ist die
Vollziehung des Arrestes dem Richter abgenommen und dem Gläu-
biger überlassen; es wird der Arrestbefehl nicht mehr dem Gerichts-
vollzieher (Arrestinspektor) erteilt, sondern er wird dem Arrestsucher
als vollstreckbarer Titel in die Hand gegeben. Eine selbstständigere
Thätigkeit der Parteien ist in diesen beiden Punkten gefordert,
wo bisher meist Bevormundung durch richterliche Fürsorge vor-
geschrieben war. Man kann daher auch in der That nicht mehr
sagen, daß der Richter den Arrest „anlege", sondern nur, daß
er ihn anordne; die Anlegnng ist die Vollziehung, welche eben
(§s sollen hier nur einige Bemerkungen über die Bedentung
der den Arrest und die einstweiligen Verfügungen betreffenden
prozessualischen Neuerungen gegenüber dem früher vorhandenen
Rechtszustand im Allgemeinen vorangeschickt werden.
Zunächst bezüglich des Arrestprozesses:
Die Civilprozeßordnung nimmt entschiedene Stellung zu den
bisher geltenden Systemen des Arrestprozesses. Sie kennt kein
summarisches Verfahren in Arrestsachen in dem bisherigen Sinne
mehr, nur kann der Arrest auch ohne Anhörung des Schuldners
verfügt werden, und vom Gläubiger wird anstatt des Beweises
seines Anspruchs und des Arrestgrundes Glaubhaftmachnng nach
tz 266 des Gesetzes erfordert. Die Herbeiführung eines Recht-
fertigungsverfahrens ist, wenn nicht von vornherein mündliche Ver-
handlung erfolgt, dem Schuldner anheimgestellt und ebenso ist die
Vollziehung des Arrestes dem Richter abgenommen und dem Gläu-
biger überlassen; es wird der Arrestbefehl nicht mehr dem Gerichts-
vollzieher (Arrestinspektor) erteilt, sondern er wird dem Arrestsucher
als vollstreckbarer Titel in die Hand gegeben. Eine selbstständigere
Thätigkeit der Parteien ist in diesen beiden Punkten gefordert,
wo bisher meist Bevormundung durch richterliche Fürsorge vor-
geschrieben war. Man kann daher auch in der That nicht mehr
sagen, daß der Richter den Arrest „anlege", sondern nur, daß
er ihn anordne; die Anlegnng ist die Vollziehung, welche eben