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Hechberger, Werner
Adel im fränkisch-deutschen Mittelalter: zur Anatomie eines Forschungsproblems — Mittelalter-Forschungen, Band 17: Ostfildern, 2005

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https://doi.org/10.11588/diglit.34731#0438

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434

Kapitel 10

suche fest, das Kriegswesen zu verchristlichenA Auch August Nitschke wies auf
eine längere Tradition der christlichen Rechtfertigung des Krieges hinA

10.3.3. Ritterstand
Die klassische These, daß sich das Rittertum von einem Berufs- zu einem Geburts-
stand entwickelte, basiert nicht zuletzt auf dem Modell von Guilhiermoz und
Bloch und warf schon früh die Frage auf, ab wann man vom Abschluß als Ge-
burtsstand sprechen könne. Die ältere Forschung deutete bereits Bestimmungen
Barbarossas als Zäsuren in diesem Sinn. Auf dem 1152 erlassenen Tandfrieden
wurde Bauern das Tragen von Waffen untersagt und das Vorrecht des gerichtli-
chen Zweikampfs nur den Söhnen von Rittern zugestanden A 1186 wurde in der
Cotzsü'ftdz'o contra incondMrz'os den Söhnen von Priestern, Diakonen und Bauern der
Erwerb des Rittergürtels verboten, da sie als soroz' nicht dem zhs wz'ü'cz'g unterstehen
könnenA Damit sei eine faktische Entwicklung rechtlich sanktioniert worden.
Eberhard Otto allerdings sah diese Bestimmungen nicht als Ausdruck des Ab-
schlusses eines GeburtsstandsA 1152 sei nur das Waffentragen der Bauern, nicht
der Waffenbesitz geregelt worden. Aus der Beschränkung des Zugangs zum ge-
richtlichen Zweikampf schloß Otto, daß es also auch andere Ritter gegeben habe,
„des Adelsrechts nicht teilhaftig", die aber nach drei Generationen bei ebenbürti-
ger Fleirat das „Adelsrecht" erlangen konnten. Nicht von der Abschließung des
Ritterstandes sei hier die Rede, sondern vom Abschluß des ritterlichen, des niede-
ren Adels, innerhalb der Ritterschaft. Das 20. Kapitel der Cozisfz'fzüz'o von 1183 zeige
nur den Versuch, adlige Prinzipien - Ebenburt und Echtheit - auf den Ritterstand
zu übertragen. Dies habe nicht bedeutet, daß nur Söhne von Rittern wieder Ritter
werden konnten. Demgemäß sah Otto in den Verfügungen Barbarossas nur Schrit-
te im Prozeß der Abschichtung des niederen Adels aus der Gesamtheit der Ritter-
krieger.
Die Abschließung des Ritterstandes setzte Otto dann, unter dem Verweis auf
parallele Entwicklungen in ganz Europa, in die Zeit Friedrichs II. Zwar fehle in
Deutschland eine gesetzliche Verfügung, wie sie etwa für Sizilien in den Consü'hz-
fz'ozzgs rg^nz Szczlzag vorliege, doch sei hier der Prozeß nicht anders verlaufen. Eine

75 Vgl. LEYSER, Canon Law.
76 Vgl. NITSCHKE, Verteidigungskriege.
77 Vgl. D F. I. 25 (MGH Diplomata regum et imperatorum Germaniae X, Teil 1), hrsg. v. H. APPELT,
Hannover 1975), c. 10,12, S. 43.
78 Vgl. MGH Const. I, 318, c. 20, S. 451f.
79 Vgl. OTTO, Abschließung.
 
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