Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Eickels, Klaus
Vom inszenierten Konsens zum systematisierten Konflikt: die englisch-französischen Beziehungen und ihre Wahrnehmung an der Wende vom Hoch- zum Spätmittelalter — Mittelalter-Forschungen, Band 10: Stuttgart, 2002

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.34724#0301

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Gleichrangigkeit in der Unterordnung

297

2. Offene Vorgeschichte.
Die der normannischen Herzoge bis zum 12.
Jahrhundert
Aus der Rückschau des 12. und 13. Jahrhunderts reicht die Tradition, daß die
englischen Herrscher den französischen Königen für ihren Festlandsbesitz
das fzozzzzzgzMzrz schuldeten, zurück bis in die späte Karolingerzeit. Die Darstel-
lung des Aktes von St-Clair-sur-Epte bei Dudo von St-Quentin läßt sich je-
doch kaum in Kategorien des formalisierten Lehenrechts fassen. Die wenigen
historiographischen Nachrichten über fzomzzgz'zz der normannischen Herzoge
vor 1120 sind zudem so wenig eindeutig, daß offenbleiben muß, ob und wie
regelmäßig in den beiden folgenden Jahrhunderten die Zugehörigkeit der
Normandie zum westfränkisch-französischen Reich in anschaulichen Gesten
ausgedrückt wurde. Daß die fzomagzzz, sofern sie überhaupt geleistet wurden,
als performative, statusändernde Rituale betrachtet wurden, erscheint ange-
sichts des auffällig geringen Interesses der erzählenden Quellen unwahr-
scheinlich.

2. a. Ein Handgang, ein Treueid, aber keine Lehenshuldigung.
Herkunft, Bedeutung und Anwendungsbereich der
Eidesformel & czfzz cf Riczufzn's cf fcrrcno fzonorc
Daß sich der Akt von St-Clair-sur-Epte, wie ihn Dudo von St-Quentin dar-
stellt, keineswegs eindeutig auf eine Lehenshuldigung reduzieren läßt, ergibt
sich auch aus den beiden Elementen der Darstellung, die in der Folge eine le-
henrechtliche Deutung des Verhältnisses zwischen normannischem Herzog
und französischem König ermöglichten: Rollos Handgang und der Treueid de
uz'fzz cf zrzemfzns cf ferrerzo fzonore.
Nach den Normen des 13. Jahrhunderts hätte Rollo den Handgang leisten,
einen Treueid schwören und die Normandie als Lehen (JczzdMzrz oder fzcrzc/zcz-
zzm) erhalten müssen, um ein Lehensverhältnis zu begründen. Angedeutet ist
jedoch nur der Handgang (zzzzmMS srzzzs zrzzsz'f z'zzfcr wzzziMS regzs).
Der rechtliche Status des Landes, das Rollo erhält, wird dagegen von Du-
do mit den Worten z'n zzfodo cf yhndo umschrieben. Dies scheint eine lehen-
rechtliche Deutung auszuschließen, läßt aber in Wirklichkeit den rechtlichen
Status des den Normannen übergebenen Gebietes offen: Zwar hat das Wort
zzfozÜMW in den normannischen Herzogsurkunden des frühen 11. Jahrhunderts
erkennbar nicht die Bedeutung »Allod« im Sinne eines von jeglicher Ver-
pflichtung freien Besitzest Als Bezeichnung für erblichen, der Herrschaft des

26 Recueii des actes des ducs de Normandie de 911 ä 1066 (Memoires de la Societe des anti-
quaires de Normandie 6; ed. Fauroux), Nr. 46 und 46bis (1017-1026):Rundum säum, id esZ aio-
daw, ^aod & ipso (= comiZc Ricardo) Zene&anZ; vgi. auch Nr. 122 (domini, ^Modarn aiodiaw eraZ)
 
Annotationen