8 2. Bezichuiig des Anspruchs auf deu Airestkläger. t l
eineii Arrest — betreffende Verfahren." Die Spezialvollmacht
ist also entbehrlich, wenn der Stellvertreter für die Führung
der Hauptsache oder nach ß 52 der Civilprozeßordnung „zur
Prozeßführung im Allgemeinen" ermächtigt ist. Präsmnirte Voll-
machten aber kennt die Civilprozeßordnung gar nicht, nur sind
die gesetzlichen Stellvertreter als solche zur Prozeßführung zu-
gelassen und bn diesen hängt das Recht, Arrestgesuche zu stellen,
von der Befugniß zur Prozeßführung im Allgemeinen ab, welche
sich nach dem bürgerlichen Recht richtet (Z50C.P.O.).
Die umgekehrte Schlußfolgerung, daß der zum Arrestverfahren
Erniächtigte, auch für die Hauptsache als Bevollmüchtigter gelte,
hat die Civilprozeßordnung absichtlich nicht aufgestellt. „Gehen
Arrest und einstweilige Verfügungen" — heißt es in der Be-
gründung des Entwurfs K 76 — „dem Hauptprozeß vorher, so
handelt es sich notwendig um dringliche Maßregeln, welche an
sich provisorischer Natur sind und meist nicht vor dem Gerichte
des Hauptprozesses zu betreiben sein werden. Die Bestellung
des Bevollmächtigten für diese schleunigeu und vorübergehenden
Prozeßhandlungen rechtfertigt deshalb nicht einen Rückschluß
auf die Wahl jener Person zum Vertreter im Hauptprozesse."
Für die Hauptsache muß also besondere Vollmacht erteilt
werden.^ ^ '
Der Anspruch des Gläubigers, der oder dessen Vertreter
das Arrestgesuch stellt, muß sich auch direkt gegen denjenigen
richten, gegen welchen der Arrest beantragt wird, während es
im Uebrigen gleichgültig ist, aus welchem Grunde dieser, ob z. B.
als Erbebo, Schuldner geworden ist. Gegen den Vertreter des
Schuldners ist der Arrest daher nur zulässig, insoweit dieser sich
29) Anders noch Nordd.Entw. 8 728 und für das bisherige preußische
Recht: Streh Arrest 86.
30) Modifikationen, nainentlich zu Gunsten der Benefizialerben, fandcn
fich partikularrechtlich (s. u. Z 4 g. E.).
eineii Arrest — betreffende Verfahren." Die Spezialvollmacht
ist also entbehrlich, wenn der Stellvertreter für die Führung
der Hauptsache oder nach ß 52 der Civilprozeßordnung „zur
Prozeßführung im Allgemeinen" ermächtigt ist. Präsmnirte Voll-
machten aber kennt die Civilprozeßordnung gar nicht, nur sind
die gesetzlichen Stellvertreter als solche zur Prozeßführung zu-
gelassen und bn diesen hängt das Recht, Arrestgesuche zu stellen,
von der Befugniß zur Prozeßführung im Allgemeinen ab, welche
sich nach dem bürgerlichen Recht richtet (Z50C.P.O.).
Die umgekehrte Schlußfolgerung, daß der zum Arrestverfahren
Erniächtigte, auch für die Hauptsache als Bevollmüchtigter gelte,
hat die Civilprozeßordnung absichtlich nicht aufgestellt. „Gehen
Arrest und einstweilige Verfügungen" — heißt es in der Be-
gründung des Entwurfs K 76 — „dem Hauptprozeß vorher, so
handelt es sich notwendig um dringliche Maßregeln, welche an
sich provisorischer Natur sind und meist nicht vor dem Gerichte
des Hauptprozesses zu betreiben sein werden. Die Bestellung
des Bevollmächtigten für diese schleunigeu und vorübergehenden
Prozeßhandlungen rechtfertigt deshalb nicht einen Rückschluß
auf die Wahl jener Person zum Vertreter im Hauptprozesse."
Für die Hauptsache muß also besondere Vollmacht erteilt
werden.^ ^ '
Der Anspruch des Gläubigers, der oder dessen Vertreter
das Arrestgesuch stellt, muß sich auch direkt gegen denjenigen
richten, gegen welchen der Arrest beantragt wird, während es
im Uebrigen gleichgültig ist, aus welchem Grunde dieser, ob z. B.
als Erbebo, Schuldner geworden ist. Gegen den Vertreter des
Schuldners ist der Arrest daher nur zulässig, insoweit dieser sich
29) Anders noch Nordd.Entw. 8 728 und für das bisherige preußische
Recht: Streh Arrest 86.
30) Modifikationen, nainentlich zu Gunsten der Benefizialerben, fandcn
fich partikularrechtlich (s. u. Z 4 g. E.).