Konzilien
163
37. Concilium Moguntinum a. 852 c. 15 (MGH.Conc 3), S. 250: Wer gleichzeitig eine
Ehefrau und eine Konkubine hat. Der, der eine Ehefrau hat, soll nicht kommu-
nizieren, wenn er eine Konkubine gehabt hat. Anders aber soll der, der keine
Ehefrau und an ihrer Stelle ein Konkubine hat, von der Kommunion nicht zu-
rückgewiesen werden, soweit er sich mit der Verbindung mit einer einzigen
Frau - sei es Ehefrau oder Konkubine -, wie es ihm genehm ist, zufrieden gibt.
Falls er aber anders lebt, soll er davon [d. h. von der Kommunion] zurückge-
wiesen werden, bis er davon nicht ablässt oder sich nicht der Buße zugewandt
hat.
Konzil von Rom
(853)
38. Konzil von Rom a. 853 c. 36 (MGH.Conc 3), S. 328: [1] Über diejenigen, die die
Ehefrau, die sie bereits angenommen haben, verlassen und sich mit einer ande-
ren verbinden. [2] Es ist niemandem erlaubt, außer im Falle der Unzucht, die
Ehefrau, die er angenommen hat, zu verlassen und sich daraufhin mit einer
anderen zu verbinden. Widrigenfalls ist man übereingekommen, dass der
Übertreter [dieser Weisung] der ersten Ehe wieder zugeführt wird. [3] Wenn
sich aber ein Mann und eine Frau einig gewesen sind, auseinander zu gehen,
um ein klösterliches Leben zu führen, soll dies keinesfalls ohne die Zustim-
mung des Bischofs geschehen, damit sie an dem von diesem für sie jeweils vor-
gesehenen Ort angesiedelt werden. [4] Denn wenn die Ehefrau oder [über-
haupt] einer der beiden Partner nicht will, kann die Ehe auch um einer so
beschaffenen Sache willen nicht gelöst werden. [5] Stimmen beide Seiten näm-
lich überein und brennt der eine von ihnen mehr für die göttliche Liebe als für
die menschliche [und] hat, um keusch zu bleiben, [den anderen] in die Tren-
nung entlassen und bald darauf das eigene Versprechen nicht beachtet, [so]
wird er, weil er gelogen hat, einer strengen Buße unterworfen.
39. Konzil von Rom a. 853 c. 37 (MGH.Conc 3), S. 329: wortidentisch mit Concilium
Romanum a. 826 c. 37 (MGH.Conc 2,2), S. 583 [Anhang Cone 26, S. 156].
40. Konzil von Rom a. 853 c. 38 (MGH.Conc 3), S. 329: wortidentisch mit Concilium
Romanum a. 826 c. 38 (MGH.Conc 2,2), S. 583f [Anhang Cone 27) S. 156].
Provinzialsynode der Kirchenprovinz Mainz^
(856-863?)
41. Provinzialsynode der Kirchenprovinz Mainz c. 4 (ed. HARTMANN, Sammlung),
S. 212: [1] Keiner soll die Witwe des Paten in der Ehe annehmen, [2] auch [soll]
der Vater nicht die geistliche Mitmutter seines Patenkindes [annehmen].
42 Ob es sich bei den entsprechenden Kanones tatsächlich um eine Provinzialsynode der Kirchen-
provinz Mainz handelt, ist ebenso wenig gesichert wie die Datierung (vgl. HARTMANN, Samm-
lung, S. 210).
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37. Concilium Moguntinum a. 852 c. 15 (MGH.Conc 3), S. 250: Wer gleichzeitig eine
Ehefrau und eine Konkubine hat. Der, der eine Ehefrau hat, soll nicht kommu-
nizieren, wenn er eine Konkubine gehabt hat. Anders aber soll der, der keine
Ehefrau und an ihrer Stelle ein Konkubine hat, von der Kommunion nicht zu-
rückgewiesen werden, soweit er sich mit der Verbindung mit einer einzigen
Frau - sei es Ehefrau oder Konkubine -, wie es ihm genehm ist, zufrieden gibt.
Falls er aber anders lebt, soll er davon [d. h. von der Kommunion] zurückge-
wiesen werden, bis er davon nicht ablässt oder sich nicht der Buße zugewandt
hat.
Konzil von Rom
(853)
38. Konzil von Rom a. 853 c. 36 (MGH.Conc 3), S. 328: [1] Über diejenigen, die die
Ehefrau, die sie bereits angenommen haben, verlassen und sich mit einer ande-
ren verbinden. [2] Es ist niemandem erlaubt, außer im Falle der Unzucht, die
Ehefrau, die er angenommen hat, zu verlassen und sich daraufhin mit einer
anderen zu verbinden. Widrigenfalls ist man übereingekommen, dass der
Übertreter [dieser Weisung] der ersten Ehe wieder zugeführt wird. [3] Wenn
sich aber ein Mann und eine Frau einig gewesen sind, auseinander zu gehen,
um ein klösterliches Leben zu führen, soll dies keinesfalls ohne die Zustim-
mung des Bischofs geschehen, damit sie an dem von diesem für sie jeweils vor-
gesehenen Ort angesiedelt werden. [4] Denn wenn die Ehefrau oder [über-
haupt] einer der beiden Partner nicht will, kann die Ehe auch um einer so
beschaffenen Sache willen nicht gelöst werden. [5] Stimmen beide Seiten näm-
lich überein und brennt der eine von ihnen mehr für die göttliche Liebe als für
die menschliche [und] hat, um keusch zu bleiben, [den anderen] in die Tren-
nung entlassen und bald darauf das eigene Versprechen nicht beachtet, [so]
wird er, weil er gelogen hat, einer strengen Buße unterworfen.
39. Konzil von Rom a. 853 c. 37 (MGH.Conc 3), S. 329: wortidentisch mit Concilium
Romanum a. 826 c. 37 (MGH.Conc 2,2), S. 583 [Anhang Cone 26, S. 156].
40. Konzil von Rom a. 853 c. 38 (MGH.Conc 3), S. 329: wortidentisch mit Concilium
Romanum a. 826 c. 38 (MGH.Conc 2,2), S. 583f [Anhang Cone 27) S. 156].
Provinzialsynode der Kirchenprovinz Mainz^
(856-863?)
41. Provinzialsynode der Kirchenprovinz Mainz c. 4 (ed. HARTMANN, Sammlung),
S. 212: [1] Keiner soll die Witwe des Paten in der Ehe annehmen, [2] auch [soll]
der Vater nicht die geistliche Mitmutter seines Patenkindes [annehmen].
42 Ob es sich bei den entsprechenden Kanones tatsächlich um eine Provinzialsynode der Kirchen-
provinz Mainz handelt, ist ebenso wenig gesichert wie die Datierung (vgl. HARTMANN, Samm-
lung, S. 210).