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Weber, Ines [Hrsg.]; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Ein Gesetz für Männer und Frauen: die frühmittelalterliche Ehe zwischen Religion, Gesellschaft und Kultur — Mittelalter-Forschungen, Band 24,1: Ostfildern, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.34905#0147

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132

Die Ehe im Kontext der frühmittelalterlichen Gesellschaft

3. Weitere Vermögenswerte

a) morgüzgah, morgüzcap, womgaugäcpa - die Morgengabe
Neben der arriM, auf die es im Kontext der Höhe der Vermögenswerte zurückzu-
kommen gilt/' und der Braut- bzw. Ehegabe stellt die Morgengabe einen dritten
Vermögenswert dar. Als zusätzliche und persönliche Schenkung des Mannes an
seine Ehefrau soll sie dem langobardischen Recht zufolge um der Rechtssicherheit
willen ebenfalls beurkundet werden. Über den genauen Zeitpunkt der Übergabe
lassen sich kaum Angaben machen, weil die Texte widersprüchlich sind. Eine Be-
stimmung des langobardischen Rechts spricht ausdrücklich davon, dass die Mor-
gengabe nach dem Tag der Hochzeit übergeben wird/" eine andere Vorschrift loka-
lisiert die Übergabe zusammen mit dem am Tag der Verlobung."" Da alle
anderen Leges keinerlei Auskunft geben, ist kaum zu entscheiden, wann sie trans-
feriert wird. Wichtiger als solche Fragen scheinen jedoch Regelungen um Höhe und
Verbleib im Erbfall zu sein.
Nach dem langobardischen Recht ist die Morgengabe betraglich auf ein Viertel
des Vermögens begrenzt."" Weil sie offenbar erhebliche Werte umfassen kann (Gold,
Silber, Pferde, abhängige Personen)/" dürfte diese Bestimmung zusammen mit der
eben genannten Beschränkung der Braut- bzw. Ehegabe wiederum der Vermögens-
sicherung der Erben dienen. Schließlich ist vorstellbar, dass ein Mann zusätzlich zu
dem und der Morgengabe seiner Frau weitere Vermögenswerte übertragen
will, die so den Erben entzogen werden."^ Gleiches wird im Fall eines Verbrechens
intendiert. Sollte der Ehemann seine Frau zu Unrecht getötet haben und »hat er von
dieser Frau Kinder/Söhne, so erhalten die Kinder/Söhne die Morgengabe und das
Vatergut ihrer verstorbenen Mutter.« Erneut erben in erster Instanz die Kinder aus
dieser Ehe. Ist sie jedoch kinderlos, »so fällt dieses Gut an die Eltern/Verwandten,
welche sie dem Mann einst übergeben hatten. Und hat sie auch keine Eltern/Ver-
wandten«, so fällt »das oben erwähnte Gut dem Königshof zu.«"" In jedem Fall soll
verhindert werden, dass der zum Mörder avancierte Gatte das Vermögen der Frau
erbt. Genauso gestaltet sich die Sachlage, wenn die Frau ein Unrecht begeht. Dann
verliert sowohl sie selbst ihr Vermögen als auch ihre eigenen Verwandten das Erb-
recht an ihren Gütern und ihr Besitz geht an die Verwandten des Mannes. Hat sie
jedoch Kinder, dann scheinen sie das Vermögen zu erhalten."" Im Normalfall steht
ihr jedoch die Morgengabe auch nach dem Tod des Gatten allein zu. Kehrt die Frau
dann zu ihrer eigenen Verwandtschaft zurück, wird die Morgengabe scheinbar zu-
79 Vgl. Teil A, IV.5.a, S. 144.
80 Vgl. Liutprandi Leges 7 (MGH.F 2), S. 88 [Anhang L178, S. 68].
81 Vgl. ebd. 103 (MGH.F 2), S. 125 [Anhang L185, S. 72].
82 Vgl. PoHL-RESL, Rechtsfähigkeit und Landbesitz, S. 213f.
83 Vgl. Leges Alamannorum 54,3 (56,2) (MGH.LNG '5,1), S. 113f [Anhang L 220, S. 82].
84 Vgl. Liutprandi Leges 103 (MGH.F 2), S. 125[Anhang L185, S. 72].
85 Edictus Rothari 200 (MGH.F 2), S. 42 [Anhang L156, S. 60].
86 Vgl. Edictus Rothari 202 (MGH.F 2), S. 43 [Anhang L 157, S. 60]; vgl. ebd. 203 (MGH.F 2), S. 43
[Anhang L158, S. 62].
 
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