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Eickels, Klaus
Vom inszenierten Konsens zum systematisierten Konflikt: die englisch-französischen Beziehungen und ihre Wahrnehmung an der Wende vom Hoch- zum Spätmittelalter — Mittelalter-Forschungen, Band 10: Stuttgart, 2002

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https://doi.org/10.11588/diglit.34724#0328

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324

Kapitel V

3. d. Die fzoizizzgz'a der Söhne Heinrichs II.
Auch in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts behielt das ^zoztzzzgzzzzrz die
Funktion, die Nachfolge des vom Vater zum Erben bestimmten Sohnes zu si-
chern und den französischen König bereits zu Lebzeiten des Vaters an diese
Nachfolgeregelung zu binden. Im Oktober 1160 ließ Heinrich II. seinen kaum
sechsjährigen Sohn Heinrich Ludwig VII. für die Normandie huldigen^. Ei-
nen Akt persönlicher Unterordnung konnte dies (ebenso wie das ÄomzzgzMztz
des Eustachius 1137) kaum bedeuten; zu einer bindenden Willensäußerung
war schon aus Gründen des Alters nur der französische König in der Lage,
der durch die Entgegennahme des IzozzzagZMZZz deutlich machte, daß er seinen
zukünftigen Schwiegersohn Heinrich als ältesten lebenden Sohn Heinrichs II.
als Erben der Normandie anerkannte.
Ebenso stand die Sicherung der Nachfolge 1169 in Montmirail im Vorder-
grund, als Heinrich das Izozzzzzgzzuzz für das Anjou und die Bretagne leistete, Ri-
chard dagegen für AquitanienDer gesamte Festlandsbesitz Heinrichs II.
war damit für die nächste Generation vergeben.
In der 1169 festgelegten Nachfolgeordnung erscheinen Heinrich und Ri-
chard als gleichrangig, da sie beide unmittelbar dem französischen König das
fzomagz'Mm leisten. Eine scheinbar tiefgreifende Änderung bedeutete es daher,
daß Heinrich II. im Januar 1183 von Richard verlangte, er solle sich seinerseits
seinem älteren Bruder durch das fzoz7z%gz'zzz?z unterordnen. In drei Schritten ver-
suchte Heinrich II. seine Söhne auf die Respektierung der Erbteilung von 1169
festzulegen und von weiteren Aufständen abzuhalten: Zum einen ließ er sich
selbst von Heinrich, Richard und Gottfried auf ewig Gehorsam und Treue
schwören. Zum zweiten ließ er sie beeiden, daß sie ihre Zustimmung zur
Aufteilung des Erbes, wie er sie vorgenommen hatte, nicht zurückziehen
würden. Zum dritten aber verlangte er von den beiden jüngeren Söhnen, daß
sie ihrem ältesten Bruder für ihren Anteil am Erbe das ^zozzzzzgzzzzzz leisten und
Treue schwören sollten.
Über die Reaktion Richards und Heinrichs liegen zwei teilweise vonein-
ander abweichende Berichte vor: Nach Radulfus de Diceto bestand Heinrich
auf einem auf die Evangelien geschworenen Eid, was Richard unwillig mit
der Begründung ablehnte, es sei unpassend, daß Kinder der gleichen Eltern
sich einander unterordneten. Sein Anspruch auf das Erbe seiner Mutter sei
ebenso begründet wie der Anspruch Heinrichs als des ältesten Sohnes auf das

115 Robertus de Monte Sancti Michaelis, Chronica (RS 82.4; ed. Howlett), S. 208: Rex Augiorzzm ei
rex FrancorMM coiiocuiz, pacta??? pacz's zrzataae coziJ?r???ape?'?z??t ei Henn'ctrs, Jdz'as Henn'cz regz's
AngZonzw, A^i Izomagz'Mztz regi Francortzm de dacata NbnwanMz'ae, z?az esi de regno Rrancz'ae. -
Heinrich wurde am 28. Februar 1155 geboren, war also im Oktober 1160 erst 5H Jahre alt;
Robertus de Monte Sancti Michaelis, Chronica (RS 82.4; ed. Howlett), S. 183.
116 Robertus de Monte Sancti Michaelis, Chronica (RS 82.4; ed. Howlett), S. 240; Gervasius
Cantuariensis, Chronica maior (RS 73.1; ed. Stubbs), S. 208; Chronica minor seu Gesta regum
Britanniae Gervasii Cantuariensis. Continuatio 1207-1328 (RS 73.2; ed. Stubbs), S. 79;
Rogerus de Hoveden, Gesta Henrici Secundi (RS 49; ed. Stubbs), Bd. 1, S. 7; vgl. GlLLlNGHAM
1978, S. 57; WARREN 1973, S. 109 und 227.
 
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